Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem Roland F***** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren 23 c Vr 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 18,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. a StEG nicht zusteht.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien festgestellt, daß dem Roland F***** für die durch die strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren 23 c römisch fünf r 8033/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Zeit vom 12. August 1988, 8,30 Uhr, bis zum 25.August 1988, 18,30 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG nicht zusteht.
Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Roland F***** am 12.August 1988 um 8,30 Uhr über Anordnung des an Ort und Stelle in Wien 6, Aegidigasse 13 anwesenden Journalrichters festgenommen und anschließend in das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert. Nach Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls durch den Journalrichter wurde am 14.August 1988 die Voruntersuchung gegen Roland F***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs. 1 StGB), der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 und Z 4 StGB) und des Landfriedensbruchs (§ 274 Abs. 1 StGB) eingeleitet und über ihn gemäß § 180 Abs. 2 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Am 25.August 1988 um 18,30 Uhr wurde Roland F***** enthaftet und schließlich am 4.November 1988 das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt.Nach den Konstatierungen des Oberlandesgerichtes wurde Roland F***** am 12.August 1988 um 8,30 Uhr über Anordnung des an Ort und Stelle in Wien 6, Aegidigasse 13 anwesenden Journalrichters festgenommen und anschließend in das Landesgericht für Strafsachen Wien eingeliefert. Nach Erlassung eines schriftlichen Haftbefehls durch den Journalrichter wurde am 14.August 1988 die Voruntersuchung gegen Roland F***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB), der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, StGB) und des Landfriedensbruchs (Paragraph 274, Absatz eins, StGB) eingeleitet und über ihn gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Am 25.August 1988 um 18,30 Uhr wurde Roland F***** enthaftet und schließlich am 4.November 1988 das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt.
Das Begehren auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 lit. a StEG erachtete der Gerichtshof zweiter Instanz deshalb als nicht berechtigt, weil - entgegen der Ansicht des Antragstellers, der sein Begehren lediglich auf das Fehlen jeglichen Verdachtes in bezug auf die Begehung einer strafbaren Handlung stützte - gegen Roland F***** ein dringender Tatverdacht (zumindest in Richtung einer Beitragstäterschaft zu den bezeichneten Vergehen) bestanden habe.Das Begehren auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG erachtete der Gerichtshof zweiter Instanz deshalb als nicht berechtigt, weil - entgegen der Ansicht des Antragstellers, der sein Begehren lediglich auf das Fehlen jeglichen Verdachtes in bezug auf die Begehung einer strafbaren Handlung stützte - gegen Roland F***** ein dringender Tatverdacht (zumindest in Richtung einer Beitragstäterschaft zu den bezeichneten Vergehen) bestanden habe.
Der dagegen vom Genannten erhobenen Beschwerde, die erneut nur die Annahme eines dringenden Tatverdachtes bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.