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Entscheidung 15 Os 147/08v×

Entscheidung 15 Os 147/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os147/08v

Entscheidungsdatum

13.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 13. Mai 2008, GZ 22 Hv 7/08g-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas B***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 21. Oktober 2007 in Perg im Lokal „M*****" Sandra H***** mit Gewalt, „indem er sie an den Armen packte, in die Toilette drängte und diese versperrte, sie mit seinem Körper gegen die Zwischenwand drückte und trotz ihrer Gegenwehr mit der einen Hand am Arm festhielt und mit der anderen unter ihren Pullover fuhr und ihre Brust über (oder unter) dem BH betastete und ihr mit einer Hand von hinten in die Jeanshose griff und ihre Scheide über der Unterhose betastete, wobei Sandra H***** die geschlechtlichen Handlungen wie in unbekleidetem Zustand fühlen konnte, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die - als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete - auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Zwar ist es richtig, dass das Erstgericht einerseits feststellt, Sandra H***** habe zum Tatzeitpunkt ein Poloshirt getragen, andererseits aber konstatiert, der Angeklagte sei von vorne unter ihren Pullover gefahren, doch betrifft diese widersprüchliche Beschreibung der Oberbekleidung des Tatopfers keine entscheidende, nämlich schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache vergleiche im Übrigen S 4 in ON 5: „Ich hatte ... einen Pullover, ein Poloshirt und einen BH an").

Soweit der Rechtsmittelwerber die Feststellungen des Erstgerichts zum Tathergang als lebensfremd bezeichnet, weil „ein Hineinfassen mit einer männlich-kräftigen Hand wie jener des Angeklagten in eine enge Jeanshose tatsächlich gar nicht möglich ist", zeigt er damit keine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) auf, sondern kritisiert lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Die hiezu vorgebrachte Behauptung, zur Klärung dieser Frage wäre von Amts wegen eine „genaue Überprüfung" notwendig gewesen (der Sache nach Ziffer 5 a,), lässt offen, wodurch der anwaltlich vertretene Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten und dem Hinweis auf - sich teils aus der nicht aktenkonformen Wiedergabe der Aussagen durch den Beschwerdeführer ergebende - Widersprüche zwischen polizeilicher und gerichtlicher Vernehmung des Tatopfers sowie mit Spekulationen über ein mögliches Motiv des Tatopfers für eine Falschbelastung und dessen „unangemessenes Nachtatverhalten" vermag die Beschwerde allerdings keine die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Zweifel an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu wecken.

Weshalb schließlich das Erstgericht feststellen hätte sollen, dass eine Tatvollendung „nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen werden konnte", bleibt ohne Begründung (der Sache nach Ziffer 11,; zur Einordnung der Frage von Versuch und Vollendung im Nichtigkeitsverfahren vergleiche im Übrigen 12 Os 119/06a verst Sen).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89361 15Os147.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00147.08V.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081113_OGH0002_0150OS00147_08V0000_000