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Entscheidung 15 Os 15/00×

Entscheidung 15 Os 15/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os15/00

Entscheidungsdatum

02.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. September 1999, GZ 12 römisch fünf r 1358/99-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann F***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 31. März 1999 in Gleisdorf mit der am 27. Juli 1985 geborenen, somit unmündigen Nadja P***** (seiner Nichte) den Beischlaf unternommen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft ausschließlich die erstgerichtliche Annahme, dem Angeklagten wäre das Alter des von ihm sexuell missbrauchten Mädchens bekannt gewesen. Soweit sie hiezu bemängelt, dass die Aussagen der Zeuginnen Mag. Helga P***** und Irmhild T***** zum Thema der körperlichen Entwicklung des Tatopfers nicht erörtert worden seien, übersieht sie, dass sich die Tatrichter aufgrund der im Akt befindlichen - kurz nach der Tat aufgenommenen - Lichtbilder, der Anwesenheit des Mädchens in der - nicht einmal ein halbes Jahr nach der Tat stattfindenden - Hauptverhandlung im Zusammenhalt mit den Ausführungen der jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. Sylvia W***** (S 242) ein eigenes Bild hiezu machen konnten (US 7), sodass sie - dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten waren, sich mit den reklamierten, keine Tatsachenwahrnehmungen, sondern subjektive Meinungen beinhaltenden Angaben der Zeuginnen auseinanderzusetzen. Der vom Tatgericht dem klaren Argumentationszusammenhang US 7 nach lediglich hilfsweise und illustrativ herangezogenen Altersvergleich des Opfers mit einem Sohn des Angeklagten vermag die den Denkgesetzen nicht widersprechenden Überlegungen zur subjektiven Tatseite nicht zu beeinträchtigen. Inwieweit im Übrigen die Meinung der Zeugin Mag. P*****, die zur Tatzeit Unmündige habe auf sie wie eine Jugendliche ihres Alters, normal entwickelt, gewirkt (S 237), eine beweismäßige Besserstellung für den Angeklagten bewirken sollte ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Mit ihrer Kritik an der sorgfältigen, aktengetreuen und mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehenden Beweiswürdigung (US 5 bis 8) bekämpft die Beschwerde aber diese bloß in unzulässiger Weise nach Art einer - im Nichtigkeitsverfahren gesetzlich nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Sie erweckt damit auch aus dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 a, keine sich aus der Aktenlage ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E57409 15D00150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00015..0302.000

Dokumentnummer

JJT_20000302_OGH0002_0150OS00015_0000000_000