Dagegen richtet sich die - als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete - auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Zwar ist es richtig, dass das Erstgericht einerseits feststellt, Sandra H***** habe zum Tatzeitpunkt ein Poloshirt getragen, andererseits aber konstatiert, der Angeklagte sei von vorne unter ihren Pullover gefahren, doch betrifft diese widersprüchliche Beschreibung der Oberbekleidung des Tatopfers keine entscheidende, nämlich schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache (vgl im Übrigen S 4 in ON 5: „Ich hatte ... einen Pullover, ein Poloshirt und einen BH an").Dagegen richtet sich die - als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete - auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Zwar ist es richtig, dass das Erstgericht einerseits feststellt, Sandra H***** habe zum Tatzeitpunkt ein Poloshirt getragen, andererseits aber konstatiert, der Angeklagte sei von vorne unter ihren Pullover gefahren, doch betrifft diese widersprüchliche Beschreibung der Oberbekleidung des Tatopfers keine entscheidende, nämlich schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache vergleiche im Übrigen S 4 in ON 5: „Ich hatte ... einen Pullover, ein Poloshirt und einen BH an").
Soweit der Rechtsmittelwerber die Feststellungen des Erstgerichts zum Tathergang als lebensfremd bezeichnet, weil „ein Hineinfassen mit einer männlich-kräftigen Hand wie jener des Angeklagten in eine enge Jeanshose tatsächlich gar nicht möglich ist", zeigt er damit keine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) auf, sondern kritisiert lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Die hiezu vorgebrachte Behauptung, zur Klärung dieser Frage wäre von Amts wegen eine „genaue Überprüfung" notwendig gewesen (der Sache nach Z 5a), lässt offen, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Soweit der Rechtsmittelwerber die Feststellungen des Erstgerichts zum Tathergang als lebensfremd bezeichnet, weil „ein Hineinfassen mit einer männlich-kräftigen Hand wie jener des Angeklagten in eine enge Jeanshose tatsächlich gar nicht möglich ist", zeigt er damit keine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) auf, sondern kritisiert lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Die hiezu vorgebrachte Behauptung, zur Klärung dieser Frage wäre von Amts wegen eine „genaue Überprüfung" notwendig gewesen (der Sache nach Ziffer 5 a,), lässt offen, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten und dem Hinweis auf - sich teils aus der nicht aktenkonformen Wiedergabe der Aussagen durch den Beschwerdeführer ergebende - Widersprüche zwischen polizeilicher und gerichtlicher Vernehmung des Tatopfers sowie mit Spekulationen über ein mögliches Motiv des Tatopfers für eine Falschbelastung und dessen „unangemessenes Nachtatverhalten" vermag die Beschwerde allerdings keine die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Zweifel an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken.
Weshalb schließlich das Erstgericht feststellen hätte sollen, dass eine Tatvollendung „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte", bleibt ohne Begründung (der Sache nach Z 11; zur Einordnung der Frage von Versuch und Vollendung im Nichtigkeitsverfahren vgl im Übrigen 12 Os 119/06a verst Sen).Weshalb schließlich das Erstgericht feststellen hätte sollen, dass eine Tatvollendung „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte", bleibt ohne Begründung (der Sache nach Ziffer 11,; zur Einordnung der Frage von Versuch und Vollendung im Nichtigkeitsverfahren vergleiche im Übrigen 12 Os 119/06a verst Sen).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.