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Entscheidung 15 Os 147/02×

Entscheidung 15 Os 147/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os147/02

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nally J***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2002, GZ 041 S Hv 18/02v-64, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nally J***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG (A.) sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (B.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - (zu A.) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er von Mai bis 15. Juli 2000 1. dem abgesondert verfolgten Johann K***** 15-20 g Kokain verkaufte und 2. eine derzeit nicht genau feststellbare, auf jeden Fall große Menge Heroin und Kokain Unbekannten verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch A. aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Tatgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere die Behauptung, er sei (während eines beträchtlichen Teils der Tatzeit) von Februar bis Juli 2000 gar nicht in Österreich, sondern in Italien gewesen, durch die mit formell fehlerfreier Begründung als glaubwürdig und tragfähig beurteilten Aussage des Tatzeugen Johann K***** als widerlegt erachtet (US 8 ff). Die Depositionen der Zeugin Verena M***** in der Hauptverhandlung (S 233 f/II), welche im Rechtsmittel aktenwidrig zitiert werden, stehen den belastenden Angaben des genannten Zeugen keineswegs entgegen und bedurften daher - weil unerheblich - keiner weiteren Erörterung im Urteil vergleiche dazu US 7 unten). Die als "unausreichend" begründet kritisierte Konstatierung hinwieder, der Angeklagte habe mit den durch Suchtgiftverkäufe erzielten Gewinnen seinen Lebensunterhalt finanziert (US 7 zweiter Absatz), erschlossen die Erkenntnisrichter zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens erkennbar aus der spezifischen einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Vermögenslosigkeit, dem fehlenden regelmäßigen Einkommen, dem notorischen Streben von Suchtgiftdealern nach finanziellem Gewinn und den wiederholten Suchtgiftverkäufen (US 5 unten, 7 zweiter Absatz). Somit haften dem bekämpften Urteil die geltend gemachten Begründungsmängel nicht an.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche beinahe wortgleich die bereits unter Ziffer 5, erfolglos ins Treffen geführten Argumente wiederholt und die Forderung aufstellt, "Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse hätte das Erstgericht unter Zugrundelegung des Grundsatzes in dubio pro reo die ungeklärt gebliebenen Umstände lediglich zum Vorteil des Angeklagten ergänzen und zum Freispruch gelangen dürfen", vermag auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen zur Schuldfrage zu wecken.

Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zwar beantragt, "das angefochtene Urteil [somit auch den Schuldspruch B.] aufzuheben", dazu aber keine Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E67716 15Os147.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00147.02.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20021212_OGH0002_0150OS00147_0200000_000