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Entscheidung 15 Os 150/91×

Entscheidung 15 Os 150/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os150/91

Entscheidungsdatum

05.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Martin S***** wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Hans Jürgen F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.August 1991, GZ 7 Bs 416/91-1, nach Anhörung der Generalprokuratur in

nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Die vorliegende Beschwerde des Hans Jürgen F***** richtet sich gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck, mit welchem eine Beschwerde gegen einen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck zurückgewiesen wurde. Sie war schon deswegen ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorgehen zurückzuweisen, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte nur ausnahmsweise, nicht aber im vorliegenden Fall eine Beschwerde eingeräumt ist (siehe dazu Bertel, StPO3, RN 808, 809; Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 10 zu Paragraph 15,).

Anmerkung

E27052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00150.91.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19911205_OGH0002_0150OS00150_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung