Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in Enzenkirchen und anderen Orten zu nachangeführten Zeiten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte nachgenannter Firmen durch die Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die nachgenannte Firmen an deren Vermögen um einen insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwar
1) im Zeitraum vom 17. Jänner 2002 bis 20. Februar 2002 sowie am 26. Februar 2003 und am 12. März 2003 die Fa. V***** GmbH zur Lieferung von Büroartikeln im Gesamtwert von 2.933,31 Euro,
2) im Juli und August 2002 die B***** AG zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 2.350,25 Euro,
3) am 26. März 2003 die D***** zum Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages, wobei Prämienzahlungen in Höhe von 2.368,63 Euro aushaften,
4) im August 2003 die N***** GmbH zur Lieferung von Bekleidung im Gesamtwert von 655,43 Euro,
5) im Juli oder August 2003 in A***** die A***** AG, Zweigstelle A*****, zur Gewährung einer Kontoüberziehung in Höhe von 831,61 Euro und
6) Mitte 2003 die Fa. C***** zur Lieferung von Werbematerial im Gesamtwert von 1.762,32 Euro.
Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 2005, 15 Os 150/04-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen, wobei ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu Gunsten der Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruches Punkt 3 und die Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde der Angeklagten einem Gerichtstag vorbehalten wurde.Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 26. Jänner 2005, 15 Os 150/04-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen, wobei ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu Gunsten der Angeklagten hinsichtlich des Schuldspruches Punkt 3 und die Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde der Angeklagten einem Gerichtstag vorbehalten wurde.