Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 9. September 2002 gestellten Beweisanträge (S 319 ff) auf Durchführung einer (neuerlichen) Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten und die Vernehmung der Polizeibeamten Insp. F***** sowie Insp. B***** zum Beweis dafür, dass der Videorecorder nicht ordnungsgemäß funktionierte und somit der Angeklagte keinen Anlass gehabt hatte, einen Pornofilm einzulegen; die Hausdurchsuchung auch zur Überprüfung der Behauptung der Zeugin S*****, der Beschwerdeführer habe Schnaps geholt, und zum Beweis dafür, dass er überhaupt keine alkoholischen Getränke in seiner Wohnung hat. Die Ladung des Sachverständigen der Gerichtsmedizin wurde zur Klärung der Frage beantragt, ob eine "differenzielle Lyse" des DNA-Materials durchgeführt wurde bzw "möge dem Sachverständigen aufgetragen werden", eine solche durchzuführen, "weil in diesem Fall möglicherweise der Herr Z***** als Spurenverursacher mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte". Letztlich wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis der völligen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin S***** beantragt, weil sie bei der Flucht aus dem Schlafzimmer viel schneller zur Eingangstür der Wohnung gelangt wäre, als am Angeklagten vorbei durch das Küchenfenster und über ein Gesimse in die Nachbarwohnung.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 9. September 2002 gestellten Beweisanträge (S 319 ff) auf Durchführung einer (neuerlichen) Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten und die Vernehmung der Polizeibeamten Insp. F***** sowie Insp. B***** zum Beweis dafür, dass der Videorecorder nicht ordnungsgemäß funktionierte und somit der Angeklagte keinen Anlass gehabt hatte, einen Pornofilm einzulegen; die Hausdurchsuchung auch zur Überprüfung der Behauptung der Zeugin S*****, der Beschwerdeführer habe Schnaps geholt, und zum Beweis dafür, dass er überhaupt keine alkoholischen Getränke in seiner Wohnung hat. Die Ladung des Sachverständigen der Gerichtsmedizin wurde zur Klärung der Frage beantragt, ob eine "differenzielle Lyse" des DNA-Materials durchgeführt wurde bzw "möge dem Sachverständigen aufgetragen werden", eine solche durchzuführen, "weil in diesem Fall möglicherweise der Herr Z***** als Spurenverursacher mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte". Letztlich wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis der völligen Unglaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin S***** beantragt, weil sie bei der Flucht aus dem Schlafzimmer viel schneller zur Eingangstür der Wohnung gelangt wäre, als am Angeklagten vorbei durch das Küchenfenster und über ein Gesimse in die Nachbarwohnung.
Sämtliche Anträge wurden zu Recht abgewiesen. Die Frage des Fluchtweges sowie die Umstände, ob der Videorecorder (derzeit) funktioniert und ob der Nichtigkeitswerber alkoholische Getränke in der Wohnung hat, sind weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Zudem ist die Örtlichkeit in der Wohnung durch eine von der Verteidigerin vorgelegte und vom Angeklagten anerkannte Skizze ohnedies im Sinne des Antragstellers geklärt (S 329 iVm 323, 325). Bei einer Nachschau in der Wohnung durch Polizeibeamte wurde die einwandfreie Funktion des Viderecorders festgestellt (S 227). Es hätte daher bei der diesbezüglichen Antragstellung überdies der Angabe bedurft, warum durch den Beweis das behauptete Ergebnis zu erwarten sei. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Manfred H***** hat in seinem schriftlichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten (ON 24) über die Untersuchung des ihm übermittelten Spurenmaterials ausgeführt, dass auf Grund der vorgefundenen geringen Spermienanzahl zu wenig männliche DNA vorhanden war, um ein entsprechendes Profil zu erstellen. Ein Vergleich mit tatverdächtigen Personen sei deshalb nicht möglich. Überdies könnten die Spermien auch von einem freiwilligen Geschlechtsverkehr der Zeugin S***** stammen, den sie vor der Tat mit ihrem Lebensgefährten hatte. Bei dieser Sachlage hätte es bei Antragstellung der Angaben bedurft, warum der Sachverständigenbeweis das behauptete Ergebnis haben werde. Denn selbst wenn bei einer weiteren Untersuchung der Angeklagte als Spurenverursacher ausgeschlossen werden könnte, wäre für die Frage seiner Täterschaft nichts gewonnen, zumal die Zeugin nicht angeben konnte, ob der Beschwerdeführer in ihre Scheide ejakuliert hat oder nicht (S 94, 295). Die Tat, welche schon durch kurzzeitiges Eindringen vollendet ist, kann daher auch ohne Hinterlassung von genetischen Spuren begangen worden sein.Sämtliche Anträge wurden zu Recht abgewiesen. Die Frage des Fluchtweges sowie die Umstände, ob der Videorecorder (derzeit) funktioniert und ob der Nichtigkeitswerber alkoholische Getränke in der Wohnung hat, sind weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Zudem ist die Örtlichkeit in der Wohnung durch eine von der Verteidigerin vorgelegte und vom Angeklagten anerkannte Skizze ohnedies im Sinne des Antragstellers geklärt (S 329 in Verbindung mit 323, 325). Bei einer Nachschau in der Wohnung durch Polizeibeamte wurde die einwandfreie Funktion des Viderecorders festgestellt (S 227). Es hätte daher bei der diesbezüglichen Antragstellung überdies der Angabe bedurft, warum durch den Beweis das behauptete Ergebnis zu erwarten sei. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. Manfred H***** hat in seinem schriftlichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten (ON 24) über die Untersuchung des ihm übermittelten Spurenmaterials ausgeführt, dass auf Grund der vorgefundenen geringen Spermienanzahl zu wenig männliche DNA vorhanden war, um ein entsprechendes Profil zu erstellen. Ein Vergleich mit tatverdächtigen Personen sei deshalb nicht möglich. Überdies könnten die Spermien auch von einem freiwilligen Geschlechtsverkehr der Zeugin S***** stammen, den sie vor der Tat mit ihrem Lebensgefährten hatte. Bei dieser Sachlage hätte es bei Antragstellung der Angaben bedurft, warum der Sachverständigenbeweis das behauptete Ergebnis haben werde. Denn selbst wenn bei einer weiteren Untersuchung der Angeklagte als Spurenverursacher ausgeschlossen werden könnte, wäre für die Frage seiner Täterschaft nichts gewonnen, zumal die Zeugin nicht angeben konnte, ob der Beschwerdeführer in ihre Scheide ejakuliert hat oder nicht (S 94, 295). Die Tat, welche schon durch kurzzeitiges Eindringen vollendet ist, kann daher auch ohne Hinterlassung von genetischen Spuren begangen worden sein.
Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden somit weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) versuchen mit Spekulationen und einzelnen, isoliert betrachteten Ergebnissen des Beweisverfahrens die Angaben der Belastungszeugin S***** als unglaubwürdig hinzustellen und ihr einen freiwillig gestatteten Geschlechtsverkehr zu unterstellen. Das Erstgericht hat sich mit deren Aussage und auch den darin enthaltenen Widersprüchen ausführlich auseinandergesetzt, ihr aber dessenungeachtet insbesondere auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes Glaubwürdigkeit zuerkannt (US 5ff). Damit liegt der behauptete Begründungsmangel durch Übergehen der Widersprüche nicht vor. Die Rechtsmittelausführungen vermögen mit dem neuerlichen Hinweis auf den Fluchtweg und die Lebensnähe der Verantwortung des Angeklagten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Beschwerde stellt sich vielmehr in beiden Punkten als ein im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.Die Mängel- (Ziffer 5,) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versuchen mit Spekulationen und einzelnen, isoliert betrachteten Ergebnissen des Beweisverfahrens die Angaben der Belastungszeugin S***** als unglaubwürdig hinzustellen und ihr einen freiwillig gestatteten Geschlechtsverkehr zu unterstellen. Das Erstgericht hat sich mit deren Aussage und auch den darin enthaltenen Widersprüchen ausführlich auseinandergesetzt, ihr aber dessenungeachtet insbesondere auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes Glaubwürdigkeit zuerkannt (US 5ff). Damit liegt der behauptete Begründungsmangel durch Übergehen der Widersprüche nicht vor. Die Rechtsmittelausführungen vermögen mit dem neuerlichen Hinweis auf den Fluchtweg und die Lebensnähe der Verantwortung des Angeklagten keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Beschwerde stellt sich vielmehr in beiden Punkten als ein im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).