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Entscheidung 15 Os 150/94×

Entscheidung 15 Os 150/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os150/94

Entscheidungsdatum

10.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB, begangen als Beteiligter gemäß Paragraph 12, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24. August 1994, GZ 8 römisch fünf r 424/94-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB, begangen als Beteiligter gemäß Paragraph 12, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24.April 1994 in Sch***** dadurch, daß er den Gendarmeriebeamten Insp.K***** und Insp.Sch*****, die ihn beim Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand betreten hatten, mehrmals 1.000 S für die Abstandnahme einer Anzeigeerstattung anbot, versucht, Beamte dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.

Die vom Angeklagten dagegen lediglich auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Diesen Nichtigkeitsgrund sieht der Beschwerdeführer darin verwirklicht, daß für die Konstatierung, er hätte zur Zeit des Geldanbotes für gewiß gehalten, daß die Beamten durch die Abstandnahme von der Anzeigeerstattung und Nichtabnahme des Führerscheines ihre Befugnis mißbrauchen würden, keine ausreichenden Gründe angeführt seien.

Dieser Begründungsmangel liegt nicht vor. Denn das Erstgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, daß der Angeklagte sein Anbot, 1.000 S an die Gendarmeriebeamten für den Fall der Nichtabnahme des Führerscheins und der Nichterstattung der Anzeige zu bezahlen, mehrfach wiederholt, dies auch zu einem Zeitpunkt nochmals getan hat, nachdem er von den Beamten darüber belehrt worden war, daß sie, wenn er dieses Anbot ernst gemeint habe, dann gegen ihn Strafanzeige erstatten müßten und weiters aus seinem Geständnis konstatiert, daß er sich über die Anzeigepflicht der Beamten im klaren war. Daraus erschlossen die Tatrichter, daß der Beschwerdeführer in der "Absicht" handelte (es ihm geradezu darauf ankam), Gendarmeriebeamte zum Amtsmißbrauch zu bestimmen vergleiche US 3, 4), woraus nach den Umständen des Falles zwangsläufig erhellt, daß er schon zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Anbots für gewiß gehalten hat, daß die Beamten ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mißbrauchen würden, sollten sie das Anbot annehmen. Die von der Beschwerde relevierte Konstatierung weist demnach keinen formalen Begründungsmangel auf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz für die Erledigung der Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E37242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00150.9406.1110.0

Dokumentnummer

JJT_19941110_OGH0002_0150OS00150_9400006_000