Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft gegen die Stellung einer Eventualfrage nach Totschlag (Z 6) kommt Berechtigung zu. Eine Eventualfrage ist – abgesehen von hier nicht bedeutsamen anderen Fällen (vgl § 314 Abs 1 und 2 StPO) – dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (§ 314 Abs 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren wäre eine Eventualfrage nach Totschlag demnach nur bei einem Tatsachenvorbringen zulässig gewesen, auf dessen Grundlage die rechtliche Annahme getroffen werden könnte, der Angeklagte habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, Barbara E***** zu töten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, wurden derartige Tatsachen in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht. Der Angeklagte gab an, Barbara E*****, die nach Zeugenaussagen sehr religiös war (S 107, 113/IV), habe ihm Vorhalte wegen der Abtreibungen, die sie vornehmen ließ, gemacht. Auch er sei schuld daran, er solle ein richtiger Mann und kein Schwächling sein. Er solle sich den Dingen stellen. Da sei er "ein bisschen außer Kontrolle geraten" (S 29-33/IV). Er habe nicht verkraften können, „dass sie ständig das Thema mit der Abtreibung vorbringt". Der Streit sei, wie der Angeklagte weiter angab, "außer Kontrolle geraten". Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben und er habe zurückgeschlagen. Dann habe er sie am Hals gepackt (S 35/IV).Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft gegen die Stellung einer Eventualfrage nach Totschlag (Ziffer 6,) kommt Berechtigung zu. Eine Eventualfrage ist – abgesehen von hier nicht bedeutsamen anderen Fällen vergleiche Paragraph 314, Absatz eins und 2 StPO) – dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (Paragraph 314, Absatz eins, StPO). Im vorliegenden Verfahren wäre eine Eventualfrage nach Totschlag demnach nur bei einem Tatsachenvorbringen zulässig gewesen, auf dessen Grundlage die rechtliche Annahme getroffen werden könnte, der Angeklagte habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lassen, Barbara E***** zu töten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, wurden derartige Tatsachen in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht. Der Angeklagte gab an, Barbara E*****, die nach Zeugenaussagen sehr religiös war (S 107, 113/IV), habe ihm Vorhalte wegen der Abtreibungen, die sie vornehmen ließ, gemacht. Auch er sei schuld daran, er solle ein richtiger Mann und kein Schwächling sein. Er solle sich den Dingen stellen. Da sei er "ein bisschen außer Kontrolle geraten" (S 29-33/IV). Er habe nicht verkraften können, „dass sie ständig das Thema mit der Abtreibung vorbringt". Der Streit sei, wie der Angeklagte weiter angab, "außer Kontrolle geraten". Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben und er habe zurückgeschlagen. Dann habe er sie am Hals gepackt (S 35/IV).
Demnach mag der Angeklagte im Affekt gehandelt haben, doch fehlt es an dessen allgemeiner Begreiflichkeit. Diese läge vor, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass und dem Ausnahmezustand allgemein verständlich wäre, dh wenn sich ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch vorstellen könnte, unter den besonderen Umständen des Falles in eine solche Gemütsverfassung zu geraten. Der Affekt muss in Relation zum Anlass sittlich verständlich sein (Fabrizy StGB8 Rz 2; Leukauf/Steininger Komm³ Rz 11 f; Moos in WK2 Rz 30 ff; Kienapfel/Schroll BT I5 Rz 29 ff; je zu § 76 StGB mwN). Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass weder die vom Angeklagten genannten Äußerungen des Opfers noch andere Beweisergebnisse auf einen Affekt hinweisen, der allgemein begreiflich wäre. Damit fehlt es aber an einem für eine Beurteilung als Totschlag essentiellen Merkmal der behaupteten heftigen Gemütsbewegung. Die Stellung einer Frage nach § 76 StGB war daher durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert und deshalb verfehlt. Wegen der demnach - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erfolgten Äußerung des Angeklagten - gebotenen Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen und des Urteils erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten. Im zweiten Rechtsgang wird auf die Vorschriften über die Tilgung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tutlingen zu achten sein (vgl § 7 Abs 1 und 2, § 3 Abs 1 Z 3 TilgG). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Demnach mag der Angeklagte im Affekt gehandelt haben, doch fehlt es an dessen allgemeiner Begreiflichkeit. Diese läge vor, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass und dem Ausnahmezustand allgemein verständlich wäre, dh wenn sich ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch vorstellen könnte, unter den besonderen Umständen des Falles in eine solche Gemütsverfassung zu geraten. Der Affekt muss in Relation zum Anlass sittlich verständlich sein (Fabrizy StGB8 Rz 2; Leukauf/Steininger Komm³ Rz 11 f; Moos in WK2 Rz 30 ff; Kienapfel/Schroll BT I5 Rz 29 ff; je zu Paragraph 76, StGB mwN). Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass weder die vom Angeklagten genannten Äußerungen des Opfers noch andere Beweisergebnisse auf einen Affekt hinweisen, der allgemein begreiflich wäre. Damit fehlt es aber an einem für eine Beurteilung als Totschlag essentiellen Merkmal der behaupteten heftigen Gemütsbewegung. Die Stellung einer Frage nach Paragraph 76, StGB war daher durch die Verfahrensergebnisse nicht indiziert und deshalb verfehlt. Wegen der demnach - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erfolgten Äußerung des Angeklagten - gebotenen Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen und des Urteils erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Angeklagten. Im zweiten Rechtsgang wird auf die Vorschriften über die Tilgung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tutlingen zu achten sein vergleiche Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, TilgG). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.