Entscheidung 15 Os 148/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren über einen Fortsetzungsantrag zu AZ 19 St 48/21b der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 12. November 2021, AZ 9 Bs 375/21x, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren über einen Fortsetzungsantrag zu AZ 19 St 48/21b der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 12. November 2021, AZ 9 Bs 375/21x, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juni 2021, AZ 74 Bl 45/21k, mit dem ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, zurückgewiesen. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juni 2021, AZ 74 Bl 45/21k, mit dem ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des * M* war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des * M* war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00148.21K.1221.000
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2022
Dokumentnummer
JJT_20211221_OGH0002_0150OS00148_21K0000_000