Obwohl die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur Ausführungen gegen die Schuldsprüche III (§ 83 Abs 2 StGB) und V (§ 201 Abs 2 StGB) enthält, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die Bekämpfung der Schuldsprüche III und V hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeits- gründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Obwohl die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur Ausführungen gegen die Schuldsprüche römisch drei (Paragraph 83, Absatz 2, StGB) und römisch fünf (Paragraph 201, Absatz 2, StGB) enthält, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") jeweils auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über die Bekämpfung der Schuldsprüche römisch drei und römisch fünf hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeits- gründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
In seiner Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensgesetzen und seiner Verteidigerrechte, weil der von ihm in der Hauptverhandlung vom 5.Juni 1997 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr.Klaus U***** abgewiesen worden sei.In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensgesetzen und seiner Verteidigerrechte, weil der von ihm in der Hauptverhandlung vom 5.Juni 1997 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr.Klaus U***** abgewiesen worden sei.
Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles wurde der angeführte Zeuge zum Beweis dafür geführt, "daß eine Untersuchung am 17.April 1997 ergeben hat, daß keine Verletzungen der Erna W***** vorlagen" (271).
Das Schöffengericht hat keine Feststellungen dahin getroffen, daß Erna W***** bei der Vergewaltigung am 16.April 1997 am Körper verletzt wurde; aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung (US 9) ergibt sich sogar, daß es ohnedies im Sinne des verlesenen Befundes des Landeskrankenhauses Villach, der vom beantragten Zeugen verfaßt worden war (107 iVm 271), davon ausgegangen ist, daß Erna W***** an diesem Tag keine Verletzungen erlitten hat.Das Schöffengericht hat keine Feststellungen dahin getroffen, daß Erna W***** bei der Vergewaltigung am 16.April 1997 am Körper verletzt wurde; aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung (US 9) ergibt sich sogar, daß es ohnedies im Sinne des verlesenen Befundes des Landeskrankenhauses Villach, der vom beantragten Zeugen verfaßt worden war (107 in Verbindung mit 271), davon ausgegangen ist, daß Erna W***** an diesem Tag keine Verletzungen erlitten hat.
Soweit der Beschwerdeführer erst in der Rechtsmittelschrift das Beweisthema erweitert, kann dies keine Berücksichtigung finden, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41).Soweit der Beschwerdeführer erst in der Rechtsmittelschrift das Beweisthema erweitert, kann dies keine Berücksichtigung finden, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung dieses Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41).
Das Erstgericht hat daher bei Abweisung des Beweisantrages weder Gesetze noch Verfahrensgrundsätze verletzt oder Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) betreffend den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB versagt.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) betreffend den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB versagt.
Die Tatrichter gründen diesen Schuldspruch auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Angaben des Tatopfers; sie haben mit umfassender, logisch einwandfreier und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechender Begründung (§ 258 Abs 2 StPO) dargetan, warum sie dieser Aussage gefolgt sind und die leugnende Verantwortung des Angeklagten abgelehnt haben (US 9 ff).Die Tatrichter gründen diesen Schuldspruch auf die ihnen glaubwürdig erscheinenden Angaben des Tatopfers; sie haben mit umfassender, logisch einwandfreier und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechender Begründung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) dargetan, warum sie dieser Aussage gefolgt sind und die leugnende Verantwortung des Angeklagten abgelehnt haben (US 9 ff).
Die Beschwerde behauptet lediglich unter Hinweis auf einzelne Teile der Aussage der Zeugin W***** (ohne den Gesamtzusammenhang zu beachten), daß deren Angaben nicht nachvollziehbar seien und daß sich daher daraus erhebliche Bedenken gegen die vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen ergeben würden.
Damit unternimmt der Rechtsmittelwerber aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen. Daß aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen über entscheidende Tatsachen darzulegen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 16 und 17).Damit unternimmt der Rechtsmittelwerber aber nur den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen. Daß aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen über entscheidende Tatsachen darzulegen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 16 und 17).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die (kontradiktorische) Vernehmung der Erna W***** sei zu wenig "eingehend" ausgefallen, ist ihm zu erwidern, daß es ihm und seinem Verteidiger freigestanden wäre, weitere für erforderlich gehaltene Fragen zu stellen oder Vorhalte zu machen.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Berechtigung kommt allerdings der Tatsachenrüge insoweit zu, als sie den Schuldspruch III wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB unter Hinweis auf mangelhafte Beweisergebnisse und der Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung bekämpft.Berechtigung kommt allerdings der Tatsachenrüge insoweit zu, als sie den Schuldspruch römisch drei wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB unter Hinweis auf mangelhafte Beweisergebnisse und der Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung bekämpft.
Hiezu stellte das Erstgericht fest, daß der Angeklagte am 24.Jänner 1997 die zufällig in der Wohnung seiner Gattin anwesende fünfjährige Jacqueline K*****, die ihm "offensichtlich" im Weg war, so fest am Oberarm erfaßte bzw zur Seite stieß, daß sie eine Prellung des rechten Schultergelenkes erlitt (US 5).
In der Beweiswürdigung führte es hiezu an, daß die verletzte Jacqueline K***** ihrer Großmutter Anna Luise K***** und Erna W***** erklärt habe, "der Mann" habe ihr wehgetan. Zu diesem Zeitpunkt sei nur der Angeklagte in der Wohnung gewesen. Die Prellung des rechten Schultergelenkes sei im LKH Villach festgestellt worden (US 8/9). Daher erachteten die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt.
Wie die Beschwerde richtig aufzeigt, wurde der Vorfall anläßlich der Vernehmung von Erna W***** vor der Polizei bekannt (16). Dabei hat die Zeugin zwar angegeben, Jacqueline K***** habe ihr und ihrer Großmutter erzählt, daß ihr "der Mann" wehgetan habe, aber gleichzeitig deponiert, ihr sei nicht aufgefallen, daß Jacqueline K***** im Vorzimmer (also in der Nähe des Angeklagten) gewesen sei. Sie könne daher nicht mit Sicherheit angeben, daß das Kind von ihrem Mann verletzt worden sei. Dazu kommt, daß nach dieser Aussage im Tatzeitpunkt auch der 17jährige Dietmar W***** in der Wohnung anwesend war.
In der Hauptverhandlung hat lediglich Michael W***** hiezu berichtet, daß (am Tattag) die kleine Jacqueline auf dem Schoß seiner Schwester gesessen sei und geweint habe. Angeblich solle sie sein Vater gestoßen haben. Gesehen habe dies niemand (269).
Weitere Beweisergebnisse liegen zu diesem Vergehen bisher nicht vor.
Auf Grund der zitierten Aussagen bestehen tatsächlich erhebliche Bedenken gegen die Feststellung, der Angeklagte habe Jacqueline K***** am rechten Oberarm erfaßt, sie zur Seite gestoßen und ihr dadurch fahrlässig eine Prellung des rechten Schultergelenkes zugefügt, da dieses Tatverhalten im Beweisverfahren keine ausreichende Deckung findet und das Erstgericht unter Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung weitere Beweisaufnahmen zur Klärung dieses Tatvorwurfes unterlassen hat.
In diesem Umfang liegt daher der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund vor. Da sich hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden läßt, war der Schuldspruch III und damit auch der Strafausspruch gemäß § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.In diesem Umfang liegt daher der aufgezeigte Nichtigkeitsgrund vor. Da sich hiezu eine neue Hauptverhandlung nicht vermeiden läßt, war der Schuldspruch römisch drei und damit auch der Strafausspruch gemäß Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen demgemäß auf diese Entscheidung zu verweisen.