Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen den Schuldspruch richtet sich eine auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In dieser Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil leide an einer Unvollständigkeit und weise eine offenbar unzureichende Begründung auf. Das Erstgericht habe sich nämlich nicht mit der Aussage des Tatopfers Josef H***** auseinandergesetzt, in welcher er eine Beschreibung der Täter abgegeben habe. Bezüglich des Teiles der Urteilsbegründung, die Täter hätten von früher am Tatort arbeitenden Landsleuten einen Tip bekommen, läge eine unzulässige Scheinbegründung in Form einer durch nichts gerechtfertigten Hypothese vor.
Dem Rechtsmittel ist zunächst zu erwidern, daß das Schöffengericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 11) dargelegt hat, warum es zu seinen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes tragenden Feststellungen gelangt ist. Insbesondere hat es auf die Anwesenheit des Angeklagten zur fraglichen Zeit in Öster- reich und in der Nähe des Tatortes sowie auf die unmittelbar nach der Tat erfolgte Ausreise aus Österreich hingewiesen und die am Tatort vorgefundenen Schuhabdruckspuren hervorgehoben, welche von jenen Sportschuhen stammten, die vom Rechtsmittelwerber getragen wurden und welche in seinem Auto sichergestellt werden konnten. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sah es als widerlegt an, weil er den von ihm zur Tatzeit behaupteten Aufenthaltsort - im Gegensatz zu anderen von ihm angegebenen Orten - bei einer Ausführung nicht finden konnte, und auch seine sonstigen Angaben trotz umfangreicher Gendarmerieerhebungen nicht verifiziert werden konnten. Diese Begründung ist frei von logischen Mängeln und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Entgegen dem Rechtsmitteleinwand haben sich die Tatrichter mit den ersten Angaben des Zeugen Josef H***** ohnedies auseinandergesetzt und begründet, warum sie diesen nicht gefolgt sind (US 4 unten). Zutreffend haben sie auf das hohe Alter des Opfers, die Unordnung am Tatort und aus diesen Umständen resultierende spätere Korrektur der Aussage hingewiesen. Bei den weiteren Vernehmungen hat das Opfer außerdem angegeben, zur Tatzeit sei es im Schlafzimmer dunkel gewesen, die Täter hätten ihm zunächst mit einer Taschenlampe in das Gesicht geleuchtet und dann sogleich eine Decke über den Kopf geworfen, sodaß er keine Personenbeschreibung geben konnte (177 und 311/I, 157/II).
Eine Unvollständigkeit liegt somit nicht vor.
Dem Vorwurf der Scheinbegründung ist entgegenzuhalten, daß ein formeller Begründungsmangel für seine Relevanz im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO eine für die Entscheidung wesentliche, also für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsache betreffen muß (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18 und 26). Dies ist jedoch hinsichtlich der Feststellung, der Angeklagte und sein noch flüchtiger Mittäter hätten möglicherweise einen Tip erhalten, nicht der Fall, weil ein allfälliger Hinweis auf eine Raubgelegenheit und die Art des Eindringens in das Haus des Opfers für den dort ausgeführten Raub nicht entscheidungswesentlich ist. Im übrigen entspricht der aus den vom Erstgericht näher angeführten Umständen über die ungewöhnliche Art des Einsteigens gezogene Schluß, die Täter müßten von anderen Personen Hinweise bekommen haben, durchaus den Denkgesetzen. Daß aus den hiezu angeführten Details auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen; diese Ausführungen stellen lediglich eine im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar (Mayerhofer aaO E 145 und 147).Dem Vorwurf der Scheinbegründung ist entgegenzuhalten, daß ein formeller Begründungsmangel für seine Relevanz im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine für die Entscheidung wesentliche, also für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsache betreffen muß (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18 und 26). Dies ist jedoch hinsichtlich der Feststellung, der Angeklagte und sein noch flüchtiger Mittäter hätten möglicherweise einen Tip erhalten, nicht der Fall, weil ein allfälliger Hinweis auf eine Raubgelegenheit und die Art des Eindringens in das Haus des Opfers für den dort ausgeführten Raub nicht entscheidungswesentlich ist. Im übrigen entspricht der aus den vom Erstgericht näher angeführten Umständen über die ungewöhnliche Art des Einsteigens gezogene Schluß, die Täter müßten von anderen Personen Hinweise bekommen haben, durchaus den Denkgesetzen. Daß aus den hiezu angeführten Details auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen; diese Ausführungen stellen lediglich eine im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar (Mayerhofer aaO E 145 und 147).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen gemäß Paragraph 285 i, StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig ist.