Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB, begangen als Beteiligter gemäß § 12 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des versuchten Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB, begangen als Beteiligter gemäß Paragraph 12, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 24.April 1994 in Sch***** dadurch, daß er den Gendarmeriebeamten Insp.K***** und Insp.Sch*****, die ihn beim Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand betreten hatten, mehrmals 1.000 S für die Abstandnahme einer Anzeigeerstattung anbot, versucht, Beamte dazu zu bestimmen, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Verfolgung von Verwaltungsübertretungen zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen.
Die vom Angeklagten dagegen lediglich auf den Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die vom Angeklagten dagegen lediglich auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Diesen Nichtigkeitsgrund sieht der Beschwerdeführer darin verwirklicht, daß für die Konstatierung, er hätte zur Zeit des Geldanbotes für gewiß gehalten, daß die Beamten durch die Abstandnahme von der Anzeigeerstattung und Nichtabnahme des Führerscheines ihre Befugnis mißbrauchen würden, keine ausreichenden Gründe angeführt seien.
Dieser Begründungsmangel liegt nicht vor. Denn das Erstgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, daß der Angeklagte sein Anbot, 1.000 S an die Gendarmeriebeamten für den Fall der Nichtabnahme des Führerscheins und der Nichterstattung der Anzeige zu bezahlen, mehrfach wiederholt, dies auch zu einem Zeitpunkt nochmals getan hat, nachdem er von den Beamten darüber belehrt worden war, daß sie, wenn er dieses Anbot ernst gemeint habe, dann gegen ihn Strafanzeige erstatten müßten und weiters aus seinem Geständnis konstatiert, daß er sich über die Anzeigepflicht der Beamten im klaren war. Daraus erschlossen die Tatrichter, daß der Beschwerdeführer in der "Absicht" handelte (es ihm geradezu darauf ankam), Gendarmeriebeamte zum Amtsmißbrauch zu bestimmen (vgl US 3, 4), woraus nach den Umständen des Falles zwangsläufig erhellt, daß er schon zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Anbots für gewiß gehalten hat, daß die Beamten ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mißbrauchen würden, sollten sie das Anbot annehmen. Die von der Beschwerde relevierte Konstatierung weist demnach keinen formalen Begründungsmangel auf.Dieser Begründungsmangel liegt nicht vor. Denn das Erstgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, daß der Angeklagte sein Anbot, 1.000 S an die Gendarmeriebeamten für den Fall der Nichtabnahme des Führerscheins und der Nichterstattung der Anzeige zu bezahlen, mehrfach wiederholt, dies auch zu einem Zeitpunkt nochmals getan hat, nachdem er von den Beamten darüber belehrt worden war, daß sie, wenn er dieses Anbot ernst gemeint habe, dann gegen ihn Strafanzeige erstatten müßten und weiters aus seinem Geständnis konstatiert, daß er sich über die Anzeigepflicht der Beamten im klaren war. Daraus erschlossen die Tatrichter, daß der Beschwerdeführer in der "Absicht" handelte (es ihm geradezu darauf ankam), Gendarmeriebeamte zum Amtsmißbrauch zu bestimmen vergleiche US 3, 4), woraus nach den Umständen des Falles zwangsläufig erhellt, daß er schon zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Anbots für gewiß gehalten hat, daß die Beamten ihre Befugnis, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mißbrauchen würden, sollten sie das Anbot annehmen. Die von der Beschwerde relevierte Konstatierung weist demnach keinen formalen Begründungsmangel auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz für die Erledigung der Berufung des Angeklagten (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz für die Erledigung der Berufung des Angeklagten (Paragraph 285, i StPO).