Entscheidung 15 Os 15/22b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Dr. * M* und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 72/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Jänner 2022, AZ 20 Bs 345/21p (ON 50), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Dr. * M* und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 72/20b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Dr. * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 3. Jänner 2022, AZ 20 Bs 345/21p (ON 50), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Dr. * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. November 2021, GZ 33 Hv 72/20b-47, mit welchem ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung verschiedener Anträge und Rechtsbehelfe in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Dr. * M* (ON 52) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen erhobene, als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Dr. * M* (ON 52) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00015.22B.0302.000
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20220302_OGH0002_0150OS00015_22B0000_000