Die Nichtunterstellung des inkriminierten In-Verkehr-Setzens von 1,572 g reinem Heroin unter § 12 Abs 1 SGG, obwohl das Schöffengericht erkannt hat, daß schon ein Quantum von 1,5 g dieses Suchtgifts als "große Menge" im Sinn jener Strafbestimmung anzusehen ist (vgl. RZ 1987/48, EvBl 1988/131 ua), blieb seitens der Anklagebehörde unangefochten. Lediglich den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a (der Sache nach: Z 10) StPO, mit Nichtigkeitsbeschwerde, die indessen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.Die Nichtunterstellung des inkriminierten In-Verkehr-Setzens von 1,572 g reinem Heroin unter Paragraph 12, Absatz eins, SGG, obwohl das Schöffengericht erkannt hat, daß schon ein Quantum von 1,5 g dieses Suchtgifts als "große Menge" im Sinn jener Strafbestimmung anzusehen ist vergleiche RZ 1987/48, EvBl 1988/131 ua), blieb seitens der Anklagebehörde unangefochten. Lediglich den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft, gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach: Ziffer 10,) StPO, mit Nichtigkeitsbeschwerde, die indessen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.
Denn das (für die Erfolgszurechnung relevante) Vorliegen eines Risiko- und Adäquanzzusammenhangs zwischen der Übergabe des Heroins durch den Angeklagten an W*** und dessen sowie des D*** Tod wird im angefochtenen Urteil gar nicht in Frage gestellt; die darauf bezogenen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Bei der (zur Dartuung der Voraussetzungen des § 81 Z 1 StGB der Sache nach erhobenen) Behauptung einer (vom Schöffengericht unter dem Aspekt der "Vorhersehbarkeit" geprüften und negierten) objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten hinsichtlich der ihm angelasteten Todesfolgen - also der Grundvoraussetzung des Fahrlässigkeitsvorwurfs hinsichtlich der Herbeiführung einer Gefahr für das (durch §§ 80, 81 StGB geschützte) Leben bestimmter Personen (im Gegensatz zu der durch die Bestimmungen des SGG pönalisierten Gefährdung der Volksgesundheit schlechthin) - aber geht die Beschwerdeführerin, indem sie ausschließlich auf die Übergabe des einen Gramm Heroin mit 39,3 % Reinsubstanz durch ihn an W*** abstellt, nicht von allen insoweit wesentlichen Urteilsfeststellungen aus: übergeht sie doch dabei jene (auch eingangs der Beschwerde nur zum Teil wiedergegebenen) Konstatierungen, wonach das übergebene Suchtgift sogleich zwischen D***, W*** und dem Angeklagten aufgeteilt wurde, wobei letzterer etwas weniger und die Erstgenannten etwa gleich große Anteile konsumierten sowie 0,1 g davon übrig blieb, und wonach die (jeweils für den Tod mitkausale) leichte Alkoholisierung von D*** und W*** dem Angeklagten kaum aufgefallen sein kann.Denn das (für die Erfolgszurechnung relevante) Vorliegen eines Risiko- und Adäquanzzusammenhangs zwischen der Übergabe des Heroins durch den Angeklagten an W*** und dessen sowie des D*** Tod wird im angefochtenen Urteil gar nicht in Frage gestellt; die darauf bezogenen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Bei der (zur Dartuung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Ziffer eins, StGB der Sache nach erhobenen) Behauptung einer (vom Schöffengericht unter dem Aspekt der "Vorhersehbarkeit" geprüften und negierten) objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten hinsichtlich der ihm angelasteten Todesfolgen - also der Grundvoraussetzung des Fahrlässigkeitsvorwurfs hinsichtlich der Herbeiführung einer Gefahr für das (durch Paragraphen 80, 81, StGB geschützte) Leben bestimmter Personen (im Gegensatz zu der durch die Bestimmungen des SGG pönalisierten Gefährdung der Volksgesundheit schlechthin) - aber geht die Beschwerdeführerin, indem sie ausschließlich auf die Übergabe des einen Gramm Heroin mit 39,3 % Reinsubstanz durch ihn an W*** abstellt, nicht von allen insoweit wesentlichen Urteilsfeststellungen aus: übergeht sie doch dabei jene (auch eingangs der Beschwerde nur zum Teil wiedergegebenen) Konstatierungen, wonach das übergebene Suchtgift sogleich zwischen D***, W*** und dem Angeklagten aufgeteilt wurde, wobei letzterer etwas weniger und die Erstgenannten etwa gleich große Anteile konsumierten sowie 0,1 g davon übrig blieb, und wonach die (jeweils für den Tod mitkausale) leichte Alkoholisierung von D*** und W*** dem Angeklagten kaum aufgefallen sein kann.
Die prozeßordnungsgemäße Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe setzt jedoch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (hier: § 6 StGB) voraus.Die prozeßordnungsgemäße Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe setzt jedoch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (hier: Paragraph 6, StGB) voraus.
Dazu sei demnach nur noch der Vollständigkeit vermerkt, daß dem Schöffengericht in Ansehung der hier aktuellen Annahme, beim Bereitstellen von Heroin in einer Größenordnung von etwa 0,15 g pro Person zum sofortigen Konsum durch schwer Süchtige ohne Erkennbarkeit (oder vorwerfbares Nichterkennen) von deren Alkoholisierung (und ohne sonstige Hinweise auf spezielle Gefahrenmomente) könne angesichts der Üblichkeit eines täglichen Heroinverbrauchs solcher Konsumenten von 0,25 bis zu 3,0 g von der Vorhersehbarkeit einer unmittelbar daraus entstehenden Todesfolge nicht gesprochen werden, durchaus beizupflichten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Dazu sei demnach nur noch der Vollständigkeit vermerkt, daß dem Schöffengericht in Ansehung der hier aktuellen Annahme, beim Bereitstellen von Heroin in einer Größenordnung von etwa 0,15 g pro Person zum sofortigen Konsum durch schwer Süchtige ohne Erkennbarkeit (oder vorwerfbares Nichterkennen) von deren Alkoholisierung (und ohne sonstige Hinweise auf spezielle Gefahrenmomente) könne angesichts der Üblichkeit eines täglichen Heroinverbrauchs solcher Konsumenten von 0,25 bis zu 3,0 g von der Vorhersehbarkeit einer unmittelbar daraus entstehenden Todesfolge nicht gesprochen werden, durchaus beizupflichten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).