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Entscheidung 15 Os 147/99×

Entscheidung 15 Os 147/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os147/99

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich R***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 d E römisch fünf r 3763/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers für den Verurteilten am 25. Mai 1999, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verurteilten und seines Verteidigers Dr. Ruza zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 3 d E römisch fünf r 3763/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten Friedrich R***** am 25. Mai 1999 (nach Ausdehnung des Strafantrages) ohne dessen Vertretung durch einen Verteidiger Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 488, Ziffer eins, letzter Satz) StPO.

Gemäß Paragraph 292, letztem Satz StPO wird das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. Mai 1999, GZ 3 d E römisch fünf r 3763/99-12, aufgehoben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens unter Beiziehung eines Verteidigers aufgetragen.

Text

Gründe:

Am 27. April 1999 stellte die Staatsanwaltschaft beim Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu AZ 3 d E römisch fünf r 3763/99 gegen Friedrich R***** (gemäß Paragraph 484, Absatz 3, StPO) Strafantrag wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (S 1 in Verbindung mit ON 3).

In der am 25. Mai 1999 ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte im Sinne des in dieser Hauptverhandlung wegen des Verbrechens nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB ausgedehnten (S 89) Strafantrages mit Urteil des Einzelrichters schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (ON 12).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, hat zufolge Durchführung der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1999 (ON 11) gegen den Beschuldigten ohne Beiziehung eines Verteidigers der Einzelrichter gegen die zwingende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO) verstoßen.

Danach besteht für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter Verteidigerzwang, wenn für die angeklagte Tat (von bestimmten, hier nicht aktuellen Ausnahmefällen abgesehen) eine dreijährige übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Diese Voraussetzung war angesichts des anzuwendenden höheren Strafsatzes des Paragraph 297, Absatz eins, StGB erfüllt. Dem unvertretenen Beschuldigten wäre demnach, sofern er sich nach der hier ersichtlich unterbliebenen Belehrung über den Verteidigerzwang (S 89 f) weder eines Wahlverteidigers bedient noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt hätte, ein Amtsverteidiger beizugeben gewesen (Paragraph 41, Absatz 3, StPO).

Da das Oberlandesgericht Wien den dadurch verwirklichten Nichtigkeitsgrund (Paragraph 489, Absatz eins, StPO) im Rahmen der noch nicht ergangenen Berufungsentscheidung nicht aufgreifen könnte (Paragraph 477, Absatz eins, StPO), weil er vom Angeklagten in seiner Berufung (ON 14 und 17) nicht geltend gemacht wurde (die Staatsanwaltschaft hat unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet - S 92), war das prozessordnungswidrig zu Stande gekommene verurteilende Erkenntnis zu kassieren und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Anmerkung

E56447 15D01479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00147.99.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19991216_OGH0002_0150OS00147_9900000_000