Voranzustellen ist, daß der Beschuldigte den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 8.August 1997 auf Verhängung der Untersuchungshaft (ON 5) unbekämpft gelassen (ON 4) und die Beschwerde (ON 11) ausdrücklich nur gegen den Fortsetzungsbeschluß (ON 10) ergriffen hat, sodaß Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde nur die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz sein kann, die jedoch dem Gesetz entspricht.
Denn allein schon Art und Ablauf der drei Gewalt- und Aggressionsdelikte, die dem bald 50 Jahre alten Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, welche mit grundloser Störung der Nachtruhe fremder Menschen durch "Sturmläuten" an deren Wohnungstüren begonnen wurden und die - deswegen zur Rede gestellt - nach einer vorsätzlichen Körperverletzung nacheinander in wörtliche und tätliche Bedrohungen zweier Personen jeweils mit einem gezückten Küchenmesser von 12 cm Klingenlänge ausarteten, wobei das Gehabe des Festgenommenen die einschreitenden Sicherheitsbeamten zu entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen veranlaßten (vgl 23 unten bis 24 oben), charakterisierten ihn - trotz bisheriger Unbescholtenheit und erstmaligem Ver- spüren eines Haftübels - als einen nicht ungefährlichen, aggressiven und zur Wiederholung derartiger Straftaten neigenden Menschen, dessen Persönlichkeitsbild auch das grob ungehörige Verhalten gegenüber der vernehmenden Untersuchungsrichterin beleuchtet (vgl 62). Aus diesen bestimmten und - der Beschwerde zuwider - aktenmäßig gedeckten Tatsachen leiteten die Richter des Oberlandesgerichtes zu Recht die erhöhte Gefahr ab, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung der inkriminierten Art mit nicht bloß leichten Folgen begehen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).Denn allein schon Art und Ablauf der drei Gewalt- und Aggressionsdelikte, die dem bald 50 Jahre alten Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, welche mit grundloser Störung der Nachtruhe fremder Menschen durch "Sturmläuten" an deren Wohnungstüren begonnen wurden und die - deswegen zur Rede gestellt - nach einer vorsätzlichen Körperverletzung nacheinander in wörtliche und tätliche Bedrohungen zweier Personen jeweils mit einem gezückten Küchenmesser von 12 cm Klingenlänge ausarteten, wobei das Gehabe des Festgenommenen die einschreitenden Sicherheitsbeamten zu entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen veranlaßten vergleiche 23 unten bis 24 oben), charakterisierten ihn - trotz bisheriger Unbescholtenheit und erstmaligem Ver- spüren eines Haftübels - als einen nicht ungefährlichen, aggressiven und zur Wiederholung derartiger Straftaten neigenden Menschen, dessen Persönlichkeitsbild auch das grob ungehörige Verhalten gegenüber der vernehmenden Untersuchungsrichterin beleuchtet vergleiche 62). Aus diesen bestimmten und - der Beschwerde zuwider - aktenmäßig gedeckten Tatsachen leiteten die Richter des Oberlandesgerichtes zu Recht die erhöhte Gefahr ab, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung der inkriminierten Art mit nicht bloß leichten Folgen begehen (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO).
Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers hinwieder, er sei Neuroleptiker und habe zur Tatzeit seine Medikamente nicht eingenommen, worauf unter Umständen sein Fehlverhalten zurückzuführen sei, liefert er jedoch selbst ein weiteres gewichtiges Argument für seine latente Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit in solchen, jederzeit wieder möglichen Situationen.
Am Bestehen dieses Haftgrundes vermögen daher die Beschwerdeeinwände nichts zu ändern, wonach aus einem "einmaligen" Fehlverhalten nicht auf einen "Hang" oder auf eine "Tendenz" zur Begehung solcher Delikte geschlossen werden könne; der Beschuldigte habe sich gegenüber den Polizisten in keiner Weise aggressiv verhalten; die Berücksichtigung der polizeilichen Vormerkungen (vgl 15) sei aus dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK rechtsstaatlich bedenklich. Da der Gerichtshof II.Instanz auf die aktenkundige Unbescholtenheit des Beschuldigten ausdrücklich hingewiesen und die in Rede stehenden polizeilichen Vormerkungen (wegen gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt) lediglich zusätzlich und illustrativ zur Persönlichkeitsbeschreibung herangezogen hat, trifft der Beschwerdevorwurf einer Verletzung des Objektivitätsgebotes (§ 3 StPO) und der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK) nicht zu.Am Bestehen dieses Haftgrundes vermögen daher die Beschwerdeeinwände nichts zu ändern, wonach aus einem "einmaligen" Fehlverhalten nicht auf einen "Hang" oder auf eine "Tendenz" zur Begehung solcher Delikte geschlossen werden könne; der Beschuldigte habe sich gegenüber den Polizisten in keiner Weise aggressiv verhalten; die Berücksichtigung der polizeilichen Vormerkungen vergleiche 15) sei aus dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK rechtsstaatlich bedenklich. Da der Gerichtshof römisch zwei.Instanz auf die aktenkundige Unbescholtenheit des Beschuldigten ausdrücklich hingewiesen und die in Rede stehenden polizeilichen Vormerkungen (wegen gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und Widerstandes gegen die Staatsgewalt) lediglich zusätzlich und illustrativ zur Persönlichkeitsbeschreibung herangezogen hat, trifft der Beschwerdevorwurf einer Verletzung des Objektivitätsgebotes (Paragraph 3, StPO) und der Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, EMRK) nicht zu.
Ob darüber hinaus auch noch der vom Beschwerdegericht angenommene Haftgrund der Ausführungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit d StPO) gegeben ist, kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, weil bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt.Ob darüber hinaus auch noch der vom Beschwerdegericht angenommene Haftgrund der Ausführungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, StPO) gegeben ist, kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, weil bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt.
Ebensowenig ist an der (bekämpften) Verhältnismäßigkeitsprüfung des Beschwerdegerichtes zu rütteln. Denn bei gegebenem dringenden Tatverdacht, mehrere strafbare Handlungen verübt zu haben, von denen das Verbrechen der schweren Nötigung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und das (aktuelle) Vergehen der gefährlichen Drohung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind (die Beschwerdeausführungen konzentrieren sich insoweit bloß auf die Körperverletzung), steht weder die knapp einmonatige Untersuchungshaft noch deren beschlußmäßige Fortsetzung zur Bedeutung der Sache oder zu der im Falle eines (bei tatsächlicher Anklageerhebung durch den Staatsanwalt) Schuldspruchs möglicherweise zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis. Kann doch nach Lage des besonderen Falles keineswegs von vorneherein mit objektiver Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß es aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht der Verhängung einer zumindest teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe bedarf.
Das in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur enthaltene Vorbringen geht nicht nur unzulässig über den Inhalt der Grundrechtsbeschwerde hinaus, sondern findet auch in den im § 180 Abs 5 StPO - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt (vgl Foregger/Kodek StPO6 Anm IV zu § 180) - taxativ aufgezählten gelinderen Mitteln keine gesetzliche Deckung. Im übrigen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, "die Bestimmung des § 180 (5) StVO [gemeint: StPO] auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen".Das in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur enthaltene Vorbringen geht nicht nur unzulässig über den Inhalt der Grundrechtsbeschwerde hinaus, sondern findet auch in den im Paragraph 180, Absatz 5, StPO - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt vergleiche Foregger/Kodek StPO6 Anmerkung römisch vier zu Paragraph 180,) - taxativ aufgezählten gelinderen Mitteln keine gesetzliche Deckung. Im übrigen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, "die Bestimmung des Paragraph 180, (5) StVO [gemeint: StPO] auf seine Verfassungsmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen".
Da somit die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz mit dem Gesetz im Einklang steht, Heinrich W***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war dessen Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen).Da somit die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz mit dem Gesetz im Einklang steht, Heinrich W***** sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war dessen Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen).