In der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verteidigungsrechten, weil sein "Antrag" im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 8.August 1997, wo er - befragt zum Ursprung der Verletzungen der Zeugin Gr***** - angab, "durch einen Zusammenstoß mit der Türe oder einen Sturz auf den Boden ist es durchaus möglich und ich möchte, daß hier ein medizinischer Sachverständiger eingeschaltet wird, daß die Frau die gegenständlich gezeigten Verletzungen davon trägt", vom Erstgericht überhaupt nicht behandelt (offenbar gemeint: als Beweisantrag in der Hauptverhandlung) worden sei und es sich auch im Urteil nicht damit auseinandergesetzt habe. Dabei verkennt er allerdings, daß eine (allenfalls) mit einer (versuchten) Vergewaltigung einhergehende leichte Verletzung des Opfers nicht tatbestandsmäßig im Sinn der Bestimmung des § 201 Abs 2 StGB ist, sodaß der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist und somit keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO vorliegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 64 und die dort zitierte Judikatur). Damit kann aber auch dahingestellt bleiben, ob über das Vorbringen des (anwaltlich vertretenen) Angeklagten (als formellen Beweisantrag) im Sinn des § 238 StPO zu entscheiden gewesen wäre oder der Verteidiger des Angeklagten vorerst eine Beschlußfassung des Schöffensenates hätte begehren müssen. Im übrigen stellt sich die Vornahme der Ermittlung, "daß es möglich sei, daß die fallgegenständlichen Verletzungen der Zeugin Gr***** auch durch einen Zusammenstoß mit der Türe oder Sturz auf den Boden hätten entstehen können", ausschließlich als Erkundungsbeweis dar, sodaß auch aus diesem Grund die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt (Mayerhofer StPO4 aaO E 88, 90, 90 j, 90 h).In der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verteidigungsrechten, weil sein "Antrag" im Rahmen seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 8.August 1997, wo er - befragt zum Ursprung der Verletzungen der Zeugin Gr***** - angab, "durch einen Zusammenstoß mit der Türe oder einen Sturz auf den Boden ist es durchaus möglich und ich möchte, daß hier ein medizinischer Sachverständiger eingeschaltet wird, daß die Frau die gegenständlich gezeigten Verletzungen davon trägt", vom Erstgericht überhaupt nicht behandelt (offenbar gemeint: als Beweisantrag in der Hauptverhandlung) worden sei und es sich auch im Urteil nicht damit auseinandergesetzt habe. Dabei verkennt er allerdings, daß eine (allenfalls) mit einer (versuchten) Vergewaltigung einhergehende leichte Verletzung des Opfers nicht tatbestandsmäßig im Sinn der Bestimmung des Paragraph 201, Absatz 2, StGB ist, sodaß der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist und somit keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorliegt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 64 und die dort zitierte Judikatur). Damit kann aber auch dahingestellt bleiben, ob über das Vorbringen des (anwaltlich vertretenen) Angeklagten (als formellen Beweisantrag) im Sinn des Paragraph 238, StPO zu entscheiden gewesen wäre oder der Verteidiger des Angeklagten vorerst eine Beschlußfassung des Schöffensenates hätte begehren müssen. Im übrigen stellt sich die Vornahme der Ermittlung, "daß es möglich sei, daß die fallgegenständlichen Verletzungen der Zeugin Gr***** auch durch einen Zusammenstoß mit der Türe oder Sturz auf den Boden hätten entstehen können", ausschließlich als Erkundungsbeweis dar, sodaß auch aus diesem Grund die behauptete Nichtigkeit nicht vorliegt (Mayerhofer StPO4 aaO E 88, 90, 90 j, 90 h).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB daraus ableitet, daß das Erstgericht als erschwerend "das Einsetzen (zumindest bei Frau Gr*****) erheblicher Gewalt, welche bereits der schweren Gewalt des § 201 Abs 1 StGB nahekommt" angenommen hat, obgleich die Anwendung von Gewalt im Sinn des § 201 Abs 2 StGB bereits die Strafdrohung bestimmt, liegt auch der sachlich damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind in dem unter § 201 Abs 2 StGB einzuordnenden Verhalten von Tätern Abstufungen denkbar, welche bei der Beurteilung der Intensität der Gewalt unterschiedlich zu werten sind, weil das Ausmaß der Gewalt - unter Anlegung eines objektiv individualisierenden Maßstabes - zwar noch nicht den höheren Grad an Intensität und Gefährlichkeit der "schweren" Gewalt im Sinn des § 201 Abs 1 StGB erreicht haben mag, aber im oberen Bereich der Anwendung nicht unerheblicher Gewalt - wie von § 201 Abs 2 StGB gefordert - liegen kann. Demgemäß kann die "Anwendung von Gewalt, die bereits der schweren Gewalt des § 201 Abs 1 StGB nahekommt", im Rahmen des § 201 Abs 2 StGB durchaus als Erschwerungsgrund herangezogen werden.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB daraus ableitet, daß das Erstgericht als erschwerend "das Einsetzen (zumindest bei Frau Gr*****) erheblicher Gewalt, welche bereits der schweren Gewalt des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nahekommt" angenommen hat, obgleich die Anwendung von Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz 2, StGB bereits die Strafdrohung bestimmt, liegt auch der sachlich damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung sind in dem unter Paragraph 201, Absatz 2, StGB einzuordnenden Verhalten von Tätern Abstufungen denkbar, welche bei der Beurteilung der Intensität der Gewalt unterschiedlich zu werten sind, weil das Ausmaß der Gewalt - unter Anlegung eines objektiv individualisierenden Maßstabes - zwar noch nicht den höheren Grad an Intensität und Gefährlichkeit der "schweren" Gewalt im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB erreicht haben mag, aber im oberen Bereich der Anwendung nicht unerheblicher Gewalt - wie von Paragraph 201, Absatz 2, StGB gefordert - liegen kann. Demgemäß kann die "Anwendung von Gewalt, die bereits der schweren Gewalt des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nahekommt", im Rahmen des Paragraph 201, Absatz 2, StGB durchaus als Erschwerungsgrund herangezogen werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).