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Entscheidung 15 Os 148/19g×

Entscheidung 15 Os 148/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os148/19g

Entscheidungsdatum

15.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Dr. Ondreasova als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. November 2019, AZ 23 Bs 343/19p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 385) gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Ahmed K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2019, „GZ 606 Hv 1/11m-374“ (nunmehr ON 375), mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Ahmed K***** ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E127325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00148.19G.0115.000

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200115_OGH0002_0150OS00148_19G0000_000