Dagegen richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. In der Aufklärungsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Hinblick auf das Alter der Zeugin Nina R***** zur Beantwortung der an die Sachverständige gestellten Fragen die eingehende Exploration und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie sowie durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie mit Spezialisierung auf Kinderneuropsychiatrie erforderlich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keinerlei Hinweise auf Mängel von Befund und Gutachten (§§ 125 f StPO) der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie enthält, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Den weiteren Beschwerdeausführungen (inhaltlich Z 5) zuwider ist die Aussage des Johann R*****, der ein sexuell auffälliges Verhalten des Tatopfers schilderte (S 357 f), von den Tatrichtern sehr wohl erörtert worden (US 10). Schließlich haben sich im Beweisverfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Zeugin Nina R***** tatsächlich mit pornographischem Filmmaterial konfrontiert worden wäre (vgl S 135, 321), sodass das Erstgericht nicht gehalten war, das bloße Vorhandensein von Pornofilmen im Nahebereich der genannten Zeugin in seine Überlegungen miteinzubeziehen.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. In der Aufklärungsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Hinblick auf das Alter der Zeugin Nina R***** zur Beantwortung der an die Sachverständige gestellten Fragen die eingehende Exploration und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie sowie durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie mit Spezialisierung auf Kinderneuropsychiatrie erforderlich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keinerlei Hinweise auf Mängel von Befund und Gutachten (Paragraphen 125, f StPO) der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie enthält, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Den weiteren Beschwerdeausführungen (inhaltlich Ziffer 5,) zuwider ist die Aussage des Johann R*****, der ein sexuell auffälliges Verhalten des Tatopfers schilderte (S 357 f), von den Tatrichtern sehr wohl erörtert worden (US 10). Schließlich haben sich im Beweisverfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Zeugin Nina R***** tatsächlich mit pornographischem Filmmaterial konfrontiert worden wäre vergleiche S 135, 321), sodass das Erstgericht nicht gehalten war, das bloße Vorhandensein von Pornofilmen im Nahebereich der genannten Zeugin in seine Überlegungen miteinzubeziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.