Die dagegen vom Angeklagten allein auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge (419 f) zwar dahin gehen, "das angefochtene Urteil aufzuheben", sich somit auch auf das Schuldspruchfaktum wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (I.B.) beziehen; hiezu ermangelt es den Beschwerdeausführungen aber an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO).Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge (419 f) zwar dahin gehen, "das angefochtene Urteil aufzuheben", sich somit auch auf das Schuldspruchfaktum wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch eins.B.) beziehen; hiezu ermangelt es den Beschwerdeausführungen aber an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge zum Suchtgiftverbrechen war das Erstgericht nicht gehalten, die Kalendereintragungen des Slobodan P***** "unter den Tagen 27.12.1993, 28.12.1993 und 29.12.1993" zu erörtern, weil diese Daten für den aktuellen Tatzeitraum (August 1994 bis 4.Dezember 1994) nicht entscheidend sind und keineswegs als "absolut falsch" auf die Beweiswürdigung Einfluß haben konnten; denn P***** hatte nicht zum Ausdruck gebracht, daß Zahlungen an den Angeklagten (am 27. und 28.Dezember 1993) Gegenleistungen für Suchtgiftlieferungen gewesen seien, desgleichen nicht, daß das von ihm am 29.Dezember 1993 verkaufte Kokain vom Angeklagten gestammt hätte.
Die bekämpfte Feststellung hinwieder, daß es sich beim tatverfangenen Suchtgift um Kokain (und nicht um Amphetamin) gehandelt hat, findet in der vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussage des Slobodan P***** vor den Sicherheitsbehörden (vgl US 6 vierter Absatz iVm S 137, 143 ff) eine zureichende Stütze (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den Vermutungen des Beschuldigten P***** vor dem Untersuchungsrichter (183 oben), entbehrlich war, zumal diese die (von ihm nochmals durchgelesenen) sicherheitsbehördlichen Einlassungen ausdrücklich als "richtig" bekräftigen und sich im übrigen erkennbar nur auf die von P***** selbst verkaufte Menge von ca 50 bis 60 Gramm Kokain (oder Amphetamin) beziehen, sohin mit jenen vor der Polizei nicht in unlösbarem Widerspruch stehen.Die bekämpfte Feststellung hinwieder, daß es sich beim tatverfangenen Suchtgift um Kokain (und nicht um Amphetamin) gehandelt hat, findet in der vom Schöffengericht für glaubwürdig beurteilten Aussage des Slobodan P***** vor den Sicherheitsbehörden vergleiche US 6 vierter Absatz in Verbindung mit S 137, 143 ff) eine zureichende Stütze (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den Vermutungen des Beschuldigten P***** vor dem Untersuchungsrichter (183 oben), entbehrlich war, zumal diese die (von ihm nochmals durchgelesenen) sicherheitsbehördlichen Einlassungen ausdrücklich als "richtig" bekräftigen und sich im übrigen erkennbar nur auf die von P***** selbst verkaufte Menge von ca 50 bis 60 Gramm Kokain (oder Amphetamin) beziehen, sohin mit jenen vor der Polizei nicht in unlösbarem Widerspruch stehen.
Daß sich das Erstgericht schließlich mangels Durchführbarkeit des Vorführbefehls (384) keinen persönlichen Eindruck vom "Zeugen" P***** machen konnte und folglich dessen sicherheitsbehördliche Aussage (137 bis 139) einverständlich (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) verlesen hat (abermals 384), kann im Nichtigkeitsverfahren weder als Begründungsfehler (Z 5) noch - infolge Fehlens eines darauf abzielenden Antrages oder Widerspruches des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - als Verfahrensmangel (Z 4) geltend gemacht werden.Daß sich das Erstgericht schließlich mangels Durchführbarkeit des Vorführbefehls (384) keinen persönlichen Eindruck vom "Zeugen" P***** machen konnte und folglich dessen sicherheitsbehördliche Aussage (137 bis 139) einverständlich (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) verlesen hat (abermals 384), kann im Nichtigkeitsverfahren weder als Begründungsfehler (Ziffer 5,) noch - infolge Fehlens eines darauf abzielenden Antrages oder Widerspruches des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung - als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) geltend gemacht werden.
Der behauptete formelle Begründungsmangel haftet demnach dem bekämpften Urteil nicht an. Nach Inhalt und Zielrichtung des gesamten Beschwerdevorbringens trachtet der Rechtsmittelwerber vielmehr bloß danach, in unzulässiger Weise nach Art einer - in den Prozeßgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen - Schuldberufung mit isoliert hervorgehobenen (fallbezogen auch irrelevanten) Aussagepassagen die Beweiskraft des von den Tatrichtern für glaubwürdig angesehenen Slobodan P***** zu erschüttern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).