[3] Der Angeklagte D* meldete nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 183, 11), führte jedoch nur die Berufung aus. Da er weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 erster Satz StPO) Nichtigkeitsgründe bezeichnete, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [3] Der Angeklagte D* meldete nach Verkündung des Urteils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 183, 11), führte jedoch nur die Berufung aus. Da er weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, erster Satz StPO) Nichtigkeitsgründe bezeichnete, war dessen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[4] Die vom Angeklagten N* aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt. [4] Die vom Angeklagten N* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
[5] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet betreffend 1. des Schuldspruchs, das Erstgericht hätte für die Feststellung des Wissens des Angeklagten, dass die von ihm transportierten Holzelemente für die „Holzbrücke/-rampe“ für einen Einbruchsdiebstahl verwendet werden sollten (US 7), bloß eine Scheinbegründung angeführt. Sie argumentiert aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie ausführt, „mit der allgemeinen Lebenserfahrung“ könne auch gegenteilig begründet werden, dass bei organisierter Kriminalität die einzelnen ausführenden Personen möglichst wenig Wissen über den Gesamtplan haben (vgl zur erstrichterlichen Beweiswürdigung US 15 ff; RIS-Justiz RS0099455 [T2, T9, T16]). [5] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet betreffend 1. des Schuldspruchs, das Erstgericht hätte für die Feststellung des Wissens des Angeklagten, dass die von ihm transportierten Holzelemente für die „Holzbrücke/-rampe“ für einen Einbruchsdiebstahl verwendet werden sollten (US 7), bloß eine Scheinbegründung angeführt. Sie argumentiert aber nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie ausführt, „mit der allgemeinen Lebenserfahrung“ könne auch gegenteilig begründet werden, dass bei organisierter Kriminalität die einzelnen ausführenden Personen möglichst wenig Wissen über den Gesamtplan haben vergleiche zur erstrichterlichen Beweiswürdigung US 15 ff; RIS-Justiz RS0099455 [T2, T9, T16]).
[6] Auch zur Feststellung des bedingten Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers bezüglich des Gesamtwerts der Fahrräder von über 300.000 Euro (US 13) wirft die Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) dem Schöffengericht eine Scheinbegründung vor, lässt jedoch prozessordnungswidrig die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Urteil außer Acht (US 21 ff iVm US 16 ff; vgl jedoch RIS-Justiz RS0119370). [6] Auch zur Feststellung des bedingten Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers bezüglich des Gesamtwerts der Fahrräder von über 300.000 Euro (US 13) wirft die Mängelrüge (neuerlich Ziffer 5, vierter Fall) dem Schöffengericht eine Scheinbegründung vor, lässt jedoch prozessordnungswidrig die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Urteil außer Acht (US 21 ff in Verbindung mit US 16 ff; vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0119370).
[7] Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). [7] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
[8] Indem die Nichtigkeitsbeschwerde betreffend 1. des Schuldspruchs auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie das Fehlen von diesbezüglichen Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder (DNA-)Spuren des Angeklagten am Tatort verweist, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Urteil zu wecken. Das gilt auch für die Argumentation betreffend die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, wonach gemäß allgemeiner Lebenserfahrung bei organisierter Kriminalität untergeordnete ausführende Personen nicht am Gewinn beteiligt und nur mit geringen Beträgen „abgespeist“ werden.
[9] Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N* war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N* war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [10] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.