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Entscheidung 15 Os 148/97×

Entscheidung 15 Os 148/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os148/97

Entscheidungsdatum

30.10.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mahmoud Sayed F***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.August 1997, GZ 7 e römisch fünf r 5494/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mahmoud Sayed F***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er in Wien versucht hat, nachgenannte Personen mit Gewalt bzw teilweise auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen zu nötigen, nämlich

(1) am 22.Mai 1997 Elisabeth T*****, indem er sie gegen ihren Willen in ihre Wohnung drängte, ihr den Mund zuhielt, den Slip auszog und ihr sagte, daß er mit ihr schlafen wolle, ein Messer bei sich habe und ihr etwas tun müsse, würde sie schreien;

(2) am 7.Juni 1997 Christine Gr*****, indem er sie gegen ihren Willen in ihre Wohnung drängte, auf sie einschlug und ihr den Hals zudrückte, sie mit dem Umbringen und Abstechen bedrohte, wenn sie nicht willig sei;

(3) am 7.Juni 1997 Angela Gö*****, indem er sie gegen ihren Willen an den Schultern packte und ihre Wohnung zurückdrängte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (allein) auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht berechtigt erweist.

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verteidigungsrechten, weil sein "Antrag" im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 8.August 1997, wo er - befragt zum Ursprung der Verletzungen der Zeugin Gr***** - angab, "durch einen Zusammenstoß mit der Türe oder einen Sturz auf den Boden ist es durchaus möglich und ich möchte, daß hier ein medizinischer Sachverständiger eingeschaltet wird, daß die Frau die gegenständlich gezeigten Verletzungen davon trägt", vom Erstgericht überhaupt nicht behandelt (offenbar gemeint: als Beweisantrag in der Hauptverhandlung) worden sei und es sich auch im Urteil nicht damit auseinandergesetzt habe. Dabei verkennt er allerdings, daß eine (allenfalls) mit einer (versuchten) Vergewaltigung einhergehende leichte Verletzung des Opfers nicht tatbestandsmäßig im Sinn der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB ist, sodaß der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist und somit keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorliegt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 64 und die dort zitierte Judikatur). Damit kann aber auch dahingestellt bleiben, ob über das Vorbringen des (anwaltlich vertretenen) Angeklagten (als formellen Beweisantrag) im Sinn des Paragraph 238, StPO zu entscheiden gewesen wäre oder der Verteidiger des Angeklagten vorerst eine Beschlußfassung des Schöffensenates hätte begehren müssen. Im übrigen stellt sich die Vornahme der Ermittlung, "daß es möglich sei, daß die fallgegenständlichen Verletzungen der Zeugin Gr***** auch durch einen Zusammenstoß mit der Türe oder Sturz auf den Boden hätten entstehen können", ausschließlich als Erkundungsbeweis dar, sodaß auch aus diesem Grund die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt (Mayerhofer StPO4 aaO E 88, 90, 90 j, 90 h).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB daraus ableitet, daß das Erstgericht als erschwerend "das Einsetzen (zumindest bei Frau Gr*****) erheblicher Gewalt, welche bereits der schweren Gewalt des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nahekommt" angenommen hat, obgleich die Anwendung von Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB bereits die Strafdrohung bestimmt, liegt auch der sachlich damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind in dem unter Paragraph 201, Absatz 2, StGB einzuordnenden Verhalten von Tätern Abstufungen denkbar, welche bei der Beurteilung der Intensität der Gewalt unterschiedlich zu werten sind, weil das Ausmaß der Gewalt - unter Anlegung eines objektiv individualisierenden Maßstabes - zwar noch nicht den höheren Grad an Intensität und Gefährlichkeit der "schweren" Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erreicht haben mag, aber im oberen Bereich der Anwendung nicht unerheblicher Gewalt - wie von Paragraph 201, Absatz 2, StGB gefordert - liegen kann. Demgemäß kann die "Anwendung von Gewalt, die bereits der schweren Gewalt des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nahekommt", im Rahmen des Paragraph 201, Absatz 2, StGB durchaus als Erschwerungsgrund herangezogen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E48329 15D01487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00148.97.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19971030_OGH0002_0150OS00148_9700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung