Der auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.
Gewiß indiziert eine vorsätzliche Mißhandlung in der Regel auch schon einen objektiven Sorgfaltsverstoß des Täters in bezug auf eine daraus entstehende Verletzung des Opfers (vgl SSt 47/1 ua); beim Eintritt schwerer - gleichwie überschwerer - (Verletzungs-) Folgen ist jedoch diese Schlußfolgerung nicht zwingend. Denn diesfalls erstreckt sich das Erfordernis einer - für die Zurechnung der Verletzungsfolge als fahrlässig herbeigeführt (§ 7 Abs. 2 StGB) vorauszusetzenden - objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Täters speziell auch auf den schweren oder überschweren Grad der Verletzung: bei ener in Ansehung der qualifizierenden Tatfolge atypischen Ungefährlichkeit der Begehungsweise liegt diese Prämisse nicht vor (vgl Burgstaller im WK § 84 Rz 31, § 85 Rz 28, § 7 Rz 20, § 6 Rz 35 f.; EvBl 1979/118, 10 Os 11/87, 10 Os 146/85 ua). Ein qualifizierender Taterfolg ist nämlich dem Täter grundsätzlich nur dann als fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen, wenn er für ihn - aus der ex-ante-Sicht eines seinen Verkehrskreisen angehörenden und mit seinem Sonderwissen ausgestatteten sachkundigen Beobachters - nach den Erfahrungen des täglichen Lebens voraussehbar, also der Tathandlung adäquat war und dementsprechend im Rahmen des von ihm eingegangenen Gefahrenrisikos lag (vgl EvBl 1980/40, SSt 49/51, 47/58, RZ 1976/52, SSt 46/67 ua); nur im Rahmen einer derart spezifischen objektiven Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf § 84 Abs. 1 StGB, also einer objektiven Vorhersehbarkeit des Eintritts einer schweren Verletzung als Folge des konkreten Tatverhaltens, ist demnach die rechtliche Konsequenz aktuell, daß es auf die Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht ankommt (vgl EvBl 1983/145, SSt 53/43, 50/22, 10 Os 146/85 ua).Gewiß indiziert eine vorsätzliche Mißhandlung in der Regel auch schon einen objektiven Sorgfaltsverstoß des Täters in bezug auf eine daraus entstehende Verletzung des Opfers vergleiche SSt 47/1 ua); beim Eintritt schwerer - gleichwie überschwerer - (Verletzungs-) Folgen ist jedoch diese Schlußfolgerung nicht zwingend. Denn diesfalls erstreckt sich das Erfordernis einer - für die Zurechnung der Verletzungsfolge als fahrlässig herbeigeführt (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) vorauszusetzenden - objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Täters speziell auch auf den schweren oder überschweren Grad der Verletzung: bei ener in Ansehung der qualifizierenden Tatfolge atypischen Ungefährlichkeit der Begehungsweise liegt diese Prämisse nicht vor vergleiche Burgstaller im WK Paragraph 84, Rz 31, Paragraph 85, Rz 28, Paragraph 7, Rz 20, Paragraph 6, Rz 35 f.; EvBl 1979/118, 10 Os 11/87, 10 Os 146/85 ua). Ein qualifizierender Taterfolg ist nämlich dem Täter grundsätzlich nur dann als fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen, wenn er für ihn - aus der ex-ante-Sicht eines seinen Verkehrskreisen angehörenden und mit seinem Sonderwissen ausgestatteten sachkundigen Beobachters - nach den Erfahrungen des täglichen Lebens voraussehbar, also der Tathandlung adäquat war und dementsprechend im Rahmen des von ihm eingegangenen Gefahrenrisikos lag vergleiche EvBl 1980/40, SSt 49/51, 47/58, RZ 1976/52, SSt 46/67 ua); nur im Rahmen einer derart spezifischen objektiven Sorgfaltswidrigkeit in bezug auf Paragraph 84, Absatz eins, StGB, also einer objektiven Vorhersehbarkeit des Eintritts einer schweren Verletzung als Folge des konkreten Tatverhaltens, ist demnach die rechtliche Konsequenz aktuell, daß es auf die Vorhersehbarkeit des tatsächlichen Kausalverlaufs nicht ankommt vergleiche EvBl 1983/145, SSt 53/43, 50/22, 10 Os 146/85 ua).
Die (gewiß zutreffende) Urteilsannahme, daß für den Angeklagten eine zumindest leichte Verletzung des Opfers als Folge seiner Tathandlungen vorhersehbar war, reicht demnach nicht dazu aus, ihm die in concreto schwere Verletzung des Jürgen W*** gemäß § 7 Abs. 2 StGB als fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen; der Eintritt einer schweren Verletzung welcher Art immer aber war im konkreten Fall als Folge seines Tatverhaltens nach allen Erfahrungen des täglichen Lebens nicht zu erwarten, weil es außer dem - mangels eines Sonderwissens des Täters hievon (oder speziell darauf hinweisender besonderer Umstände) in die insoweit gebotenen Überlegungen nicht einzubeziehenden - Fall einer ungewöhnlichen körperlichen Beschaffenheit des Opfers (hier: in Form eines Zustands nach einem noch nicht vollständig ausgeheilten Schlüsselbeinbruch) nach allgemeiner Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, daß ein bloß mittelkräftiger Schlag mit der unbewaffneten Hand oder Faust gegen den Brust- oder Schulterbereich eines auf einer stabilen Bank sitzenden Vierzehnjährigen zu einer über eine leichte Verletzung des solcherart Mißhandelten hinausgehenden Beeinträchtigung von dessen körperlicher Integrität zu führen geeignet sein könnte.Die (gewiß zutreffende) Urteilsannahme, daß für den Angeklagten eine zumindest leichte Verletzung des Opfers als Folge seiner Tathandlungen vorhersehbar war, reicht demnach nicht dazu aus, ihm die in concreto schwere Verletzung des Jürgen W*** gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StGB als fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen; der Eintritt einer schweren Verletzung welcher Art immer aber war im konkreten Fall als Folge seines Tatverhaltens nach allen Erfahrungen des täglichen Lebens nicht zu erwarten, weil es außer dem - mangels eines Sonderwissens des Täters hievon (oder speziell darauf hinweisender besonderer Umstände) in die insoweit gebotenen Überlegungen nicht einzubeziehenden - Fall einer ungewöhnlichen körperlichen Beschaffenheit des Opfers (hier: in Form eines Zustands nach einem noch nicht vollständig ausgeheilten Schlüsselbeinbruch) nach allgemeiner Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, daß ein bloß mittelkräftiger Schlag mit der unbewaffneten Hand oder Faust gegen den Brust- oder Schulterbereich eines auf einer stabilen Bank sitzenden Vierzehnjährigen zu einer über eine leichte Verletzung des solcherart Mißhandelten hinausgehenden Beeinträchtigung von dessen körperlicher Integrität zu führen geeignet sein könnte.
Da mithin dem Beschwerdeführer die schwere Verletzung des Jürgen W*** nicht als eine fahrlässig herbeigeführte Folge seiner Tat anzulasten ist, letztere eine andere Verletzung des Genannten nicht nach sich zog und ein Versuch des Vergehens nach § 83 Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt, weil dieser Tatbestand die - mit dem Vorsatz-Erfordernis beim Versuch (§ 15 Abs. 1 StGB) unvereinbare - bloß fahrlässige Herbeiführung einer Körperverletzung voraussetzt (vgl ÖJZ-LSK 1978/21 ua), ist durch das inkriminierte Tatverhalten lediglich das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 dritter Fall StGB verwirklicht worden, in Ansehung dessen ein zur Verfolgung erforderliches Verlangen des Verletzten (§ 117 Abs. 1 StGB) nicht vorlag (Z 9 lit c).Da mithin dem Beschwerdeführer die schwere Verletzung des Jürgen W*** nicht als eine fahrlässig herbeigeführte Folge seiner Tat anzulasten ist, letztere eine andere Verletzung des Genannten nicht nach sich zog und ein Versuch des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB nicht in Betracht kommt, weil dieser Tatbestand die - mit dem Vorsatz-Erfordernis beim Versuch (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) unvereinbare - bloß fahrlässige Herbeiführung einer Körperverletzung voraussetzt vergleiche ÖJZ-LSK 1978/21 ua), ist durch das inkriminierte Tatverhalten lediglich das Vergehen der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, dritter Fall StGB verwirklicht worden, in Ansehung dessen ein zur Verfolgung erforderliches Verlangen des Verletzten (Paragraph 117, Absatz eins, StGB) nicht vorlag (Ziffer 9, Litera c,).
In Stattgebung der insoweit (der Sache nach) berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher sogleich ein Freispruch zu fällen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.