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Entscheidung 15 Os 150/23g×

Entscheidung 15 Os 150/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os150/23g

Entscheidungsdatum

31.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Mag. Flickinger als Schriftführer in der Strafsache gegen S*-V* P* und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 311 HR 179/23s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der C* P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 360/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2023, AZ 311 HR 179/23s (ON 64 der Akten AZ 25 St 141/23v der Staatsanwaltschaft Wien), wurden Kontoguthaben der C* P* gerichtlich beschlagnahmt.

[2]                  Deren dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 360/23 zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffene Beschwerde der C* P* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E140489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00150.23G.0131.000

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240131_OGH0002_0150OS00150_23G0000_000