Entscheidung 15 Os 147/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Avdi T*****, AZ 17 Ur 109/03t des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Avdi T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. September 2003, AZ 8 Ns 56/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Avdi T***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes in Split vom 27. November 1979 (Aktennummer: K-15/79) des Verbrechens des Mordes schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Seiner Berufung gab der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1980, Aktennummer I Kz-470/80, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf 11 Jahre herab. Noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes floh der Verurteilte in der Nacht vom 28. auf 29. Dezember 1979 aus dem Gefängnis. Das Bezirksgericht in Split erließ am 2. Juni 1980 einen internationalen Steckbrief, die internationale Fahndung wurde am 15. September 1981 eingeleitet.Avdi T***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes in Split vom 27. November 1979 (Aktennummer: K-15/79) des Verbrechens des Mordes schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Seiner Berufung gab der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1980, Aktennummer römisch eins Kz-470/80, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf 11 Jahre herab. Noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes floh der Verurteilte in der Nacht vom 28. auf 29. Dezember 1979 aus dem Gefängnis. Das Bezirksgericht in Split erließ am 2. Juni 1980 einen internationalen Steckbrief, die internationale Fahndung wurde am 15. September 1981 eingeleitet.
Aufgrund dieses Haftbefehles wurde Avdi T***** am 15. Juni 2003 in Österreich festgenommen.
Mit Beschluss vom 30. September 2003, AZ 8 Ns 56/03, erklärte das Oberlandesgericht Linz die Auslieferung des Avdi T***** an die Republik Kroatien zur Vollstreckung der angeführten Freiheitsstrafe für zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach ständiger Judikatur zulässige Beschwerde des Verurteilten.
Rechtliche Beurteilung
Sowohl das Oberlandesgericht Linz als auch der Oberste Gerichtshof haben bereits im jeweiligen Verfahren (vgl AZ 15 Os 127/03) die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, es sei nach dem Recht der Republik Kroatien Vollstreckungsverjährung eingetreten, abgelehnt. Dessen ungeachtet wiederholt er lediglich seinen Standpunkt, ohne jedoch dafür neue Argumente vorzubringen.Sowohl das Oberlandesgericht Linz als auch der Oberste Gerichtshof haben bereits im jeweiligen Verfahren vergleiche AZ 15 Os 127/03) die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, es sei nach dem Recht der Republik Kroatien Vollstreckungsverjährung eingetreten, abgelehnt. Dessen ungeachtet wiederholt er lediglich seinen Standpunkt, ohne jedoch dafür neue Argumente vorzubringen.
Da er auch sonst keine Verletzung eines als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden und bestimmt zu bezeichnenden Grundrechtes geltend macht, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
E71328
15Os147.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00147.03.1104.000
Dokumentnummer
JJT_20031104_OGH0002_0150OS00147_0300000_000