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Entscheidung 15 Os 148/02×

Entscheidung 15 Os 148/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os148/02

Entscheidungsdatum

09.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. September 2002, GZ 032 Hv 101/02h-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich Z***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 5. Mai 2002 in Wien Somsri S***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt hat, indem er ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie auf ein Bett fiel, sie mit der Hand an der Kehle erfasste und auf das Bett drückte, in weiterer Folge ihre Arme festhielt, ihr die Bekleidung vom Körper riss, ihren rechten Fuß hochhob, gewaltsam in sie eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 9. September 2002 gestellten Beweisanträge (S 319 ff) auf Durchführung einer (neuerlichen) Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten und die Vernehmung der Polizeibeamten Insp. F***** sowie Insp. B***** zum Beweis dafür, dass der Videorecorder nicht ordnungsgemäß funktionierte und somit der Angeklagte keinen Anlass gehabt hatte, einen Pornofilm einzulegen; die Hausdurchsuchung auch zur Überprüfung der Behauptung der Zeugin S*****, der Beschwerdeführer habe Schnaps geholt, und zum Beweis dafür, dass er überhaupt keine alkoholischen Getränke in seiner Wohnung hat. Die Ladung des Sachverständigen der Gerichtsmedizin wurde zur Klärung der Frage beantragt, ob eine "differenzielle Lyse" des DNA-Materials durchgeführt wurde bzw "möge dem Sachverständigen aufgetragen werden", eine solche durchzuführen, "weil in diesem Fall möglicherweise der Herr Z***** als Spurenverursacher mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte". Letztlich wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis der völligen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin S***** beantragt, weil sie bei der Flucht aus dem Schlafzimmer viel schneller zur Eingangstür der Wohnung gelangt wäre, als am Angeklagten vorbei durch das Küchenfenster und über ein Gesimse in die Nachbarwohnung.

Sämtliche Anträge wurden zu Recht abgewiesen. Die Frage des Fluchtweges sowie die Umstände, ob der Videorecorder (derzeit) funktioniert und ob der Nichtigkeitswerber alkoholische Getränke in der Wohnung hat, sind weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Zudem ist die Örtlichkeit in der Wohnung durch eine von der Verteidigerin vorgelegte und vom Angeklagten anerkannte Skizze ohnedies im Sinne des Antragstellers geklärt (S 329 in Verbindung mit 323, 325). Bei einer Nachschau in der Wohnung durch Polizeibeamte wurde die einwandfreie Funktion des Viderecorders festgestellt (S 227). Es hätte daher bei der diesbezüglichen Antragstellung überdies der Angabe bedurft, warum durch den Beweis das behauptete Ergebnis zu erwarten sei. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Manfred H***** hat in seinem schriftlichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten (ON 24) über die Untersuchung des ihm übermittelten Spurenmaterials ausgeführt, dass auf Grund der vorgefundenen geringen Spermienanzahl zu wenig männliche DNA vorhanden war, um ein entsprechendes Profil zu erstellen. Ein Vergleich mit tatverdächtigen Personen sei deshalb nicht möglich. Überdies könnten die Spermien auch von einem freiwilligen Geschlechtsverkehr der Zeugin S***** stammen, den sie vor der Tat mit ihrem Lebensgefährten hatte. Bei dieser Sachlage hätte es bei Antragstellung der Angaben bedurft, warum der Sachverständigenbeweis das behauptete Ergebnis haben werde. Denn selbst wenn bei einer weiteren Untersuchung der Angeklagte als Spurenverursacher ausgeschlossen werden könnte, wäre für die Frage seiner Täterschaft nichts gewonnen, zumal die Zeugin nicht angeben konnte, ob der Beschwerdeführer in ihre Scheide ejakuliert hat oder nicht (S 94, 295). Die Tat, welche schon durch kurzzeitiges Eindringen vollendet ist, kann daher auch ohne Hinterlassung von genetischen Spuren begangen worden sein.

Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden somit weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

Die Mängel- (Ziffer 5,) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versuchen mit Spekulationen und einzelnen, isoliert betrachteten Ergebnissen des Beweisverfahrens die Angaben der Belastungszeugin S***** als unglaubwürdig hinzustellen und ihr einen freiwillig gestatteten Geschlechtsverkehr zu unterstellen. Das Erstgericht hat sich mit deren Aussage und auch den darin enthaltenen Widersprüchen ausführlich auseinandergesetzt, ihr aber dessenungeachtet insbesondere auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes Glaubwürdigkeit zuerkannt (US 5ff). Damit liegt der behauptete Begründungsmangel durch Übergehen der Widersprüche nicht vor. Die Rechtsmittelausführungen vermögen mit dem neuerlichen Hinweis auf den Fluchtweg und die Lebensnähe der Verantwortung des Angeklagten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Beschwerde stellt sich vielmehr in beiden Punkten als ein im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68202 15Os148.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00148.02.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20030109_OGH0002_0150OS00148_0200000_000