Entscheidung 15 Os 150/23g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.01.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Mag. Flickinger als Schriftführer in der Strafsache gegen S*-V* P* und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 311 HR 179/23s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der C* P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 360/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Mag. Flickinger als Schriftführer in der Strafsache gegen S*-V* P* und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 311 HR 179/23s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde der C* P* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 360/23v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. September 2023, AZ 311 HR 179/23s (ON 64 der Akten AZ 25 St 141/23v der Staatsanwaltschaft Wien), wurden Kontoguthaben der C* P* gerichtlich beschlagnahmt.
[2] Deren dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. November 2023, AZ 23 Bs 360/23 zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffene Beschwerde der C* P* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO). [3] Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffene Beschwerde der C* P* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00150.23G.0131.000
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240131_OGH0002_0150OS00150_23G0000_000