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Entscheidung 15 Os 15/07f×

Entscheidung 15 Os 15/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os15/07f

Entscheidungsdatum

08.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 6. Oktober 2006, GZ 43 Hv 21/06y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard R***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Jahr 2004 oder 2005 in Flatz/Neunkirchen dadurch, dass er seine am 19. Juni 1997 geborene Tochter Nina R***** dazu veranlasste, seinen Penis zunächst intensiv mit einer Hand zu betasten und sodann in den Mund zu nehmen,

1) mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen;

2) geschlechtliche Handlungen von einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl. In der Aufklärungsrüge bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Hinblick auf das Alter der Zeugin Nina R***** zur Beantwortung der an die Sachverständige gestellten Fragen die eingehende Exploration und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie sowie durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie mit Spezialisierung auf Kinderneuropsychiatrie erforderlich gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Beschwerde keinerlei Hinweise auf Mängel von Befund und Gutachten (Paragraphen 125, f StPO) der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie enthält, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Den weiteren Beschwerdeausführungen (inhaltlich Ziffer 5,) zuwider ist die Aussage des Johann R*****, der ein sexuell auffälliges Verhalten des Tatopfers schilderte (S 357 f), von den Tatrichtern sehr wohl erörtert worden (US 10). Schließlich haben sich im Beweisverfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Zeugin Nina R***** tatsächlich mit pornographischem Filmmaterial konfrontiert worden wäre vergleiche S 135, 321), sodass das Erstgericht nicht gehalten war, das bloße Vorhandensein von Pornofilmen im Nahebereich der genannten Zeugin in seine Überlegungen miteinzubeziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83582 15Os15.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00015.07F.0308.000

Dokumentnummer

JJT_20070308_OGH0002_0150OS00015_07F0000_000