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Entscheidung 15 Os 148/21k×

Entscheidung 15 Os 148/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os148/21k

Entscheidungsdatum

21.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren über einen Fortsetzungsantrag zu AZ 19 St 48/21b der Staatsanwaltschaft Klagenfurt über die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 12. November 2021, AZ 9 Bs 375/21x, nach Einsichtnahme in die Akten durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juni 2021, AZ 74 Bl 45/21k, mit dem ihm gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des * M* war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E133646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00148.21K.1221.000

Im RIS seit

27.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211221_OGH0002_0150OS00148_21K0000_000