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Entscheidung 15 Os 147/95×

Entscheidung 15 Os 147/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os147/95

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald R***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Juli 1995, GZ 4 d römisch fünf r 4348/95-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung - auch soweit sie gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO als Beschwerde zu betrachten ist - werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Harald R***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, vierter Fall SGG (römisch eins.A.) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch eins.B.) schuldig erkannt, weil er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich

(zu römisch eins.A.) zwischen August 1994 und 4.Dezember 1994 in einer großen Menge dadurch in Verkehr gesetzt hat, daß er insgesamt ca 150 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Slobodan P***** verkaufte;

(zu römisch eins.B.) vom 15.Juni 1994 bis Mitte Februar 1995 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG wiederholt Haschisch und Kokain erworben und besessen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge (419 f) zwar dahin gehen, "das angefochtene Urteil aufzuheben", sich somit auch auf das Schuldspruchfaktum wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch eins.B.) beziehen; hiezu ermangelt es den Beschwerdeausführungen aber an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge zum Suchtgiftverbrechen war das Erstgericht nicht gehalten, die Kalendereintragungen des Slobodan P***** "unter den Tagen 27.12.1993, 28.12.1993 und 29.12.1993" zu erörtern, weil diese Daten für den aktuellen Tatzeitraum (August 1994 bis 4.Dezember 1994) nicht entscheidend sind und keineswegs als "absolut falsch" auf die Beweiswürdigung Einfluß haben konnten; denn P***** hatte nicht zum Ausdruck gebracht, daß Zahlungen an den Angeklagten (am 27. und 28.Dezember 1993) Gegenleistungen für Suchtgiftlieferungen gewesen seien, desgleichen nicht, daß das von ihm am 29.Dezember 1993 verkaufte Kokain vom Angeklagten gestammt hätte.

Die bekämpfte Feststellung hinwieder, daß es sich beim tatverfangenen Suchtgift um Kokain (und nicht um Amphetamin) gehandelt hat, findet in der vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussage des Slobodan P***** vor den Sicherheitsbehörden vergleiche US 6 vierter Absatz in Verbindung mit S 137, 143 ff) eine zureichende Stütze (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den Vermutungen des Beschuldigten P***** vor dem Untersuchungsrichter (183 oben), entbehrlich war, zumal diese die (von ihm nochmals durchgelesenen) sicherheitsbehördlichen Einlassungen ausdrücklich als "richtig" bekräftigen und sich im übrigen erkennbar nur auf die von P***** selbst verkaufte Menge von ca 50 bis 60 Gramm Kokain (oder Amphetamin) beziehen, sohin mit jenen vor der Polizei nicht in unlösbarem Widerspruch stehen.

Daß sich das Erstgericht schließlich mangels Durchführbarkeit des Vorführbefehls (384) keinen persönlichen Eindruck vom "Zeugen" P***** machen konnte und folglich dessen sicherheitsbehördliche Aussage (137 bis 139) einverständlich (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) verlesen hat (abermals 384), kann im Nichtigkeitsverfahren weder als Begründungsfehler (Ziffer 5,) noch - infolge Fehlens eines darauf abzielenden Antrages oder Widerspruches des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) geltend gemacht werden.

Der behauptete formelle Begründungsmangel haftet demnach dem bekämpften Urteil nicht an. Nach Inhalt und Zielrichtung des gesamten Beschwerdevorbringens trachtet der Rechtsmittelwerber vielmehr bloß danach, in unzulässiger Weise nach Art einer - in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen - Schuldberufung mit isoliert hervorgehobenen (fallbezogen auch irrelevanten) Aussagepassagen die Beweiskraft des von den Tatrichtern für glaubwürdig angesehenen Slobodan P***** zu erschüttern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E40735 15D01475

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00147.95.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19951109_OGH0002_0150OS00147_9500000_000