Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch A. aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch A. aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Tatgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere die Behauptung, er sei (während eines beträchtlichen Teils der Tatzeit) von Februar bis Juli 2000 gar nicht in Österreich, sondern in Italien gewesen, durch die mit formell fehlerfreier Begründung als glaubwürdig und tragfähig beurteilten Aussage des Tatzeugen Johann K***** als widerlegt erachtet (US 8 ff). Die Depositionen der Zeugin Verena M***** in der Hauptverhandlung (S 233 f/II), welche im Rechtsmittel aktenwidrig zitiert werden, stehen den belastenden Angaben des genannten Zeugen keineswegs entgegen und bedurften daher - weil unerheblich - keiner weiteren Erörterung im Urteil (vgl dazu US 7 unten). Die als "unausreichend" begründet kritisierte Konstatierung hinwieder, der Angeklagte habe mit den durch Suchtgiftverkäufe erzielten Gewinnen seinen Lebensunterhalt finanziert (US 7 zweiter Absatz), erschlossen die Erkenntnisrichter zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens erkennbar aus der spezifischen einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Vermögenslosigkeit, dem fehlenden regelmäßigen Einkommen, dem notorischen Streben von Suchtgiftdealern nach finanziellem Gewinn und den wiederholten Suchtgiftverkäufen (US 5 unten, 7 zweiter Absatz). Somit haften dem bekämpften Urteil die geltend gemachten Begründungsmängel nicht an.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Tatgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere die Behauptung, er sei (während eines beträchtlichen Teils der Tatzeit) von Februar bis Juli 2000 gar nicht in Österreich, sondern in Italien gewesen, durch die mit formell fehlerfreier Begründung als glaubwürdig und tragfähig beurteilten Aussage des Tatzeugen Johann K***** als widerlegt erachtet (US 8 ff). Die Depositionen der Zeugin Verena M***** in der Hauptverhandlung (S 233 f/II), welche im Rechtsmittel aktenwidrig zitiert werden, stehen den belastenden Angaben des genannten Zeugen keineswegs entgegen und bedurften daher - weil unerheblich - keiner weiteren Erörterung im Urteil vergleiche dazu US 7 unten). Die als "unausreichend" begründet kritisierte Konstatierung hinwieder, der Angeklagte habe mit den durch Suchtgiftverkäufe erzielten Gewinnen seinen Lebensunterhalt finanziert (US 7 zweiter Absatz), erschlossen die Erkenntnisrichter zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens erkennbar aus der spezifischen einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Vermögenslosigkeit, dem fehlenden regelmäßigen Einkommen, dem notorischen Streben von Suchtgiftdealern nach finanziellem Gewinn und den wiederholten Suchtgiftverkäufen (US 5 unten, 7 zweiter Absatz). Somit haften dem bekämpften Urteil die geltend gemachten Begründungsmängel nicht an.
Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche beinahe wortgleich die bereits unter Z 5 erfolglos ins Treffen geführten Argumente wiederholt und die Forderung aufstellt, "Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse hätte das Erstgericht unter Zugrundelegung des Grundsatzes in dubio pro reo die ungeklärt gebliebenen Umstände lediglich zum Vorteil des Angeklagten ergänzen und zum Freispruch gelangen dürfen", vermag auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen zur Schuldfrage zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche beinahe wortgleich die bereits unter Ziffer 5, erfolglos ins Treffen geführten Argumente wiederholt und die Forderung aufstellt, "Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse hätte das Erstgericht unter Zugrundelegung des Grundsatzes in dubio pro reo die ungeklärt gebliebenen Umstände lediglich zum Vorteil des Angeklagten ergänzen und zum Freispruch gelangen dürfen", vermag auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen zur Schuldfrage zu wecken.
Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zwar beantragt, "das angefochtene Urteil [somit auch den Schuldspruch B.] aufzuheben", dazu aber keine Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - gemäß § 285d Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zwar beantragt, "das angefochtene Urteil [somit auch den Schuldspruch B.] aufzuheben", dazu aber keine Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).