Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft ausschließlich die erstgerichtliche Annahme, dem Angeklagten wäre das Alter des von ihm sexuell missbrauchten Mädchens bekannt gewesen. Soweit sie hiezu bemängelt, dass die Aussagen der Zeuginnen Mag. Helga P***** und Irmhild T***** zum Thema der körperlichen Entwicklung des Tatopfers nicht erörtert worden seien, übersieht sie, dass sich die Tatrichter aufgrund der im Akt befindlichen - kurz nach der Tat aufgenommenen - Lichtbilder, der Anwesenheit des Mädchens in der - nicht einmal ein halbes Jahr nach der Tat stattfindenden - Hauptverhandlung im Zusammenhalt mit den Ausführungen der jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. Sylvia W***** (S 242) ein eigenes Bild hiezu machen konnten (US 7), sodass sie - dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten waren, sich mit den reklamierten, keine Tatsachenwahrnehmungen, sondern subjektive Meinungen beinhaltenden Angaben der Zeuginnen auseinanderzusetzen. Der vom Tatgericht dem klaren Argumentationszusammenhang US 7 nach lediglich hilfsweise und illustrativ herangezogenen Altersvergleich des Opfers mit einem Sohn des Angeklagten vermag die den Denkgesetzen nicht widersprechenden Überlegungen zur subjektiven Tatseite nicht zu beeinträchtigen. Inwieweit im Übrigen die Meinung der Zeugin Mag. P*****, die zur Tatzeit Unmündige habe auf sie wie eine Jugendliche ihres Alters, normal entwickelt, gewirkt (S 237), eine beweismäßige Besserstellung für den Angeklagten bewirken sollte ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft ausschließlich die erstgerichtliche Annahme, dem Angeklagten wäre das Alter des von ihm sexuell missbrauchten Mädchens bekannt gewesen. Soweit sie hiezu bemängelt, dass die Aussagen der Zeuginnen Mag. Helga P***** und Irmhild T***** zum Thema der körperlichen Entwicklung des Tatopfers nicht erörtert worden seien, übersieht sie, dass sich die Tatrichter aufgrund der im Akt befindlichen - kurz nach der Tat aufgenommenen - Lichtbilder, der Anwesenheit des Mädchens in der - nicht einmal ein halbes Jahr nach der Tat stattfindenden - Hauptverhandlung im Zusammenhalt mit den Ausführungen der jugendpsychologischen Sachverständigen Dr. Sylvia W***** (S 242) ein eigenes Bild hiezu machen konnten (US 7), sodass sie - dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten waren, sich mit den reklamierten, keine Tatsachenwahrnehmungen, sondern subjektive Meinungen beinhaltenden Angaben der Zeuginnen auseinanderzusetzen. Der vom Tatgericht dem klaren Argumentationszusammenhang US 7 nach lediglich hilfsweise und illustrativ herangezogenen Altersvergleich des Opfers mit einem Sohn des Angeklagten vermag die den Denkgesetzen nicht widersprechenden Überlegungen zur subjektiven Tatseite nicht zu beeinträchtigen. Inwieweit im Übrigen die Meinung der Zeugin Mag. P*****, die zur Tatzeit Unmündige habe auf sie wie eine Jugendliche ihres Alters, normal entwickelt, gewirkt (S 237), eine beweismäßige Besserstellung für den Angeklagten bewirken sollte ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Mit ihrer Kritik an der sorgfältigen, aktengetreuen und mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehenden Beweiswürdigung (US 5 bis 8) bekämpft die Beschwerde aber diese bloß in unzulässiger Weise nach Art einer - im Nichtigkeitsverfahren gesetzlich nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Sie erweckt damit auch aus dem Gesichtspunkt der Z 5a keine sich aus der Aktenlage ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.Mit ihrer Kritik an der sorgfältigen, aktengetreuen und mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang stehenden Beweiswürdigung (US 5 bis 8) bekämpft die Beschwerde aber diese bloß in unzulässiger Weise nach Art einer - im Nichtigkeitsverfahren gesetzlich nicht vorgesehenen - Schuldberufung. Sie erweckt damit auch aus dem Gesichtspunkt der Ziffer 5 a, keine sich aus der Aktenlage ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).