Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die Anzahl der vorgeworfenen Betrugshandlungen, allein neun im Jahr 1995 mit einer behaupteten Schadenssumme von mehr als zwei Millionen Schilling in Verbindung mit den vom Beschuldigten eingestandenen "gewissen wirtschaftlichen Schwierigkeiten" mehr als deutlich die Annahme eines dringenden Tatverdachtes in Richtung Betrug berechtigt erscheinen.
Sofern der Beschwerdeführer weitwendig darzutun versucht, er habe die ihm zur Last gelegten Tathandlungen "im Rahmen" der C***** GesmbH, einem deutschen Unternehmen, gesetzt, für die nicht er, sondern der mittlerweile bereits als Beschuldigter vernommene Dr.Friedrich Josef M***** verantwortlich sei, negiert er, daß er zumindest im Jahr 1995 die Täuschungshandlungen überwiegend im Namen (als Manager) der "A***** ***** GmbH", sohin eines Unternehmens, das sich schon auf Grund des Firmennamens von der in der Beschwerde genannten, beim Amtsgericht Traunstein registrierten Gesellschaft C***** Agentur GmbH (S 341/I) wesentlich unterscheidet, begangen hat (S 23, 35, 53, 79 und 375 Band I; S 7, 77 sowie 83 bis 85 Band II).Sofern der Beschwerdeführer weitwendig darzutun versucht, er habe die ihm zur Last gelegten Tathandlungen "im Rahmen" der C***** GesmbH, einem deutschen Unternehmen, gesetzt, für die nicht er, sondern der mittlerweile bereits als Beschuldigter vernommene Dr.Friedrich Josef M***** verantwortlich sei, negiert er, daß er zumindest im Jahr 1995 die Täuschungshandlungen überwiegend im Namen (als Manager) der "A***** ***** GmbH", sohin eines Unternehmens, das sich schon auf Grund des Firmennamens von der in der Beschwerde genannten, beim Amtsgericht Traunstein registrierten Gesellschaft C***** Agentur GmbH (S 341/I) wesentlich unterscheidet, begangen hat (S 23, 35, 53, 79 und 375 Band römisch eins; S 7, 77 sowie 83 bis 85 Band römisch zwei).
Da Gerhard M***** mit den Urteilen des Landesgerichtes Wels vom 18. Februar 1991, AZ 11 E Vr 1695/87 wegen § 159 StGB und vom 8.August 1995, AZ 13 E Vr 572/95 wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB, sohin zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, verurteilt worden ist, dem Genannten nunmehr wiederholte Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut zur Last liegen und die Häufung der Tatbegehung im Jahr 1995 sowie seine äußerst bedrängte wirtschaftliche Lage befürchten läßt, der Beschuldigte würde, sollte er auf freien Fuß gesetzt werden, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Vermögen begehen (wobei nicht nur darauf abzustellen ist, ob der bisherige modus operandi weiterhin erfolgversprechend eingehalten werden kann), liegen die vom Gerichtshof zweiter Instanz angenommenen Haftgründe weiterhin vor, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Da Gerhard M***** mit den Urteilen des Landesgerichtes Wels vom 18. Februar 1991, AZ 11 E römisch fünf r 1695/87 wegen Paragraph 159, StGB und vom 8.August 1995, AZ 13 E römisch fünf r 572/95 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, sohin zweimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, verurteilt worden ist, dem Genannten nunmehr wiederholte Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut zur Last liegen und die Häufung der Tatbegehung im Jahr 1995 sowie seine äußerst bedrängte wirtschaftliche Lage befürchten läßt, der Beschuldigte würde, sollte er auf freien Fuß gesetzt werden, ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen gegen fremdes Vermögen begehen (wobei nicht nur darauf abzustellen ist, ob der bisherige modus operandi weiterhin erfolgversprechend eingehalten werden kann), liegen die vom Gerichtshof zweiter Instanz angenommenen Haftgründe weiterhin vor, sodaß die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.