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Entscheidung 15 Os 147/00×

Entscheidung 15 Os 147/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os147/00

Entscheidungsdatum

23.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Pjotr W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. August 2000, GZ 8b römisch fünf r 5468/00-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

Text

Gründe:

Pjotr W***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Juli 2000 in Wien Evelina S***** mit gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht hat, indem er sie zu Boden riß, sich auf sie legte, sie an beiden Armen festhielt und mit Gewalt niederdrückte, wobei er mit der Hand in ihren Slip hineinfuhr und sodann an der Scheide berührte und versuchte, ihr den Slip herunterzureißen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützt sich die Feststellung, der Angeklagte hätte versucht, der Zeugin S***** den Slip auszuziehen, ebenso auf deren Aussage wie diejenige, dass die Zeugin sein eregiertes Glied spürte, als er ihr unter den Rock griff (S 43, 82, 147), sodass Aktenwidrigkeit - die im Übrigen nur in der unrichtigen Wiedergabe des Inhalts von im Akt erliegenden Urkunden oder anderen Beweismitteln, jedoch nicht in der Bestreitung der von den Tatrichtern daraus beweiswürdigend gezogenen Schlüsse bestehen kann - nicht vorliegt. Mangels Konkretisierung ist der Einwand "bei Entfall dieser Feststellungen hätte das Erstgericht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung finden müssen" nicht erwiderungsfähig. Außerdem haben die Tatrichter entgegen dem - der Sache nach Unvollständigkeit (Ziffer 5,) monierenden - Beschwerdeeinwand in der Subsumtions- rüge (Ziffer 10,) ohnedies angenommen, dass der Angeklagte nur den Hosenschlitz geöffnet hatte und die Zeugin zum Zeitpunkt der unfreiwilligen Abstandnahme von der geplanten Durchführung des Beischlafs noch nicht entkleidet war (US 4, 7).

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) lässt eine gesetzmäßige Darstellung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Hiefür wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern auch der ausschließlich auf dessen Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zu Folge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen, noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. In eben diese prozessualen Fehler verfällt die Beschwerde, indem sie mit dem Einwand, zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs hätte es noch der Entkleidung des Angeklagten und der Zeugin bedurft, sodass die Tat nicht einmal ins Versuchsstadium getreten sei, die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit negiert, wonach der Angeklagte Evelina S***** in vorgefasster Vergewaltigungsabsicht zu Boden gerissen, niedergedrückt und schließlich versucht hat, ihr den Slip herunterzureißen (US 2, 4, 7 und 8). Die Behauptung, die Annahme der Tatrichter, der Angeklagte habe einen Geschlechtsverkehr durchführen wollen, sei "rein hypothetisch" und "mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht vereinbar", stellt lediglich unter Bezugnahme auf spekulative eigene Beweiserwägungen (Rückschlüsse aus dem Stadium der Entkleidung des Angeklagten und der Zeugin, Art der Berührung) einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung in Form einer Schuldberufung dar und ist ebenfalls zur gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge nicht geeignet.

Die weiters in der Berufung vorgebrachte Ansicht, die Tatrichter hätten insofern gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall (StPO) verstoßen, als sie als Grundlage für die Ablehnung gänzlicher oder teilbedingter Strafsnachsicht das massive und rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers herangezogen haben, verkennt, dass es zulässig ist, zur Begründung der Prognoseentscheidung nach Paragraphen 37, 43 und 43 a StGB (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein (15 Os 144/99).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, zum Teil Ziffer eins, StPO).

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Nicht nachvollziehbar ist allerdings der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und die Sache zu nochmaliger Verhandlung an das zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen (S 197). Denn der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO (Entscheidung über einen Anklageeinspruch oder Versetzung in den Anklagestand durch ein unzuständiges Oberlandesgericht), auf den Paragraph 288 a, StPO abstellt, konnte im vorliegenden Fall von vornherein nicht verwirklicht worden sein, weil gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft kein Einspruch erhoben worden ist (ON 12).

Anmerkung

E60231 15D01470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00147..1123.000

Dokumentnummer

JJT_20001123_OGH0002_0150OS00147_0000000_000