Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf Z 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf Ziffer 5 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge zwar dahin lauten, " ... das Ersturteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen" (219), sich somit auf den gesamten Schuldspruch beziehen; zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 WaffG wurden aber weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 79 a) noch in ihrer Ausführung nichtigkeitsbegründende Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb insoweit auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 d Abs 1, 344 StPO).Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge zwar dahin lauten, " ... das Ersturteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen" (219), sich somit auf den gesamten Schuldspruch beziehen; zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, WaffG wurden aber weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 79 a) noch in ihrer Ausführung nichtigkeitsbegründende Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb insoweit auf die Beschwerde keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, d Absatz eins, 344, StPO).
Der Verfahrensrüge (Z 5), in welcher der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte durch die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (Punkt 2. S 118 f/II) geltend macht, ist vorweg allgemein zu erwidern, daß bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages und von den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, demnach erst in der Beschwerdeschrift - somit prozessual verspätet - nachgetragene Gründe unbeachtlich bleiben müssen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41 mwN).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,), in welcher der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte durch die Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (Punkt 2. S 118 f/II) geltend macht, ist vorweg allgemein zu erwidern, daß bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages und von den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist, demnach erst in der Beschwerdeschrift - somit prozessual verspätet - nachgetragene Gründe unbeachtlich bleiben müssen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41 mwN).
Auf der Basis jener in erster Instanz formulierten Beweisanträge ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten auszuführen:
1. Die zeugenschaftliche Vernehmung der Tanja M***** und des Achim K***** zum Beweis dafür, daß es Elisabeth R***** war, die auf den Angeklagten eifersüchtig war und diesen ganz für sich einnehmen wollte, konnte der Schwurgerichtshof ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten deshalb ablehnen, weil eine für die - in jedem Fall von den Berufsrichtern vorzunehmende Relevanzprüfung - erforderliche Begründung fehlt, weshalb diesem Beweisthema überhaupt entscheidende Bedeutung zukommen sollte (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 19, 19 b, 19 bb, 64; § 345 Z 5 E 8, 13).1. Die zeugenschaftliche Vernehmung der Tanja M***** und des Achim K***** zum Beweis dafür, daß es Elisabeth R***** war, die auf den Angeklagten eifersüchtig war und diesen ganz für sich einnehmen wollte, konnte der Schwurgerichtshof ohne Verkürzung von Verteidigungsrechten deshalb ablehnen, weil eine für die - in jedem Fall von den Berufsrichtern vorzunehmende Relevanzprüfung - erforderliche Begründung fehlt, weshalb diesem Beweisthema überhaupt entscheidende Bedeutung zukommen sollte (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19 b, 19 bb, 64; Paragraph 345, Ziffer 5, E 8, 13).
2. Für die beantragte zeugenschaftliche Befragung der Untersuchungsrichterin Mag.Maria-Eva S***** bestand ebenfalls kein Anlaß; denn die vom Beschwerdeführer behauptete Richtigstellung seiner polizeilichen Erstangaben wurde ohnehin protokolliert (vgl 204/I) und durch die Verlesung dieser Passage in der Hauptverhandlung (119/II) auch nachgewiesen.2. Für die beantragte zeugenschaftliche Befragung der Untersuchungsrichterin Mag.Maria-Eva S***** bestand ebenfalls kein Anlaß; denn die vom Beschwerdeführer behauptete Richtigstellung seiner polizeilichen Erstangaben wurde ohnehin protokolliert vergleiche 204/I) und durch die Verlesung dieser Passage in der Hauptverhandlung (119/II) auch nachgewiesen.
3. Ebensowenig wurde der Angeklagte durch die abgelehnte Einvernahme der Untersuchungsrichterin Mag.Sylvia L***** in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt; ging es dabei doch ebenso bloß um die (entgegen dem Standpunkt des Verteidigers gar nicht ausdrücklich bestrittene) Richtigkeit einer Protokollierungspassage über einen an sich für die Schuldfrage unbedeutenden Umstand (406 erster Absatz, vorletzter und letzter Satz/II). Zudem ist diesem Antrag ein sachdienlicher und erfolgversprechender Beweiszweck nicht zu entnehmen.
Demnach hat der Schwurgerichtshof die in Beschwerde gezogenen Beweisanträge zu Recht nicht aufgenommen.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8) geht fehl.Auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) geht fehl.
Allgemein gilt, daß eine Rechtsbelehrung nur dann unrichtig im Sinne des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist, wenn ihr maßgebender Inhalt gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder des Strafverfahrensrechtes widerspricht und die Geschworenen bei Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden können. Ferner muß der Nachweis eines behaupteten Instruktionsfehlers auf der Grundlage des gesamten Inhaltes der den Laienrichtern erteilten Rechtsbelehrung, aber nicht bloß anhand einzelner, isoliert aus dem Zusammenhang gerissener Teile derselben geführt werden.Allgemein gilt, daß eine Rechtsbelehrung nur dann unrichtig im Sinne des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO ist, wenn ihr maßgebender Inhalt gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder des Strafverfahrensrechtes widerspricht und die Geschworenen bei Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet werden können. Ferner muß der Nachweis eines behaupteten Instruktionsfehlers auf der Grundlage des gesamten Inhaltes der den Laienrichtern erteilten Rechtsbelehrung, aber nicht bloß anhand einzelner, isoliert aus dem Zusammenhang gerissener Teile derselben geführt werden.
Den Ausführungen zu 1.2 a der Beschwerdeschrift ist zwar zuzugeben, daß die Bezugnahme auf "eine Todesfolge" in der zum Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB (Eventualfrage III.) erteilten Rechtsbelehrung (vgl 17 zweiter Absatz und 25 erster Absatz) für sich allein betrachtet unrichtig ist; bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtheit und des Sinngehaltes der Belehrung bestand jedoch im konkreten Fall (selbst bei Annahme, daß die Geschworenen diese Frage zu beantworten gehabt hätten) keine Gefahr eines Nichtigkeit bewirkenden Mißverständnisses der Laienrichter über die allein aktuellen Qualifikationen des § 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB. Ausführlich und rechtsrichtig instruiert nämlich die Rechtsbelehrung darüber, daß § 84 StGB als unselbständige Qualifikation in objektiver und subjektiver Hinsicht die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach § 83 StGB voraussetzt. Zudem werden die Laienrichter noch an anderer Stelle umfangreich und unmißverständlich über die gesetzlichen Merkmale des in Rede stehenden Körperverletzungsdeliktes belehrt (17 bis 19 iVm 15 und 16), sodaß im Zusammenhang mit der insoweit fehlerfreien Fragestellung und Anführung des richtigen gesetzlichen Strafrahmens eine Irreleitung der Geschworenen auszuschließen ist.Den Ausführungen zu 1.2 a der Beschwerdeschrift ist zwar zuzugeben, daß die Bezugnahme auf "eine Todesfolge" in der zum Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB (Eventualfrage römisch drei.) erteilten Rechtsbelehrung vergleiche 17 zweiter Absatz und 25 erster Absatz) für sich allein betrachtet unrichtig ist; bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtheit und des Sinngehaltes der Belehrung bestand jedoch im konkreten Fall (selbst bei Annahme, daß die Geschworenen diese Frage zu beantworten gehabt hätten) keine Gefahr eines Nichtigkeit bewirkenden Mißverständnisses der Laienrichter über die allein aktuellen Qualifikationen des Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB. Ausführlich und rechtsrichtig instruiert nämlich die Rechtsbelehrung darüber, daß Paragraph 84, StGB als unselbständige Qualifikation in objektiver und subjektiver Hinsicht die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach Paragraph 83, StGB voraussetzt. Zudem werden die Laienrichter noch an anderer Stelle umfangreich und unmißverständlich über die gesetzlichen Merkmale des in Rede stehenden Körperverletzungsdeliktes belehrt (17 bis 19 in Verbindung mit 15 und 16), sodaß im Zusammenhang mit der insoweit fehlerfreien Fragestellung und Anführung des richtigen gesetzlichen Strafrahmens eine Irreleitung der Geschworenen auszuschließen ist.
Im zweiten Teil (1.2 b der Beschwerdeschrift) moniert der Rechtsmittelwerber im wesentlichen, die Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage a, ob der Angeklagte bei Verübung der in der Hauptfrage A. oder bei Verübung der in den Eventualfragen II. und III. angeführten Taten in Notwehr im Sinne des § 3 Abs 1 StGB gehandelt hat (20 der Rechtsbelehrung), sei unrichtig, unvollständig und demnach im Ergebnis falsch; der Schwurgerichtshof vermeine nämlich irrig, daß zu § 76 StGB (Eventualfrage I.) Notwehr nicht ausgeübt werden könne, und habe "in Bezug auf das Verhältnis der Fragen zueinander" eine falsche Rechtsbelehrung erteilt. Dieses Vorbringen stützt der Beschwerdeführer ausschließlich auf den zitierten Nichtigkeitsgrund (Z 8), was nicht nur der Beschwerdeschrift selbst und der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten (allerdings um einen Tag verspätet beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Äußerung unmißverständlich zu entnehmen ist, sondern auch im Gerichtstag mit Nachdruck vertreten wurde, weshalb - der Ansicht der Generalprokuratur zuwider - keineswegs ein bloßes Vergreifen in der ziffernmäßigen Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes vorliegt.Im zweiten Teil (1.2 b der Beschwerdeschrift) moniert der Rechtsmittelwerber im wesentlichen, die Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage a, ob der Angeklagte bei Verübung der in der Hauptfrage A. oder bei Verübung der in den Eventualfragen römisch zwei. und römisch drei. angeführten Taten in Notwehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StGB gehandelt hat (20 der Rechtsbelehrung), sei unrichtig, unvollständig und demnach im Ergebnis falsch; der Schwurgerichtshof vermeine nämlich irrig, daß zu Paragraph 76, StGB (Eventualfrage römisch eins.) Notwehr nicht ausgeübt werden könne, und habe "in Bezug auf das Verhältnis der Fragen zueinander" eine falsche Rechtsbelehrung erteilt. Dieses Vorbringen stützt der Beschwerdeführer ausschließlich auf den zitierten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 8,), was nicht nur der Beschwerdeschrift selbst und der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten (allerdings um einen Tag verspätet beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Äußerung unmißverständlich zu entnehmen ist, sondern auch im Gerichtstag mit Nachdruck vertreten wurde, weshalb - der Ansicht der Generalprokuratur zuwider - keineswegs ein bloßes Vergreifen in der ziffernmäßigen Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes vorliegt.
Indes geht die Beschwerdeargumentation an der entscheidenden Tatsache vorbei, daß der Schwurgerichtshof (wenngleich inkonsequent) zur Eventualfrage I. nach dem Verbrechen des Totschlags gemäß § 76 StGB gar keine (in besonders gelagerten Fällen durchaus denkbare) Zusatzfrage in das den Laienrichtern vorgelegte Fragenschema aufgenommen hat, was mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO zu rügen gewesen wäre. Demzufolge durfte sich die Rechtsbelehrung - worauf der Verteidiger schriftlich und mündlich zutreffend hingewiesen hat - auch nur mit den tatsächlich gestellten Fragen befassen, was vorliegend ohnehin geschehen ist.Indes geht die Beschwerdeargumentation an der entscheidenden Tatsache vorbei, daß der Schwurgerichtshof (wenngleich inkonsequent) zur Eventualfrage römisch eins. nach dem Verbrechen des Totschlags gemäß Paragraph 76, StGB gar keine (in besonders gelagerten Fällen durchaus denkbare) Zusatzfrage in das den Laienrichtern vorgelegte Fragenschema aufgenommen hat, was mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO zu rügen gewesen wäre. Demzufolge durfte sich die Rechtsbelehrung - worauf der Verteidiger schriftlich und mündlich zutreffend hingewiesen hat - auch nur mit den tatsächlich gestellten Fragen befassen, was vorliegend ohnehin geschehen ist.
Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen.
Das Beschwerdevorbringen (1.2 b) wäre aber - wie nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei - auch unter dem Aspekt einer Fragestellungsrüge (Z 6) erfolglos geblieben. Denn gemäß § 313 StPO ist eine entsprechende Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgrundes nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben. Die Behauptung derartiger Tatsachen in der Hauptverhandlung muß aber so ausreichend konkretisiert sein, daß darin ein bestimmter Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund volle Deckung findet. Dabei darf die Verantwortung des Angeklagten nicht nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen beurteilt werden, sondern muß in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden (Mayerhofer aaO § 313 E 13 ff, 25).Das Beschwerdevorbringen (1.2 b) wäre aber - wie nur der Vollständigkeit halber erwähnt sei - auch unter dem Aspekt einer Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) erfolglos geblieben. Denn gemäß Paragraph 313, StPO ist eine entsprechende Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgrundes nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - würden sie als erwiesen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben. Die Behauptung derartiger Tatsachen in der Hauptverhandlung muß aber so ausreichend konkretisiert sein, daß darin ein bestimmter Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund volle Deckung findet. Dabei darf die Verantwortung des Angeklagten nicht nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen beurteilt werden, sondern muß in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden (Mayerhofer aaO Paragraph 313, E 13 ff, 25).
Im vorliegenden Fall verantwortete sich der (jeglichen Tötungs- und Verletzungsvorsatz in Abrede stellende) Angeklagte in der Hauptverhandlung indes wiederholt und nachdrücklich dahin, er habe durch die Schußabgabe dem Opfer lediglich Angst einjagen wollen, um es zum Wegfahren zu bewegen (70, 71, 73, 79, 106 f/II). Konkrete Behauptungen hingegen, wonach er von Emsal A***** angegriffen worden sei oder einen von diesem ausgehenden vermeintlichen Angriff irrtümlich angenommen habe, welche für die Stellung der vermißten Zusatzfrage unabdingbare Voraussetzung gewesen wären, sind weder dem Vorbringen in der Hauptverhandlung zu entnehmen, noch wurden solche in der Beschwerde angeführt.
Unter den dargelegten Umständen war tatsächlich keine der gestellten Zusatzfragen durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung indiziert, weshalb richtigerweise jegliche Zusatzfragestellung zu den Schuldfragen zu unterlassen gewesen wäre. Mangels Rüge durch den Staatsanwalt muß dieser Fehler des Schwurgerichtshofes jedoch auf sich beruhen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall; als mildernd hingegen den Umstand, daß es beim Verbrechen des Mordes beim Versuch geblieben ist, und das Geständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 75, StGB zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall; als mildernd hingegen den Umstand, daß es beim Verbrechen des Mordes beim Versuch geblieben ist, und das Geständnis zum Vergehen nach dem Waffengesetz.
Gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB ein dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.September 1996, AZ 8 b E Vr 6217/96, Hv 5691/96, bedingt nachgesehener Strafteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB ein dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.September 1996, AZ 8 b E römisch fünf r 6217/96, Hv 5691/96, bedingt nachgesehener Strafteil von sechs Monaten Freiheitsstrafe widerrufen.
Gegen den Strafausspruch erhoben der Staatsanwalt und der Angeklagte eine Berufung; den Widerrufsbeschluß bekämpft der Angeklagte mit Beschwerde (ON 79 a).
Keinem dieser Rechtsmittel kommt Erfolg zu.
Das Erstgericht hat die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig festgestellt, zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Sanktion verhängt, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch der personalen Täterschuld gerecht wird und daher in keiner Richtung hin korrekturbedürftig ist.
Die vom Angeklagten zusätzlich zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Umstände sind entweder aktenfremd oder ungeeignet, eine günstigere Beurteilung der Straffrage zu bewirken, noch viel weniger die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB zu rechtfertigen. Denn die Tatsache, daß das Mordopfer allein wegen besonders günstiger - einem unwahrscheinlichen Zufall zuzuschreibender - Verhältnisse mit einer "bloß" an sich schweren Verletzung relativ glimpflich davongekommen ist (vgl gerichtsmedizinisches SV-Gutachten 479 f/I, 105/II) und keine Schmerzengeldansprüche gestellt, sondern nur die Bestrafung des Angeklagten gefordert hat, kann ebensowenig einen Milderungsgrund abgeben wie der Einwand, daß er einerseits "seine Schützeneigenschaft nicht in Abrede stellte und daher einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat", andererseits "nur einen Schuß (von vier möglichen) abgegeben hat". Dem in der Berufungsschrift besonders hervorgekehrten Argument hinwieder, "die Tat sei Ausfluß einer Eifersucht aus einer aufgelösten Beziehung gewesen", kommt nach den Verfahrensergebnissen - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt - keineswegs die Qualität eines tat(mit-)auslösenden Umstandes zu (vgl ergänzend: 359, 367 f; 465/I; 74 Mitte und 75/II). Verfehlt ist schließlich auch die Ansicht, die vom Erstgericht aufgezählten Erschwerungsgründe seien "bloß formaler Natur". Dazu ist berichtigend festzuhalten, daß den Angeklagten nicht nur eine, sondern in Wahrheit zwei einschlägige Vorstrafen belasten (vgl Punkte 1. und 3. der Strafregisterauskunft ON 67).Die vom Angeklagten zusätzlich zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Umstände sind entweder aktenfremd oder ungeeignet, eine günstigere Beurteilung der Straffrage zu bewirken, noch viel weniger die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB zu rechtfertigen. Denn die Tatsache, daß das Mordopfer allein wegen besonders günstiger - einem unwahrscheinlichen Zufall zuzuschreibender - Verhältnisse mit einer "bloß" an sich schweren Verletzung relativ glimpflich davongekommen ist vergleiche gerichtsmedizinisches SV-Gutachten 479 f/I, 105/II) und keine Schmerzengeldansprüche gestellt, sondern nur die Bestrafung des Angeklagten gefordert hat, kann ebensowenig einen Milderungsgrund abgeben wie der Einwand, daß er einerseits "seine Schützeneigenschaft nicht in Abrede stellte und daher einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat", andererseits "nur einen Schuß (von vier möglichen) abgegeben hat". Dem in der Berufungsschrift besonders hervorgekehrten Argument hinwieder, "die Tat sei Ausfluß einer Eifersucht aus einer aufgelösten Beziehung gewesen", kommt nach den Verfahrensergebnissen - wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde dargelegt - keineswegs die Qualität eines tat(mit-)auslösenden Umstandes zu vergleiche ergänzend: 359, 367 f; 465/I; 74 Mitte und 75/II). Verfehlt ist schließlich auch die Ansicht, die vom Erstgericht aufgezählten Erschwerungsgründe seien "bloß formaler Natur". Dazu ist berichtigend festzuhalten, daß den Angeklagten nicht nur eine, sondern in Wahrheit zwei einschlägige Vorstrafen belasten vergleiche Punkte 1. und 3. der Strafregisterauskunft ON 67).
Das auf eine Straferhöhung gerichtete Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft (daß der Angeklagte sehr zielstrebig und mit beachtlich krimineller Energie vorging; Forderung nach einer aus general- und spezialpräventiver Sicht gebotenen Sanktion, die dem besonderen Tatunrecht und dem akzentuierten gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung trägt) vermag am erstgerichtlichen Strafausspruch gleichfalls nichts zu ändern, sodaß beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Angesichts dessen, daß drei Verurteilungen (davon zwei einschlägiger Art) zweimal zu Geldstrafen und einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (von der vor der Tat rund eineinhalb Monate bis zum 25. September 1996 tatsächlich verbüßt wurden) keine bessernde Wirkung erzielten, der Angeklagte vielmehr bereits vor Ablauf des ersten Jahres der dreijährigen Probezeit in die Schwerkriminalität abgeglitten war, erfolgte auch der Widerruf des seinerzeit bedingt nachgesehenen Strafteils von sechs Monaten zu Recht, um der in § 53 Abs 1 StGB normierten Erwartungshaltung gleichwohl unter dem Aspekt gerecht zu werden, daß mit Grund anzunehmen ist, ein mehrjähriger Strafvollzug werde zur Resozialisierung des Angeklagten führen. Nicht zuletzt sollte dadurch verhindert werden, daß eine über viele Jahre hindurch in Schwebe bleibende Sanktion unter Umständen am Ende doch noch widerrufen werden könnte (vgl § 49 zweiter Satz StGB).Angesichts dessen, daß drei Verurteilungen (davon zwei einschlägiger Art) zweimal zu Geldstrafen und einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (von der vor der Tat rund eineinhalb Monate bis zum 25. September 1996 tatsächlich verbüßt wurden) keine bessernde Wirkung erzielten, der Angeklagte vielmehr bereits vor Ablauf des ersten Jahres der dreijährigen Probezeit in die Schwerkriminalität abgeglitten war, erfolgte auch der Widerruf des seinerzeit bedingt nachgesehenen Strafteils von sechs Monaten zu Recht, um der in Paragraph 53, Absatz eins, StGB normierten Erwartungshaltung gleichwohl unter dem Aspekt gerecht zu werden, daß mit Grund anzunehmen ist, ein mehrjähriger Strafvollzug werde zur Resozialisierung des Angeklagten führen. Nicht zuletzt sollte dadurch verhindert werden, daß eine über viele Jahre hindurch in Schwebe bleibende Sanktion unter Umständen am Ende doch noch widerrufen werden könnte vergleiche Paragraph 49, zweiter Satz StGB).