Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1] heranzuziehenden, vgl US 1, 2 und 3) Entscheidungsgründen entnehmen. Die Unvollständigkeit der Erörterung der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung behauptenden Einwände der Beschwerde versuchen in Wahrheit mit spekulativen Erwägungen und Hervorheben isoliert betrachteter, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender Aussageteile lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zustellen. Diese haben jedoch - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 5 StPO Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum der Angeklagte bereits mit dem auf unrechtsmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz betreffend die Wegnahme einer Sache in die Wohnung des Opfers eingestiegen ist und haben sich diesbezüglich insbesondere auf das Geständnis des Angeklagten im Zusammenhang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gestützt (vgl US 2 und 3).Entgegen der Undeutlichkeit der Urteilsbegründung behauptenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt sich die Feststellung der subjektiven Tatseite hinreichend deutlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419) aus den (stets in ihrer Gesamtheit samt Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins ], heranzuziehenden, vergleiche US 1, 2 und 3) Entscheidungsgründen entnehmen. Die Unvollständigkeit der Erörterung der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung behauptenden Einwände der Beschwerde versuchen in Wahrheit mit spekulativen Erwägungen und Hervorheben isoliert betrachteter, dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender Aussageteile lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zustellen. Diese haben jedoch - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, 5 StPO Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, warum der Angeklagte bereits mit dem auf unrechtsmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz betreffend die Wegnahme einer Sache in die Wohnung des Opfers eingestiegen ist und haben sich diesbezüglich insbesondere auf das Geständnis des Angeklagten im Zusammenhang mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gestützt vergleiche US 2 und 3).
Den Einwänden der Rechtsrüge (Z 9 lit a und 9 lit b, inhaltlich auch Z 10) ist voran zustellen, dass deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Unerheblich ist für den Bereich der Rechtsrüge, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Rz 581).Den Einwänden der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b,, inhaltlich auch Ziffer 10,) ist voran zustellen, dass deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Unerheblich ist für den Bereich der Rechtsrüge, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Rz 581).
Soweit Mängel an Feststellungen zur Qualifikation des § 129 Z 1 StGB behauptet werden, übergeht die Beschwerde die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit, wonach der Angeklagte ohne Einwilligung des Berechtigten durch ein geöffnetes Fenster, sohin durch eine nicht zum Betreten der Wohnung errichtete Öffnung in die Wohnung des Opfers „einstieg" (US 2).Soweit Mängel an Feststellungen zur Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB behauptet werden, übergeht die Beschwerde die Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit, wonach der Angeklagte ohne Einwilligung des Berechtigten durch ein geöffnetes Fenster, sohin durch eine nicht zum Betreten der Wohnung errichtete Öffnung in die Wohnung des Opfers „einstieg" (US 2).
Der Einwand, auch wenn im Sinn der Judikatur etwa das Übersteigen einer ca 1,50 m hohen Mauer oder eines solchen Zaunes tatbildlich (iSd § 129 Z 1 StGB) ist, befreie dies das Erstgericht im Hinblick auf die auf Seite 41 konstatierte Ebenerdigkeit der fraglichen Wohnung nicht davon, „den maßgeblichen Sachverhalt näher aufzuklären und entsprechend festzustellen", legt nicht deutlich und bestimmt dar, welche über den im Urteil angenommenen Umstand des Einsteigens hinausgehende weitere Konstatierung der Beschwerdeführer vermisst (Ratz, WK-StPO Rz 584).Der Einwand, auch wenn im Sinn der Judikatur etwa das Übersteigen einer ca 1,50 m hohen Mauer oder eines solchen Zaunes tatbildlich (iSd Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) ist, befreie dies das Erstgericht im Hinblick auf die auf Seite 41 konstatierte Ebenerdigkeit der fraglichen Wohnung nicht davon, „den maßgeblichen Sachverhalt näher aufzuklären und entsprechend festzustellen", legt nicht deutlich und bestimmt dar, welche über den im Urteil angenommenen Umstand des Einsteigens hinausgehende weitere Konstatierung der Beschwerdeführer vermisst (Ratz, WK-StPO Rz 584).
Insofern die Rechtsrüge (Z 9 lit b StPO) unter Annahme einer Subsumtion der Tat nach § 141 StGB mangels Vorliegens der Ermächtigung auf Freispruch zielt, hält sie neuerlich nicht an den Urteilsgrundlagen der Sachwegnahme unter der Voraussetzung des Einsteigens in ein Gebäude fest, sondern wendet sich - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge unzulässig - gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit lässt die Beschwerde die gebotene Orientierung am Urteilssubstrat und somit die gesetzeskonforme Darstellung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der lediglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde verweisendenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Insofern die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b, StPO) unter Annahme einer Subsumtion der Tat nach Paragraph 141, StGB mangels Vorliegens der Ermächtigung auf Freispruch zielt, hält sie neuerlich nicht an den Urteilsgrundlagen der Sachwegnahme unter der Voraussetzung des Einsteigens in ein Gebäude fest, sondern wendet sich - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge unzulässig - gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit lässt die Beschwerde die gebotene Orientierung am Urteilssubstrat und somit die gesetzeskonforme Darstellung vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der lediglich auf die Nichtigkeitsbeschwerde verweisendenden Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.