Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO stützt; den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung; den Widerrufsbeschluß ficht der Angeklagte mit Beschwerde an.Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO stützt; den Strafausspruch bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung; den Widerrufsbeschluß ficht der Angeklagte mit Beschwerde an.
Die Rechtsmittelanträge des Angeklagten gehen zwar dahin, "das angefochtene Urteil aufzuheben", richten sich demnach gegen den gesamten Schuldspruch. Die Rechtsmittelschrift enthält jedoch nur zu den Schuldspruchsfakten A 1., 2. und 3., D und E sachbezogene Ausführungen. Zu den Schuldspruchsfakten B und C hingegen wurden weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise jene Tatumstände dargelegt, welche einen der im § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen war.Die Rechtsmittelanträge des Angeklagten gehen zwar dahin, "das angefochtene Urteil aufzuheben", richten sich demnach gegen den gesamten Schuldspruch. Die Rechtsmittelschrift enthält jedoch nur zu den Schuldspruchsfakten A 1., 2. und 3., D und E sachbezogene Ausführungen. Zu den Schuldspruchsfakten B und C hingegen wurden weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise jene Tatumstände dargelegt, welche einen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen war.
Keine Unvollständigkeit im Sinne der Z 5 vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand aufzuzeigen, das Erstgericht habe den Schuldspruch laut A 2. (Körperverletzung des Johann K***** am 18.November 1995) und A 3. (Körperverletzung der Angelika H***** am 16.Jänner 1996) ausschließlich auf die Aussage des einzigen Belastungszeugen Johann K***** gestützt, jedoch den Angaben dieses Zeugen entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen und erhebliche Widersprüche zwischen dessen Aussagen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen übergangen.Keine Unvollständigkeit im Sinne der Ziffer 5, vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand aufzuzeigen, das Erstgericht habe den Schuldspruch laut A 2. (Körperverletzung des Johann K***** am 18.November 1995) und A 3. (Körperverletzung der Angelika H***** am 16.Jänner 1996) ausschließlich auf die Aussage des einzigen Belastungszeugen Johann K***** gestützt, jedoch den Angaben dieses Zeugen entgegenstehende Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen und erhebliche Widersprüche zwischen dessen Aussagen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen übergangen.
Im Kern wird mit diesem Vorbringen lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Hat sich doch das Schöffengericht getreu der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ausführlich und kritisch mit der nicht immer gleichlautenden Aussage des Zeugen K***** auseinandergesetzt und dargelegt, warum es dennoch dessen Angaben vom 16. und 17.Jänner 1996 vor der Polizei (12 und 14 = 70 und 72; 85 ff) für glaubwürdig beurteilte und die Schuld des Angeklagten für erwiesen hielt (US 8, 9 f).Im Kern wird mit diesem Vorbringen lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft. Hat sich doch das Schöffengericht getreu der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ausführlich und kritisch mit der nicht immer gleichlautenden Aussage des Zeugen K***** auseinandergesetzt und dargelegt, warum es dennoch dessen Angaben vom 16. und 17.Jänner 1996 vor der Polizei (12 und 14 = 70 und 72; 85 ff) für glaubwürdig beurteilte und die Schuld des Angeklagten für erwiesen hielt (US 8, 9 f).
Daß Erwin H***** am 16.Jänner 1996 den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber zugegeben hat, Angelika H***** in das Gesicht geschlagen zu haben (A 3.), stützt das Erstgericht aktengetreu auf den Polizeibericht (13 oben = 71 oben), in dem auch die objektivierten Verletzungen des genannten Opfers festgehalten sind (12 unten = 70 unten).
Der behauptete formale Begründungsfehler haftet daher dem bekämpften Urteil nicht an.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist nicht begründet.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ist nicht begründet.
Soweit sie zum Schuldspruchfaktum A 1. mit spekulativen und hypothetischen Überlegungen gegen den festgestellten Tathergang, ferner gegen das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Ass.Prof. Dr.R***** sowie gegen das Verhalten des Zeugen K***** bei dieser Tat remonstriert und daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Spruchspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken trachtet, verfällt sie abermals in den prozeßordnungswidrigen Fehler, die von den Erkenntnisrichtern auf der Basis der gesamten Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung gelöste und plausibel begründete Schuldfrage zu kritisieren (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 1 ff). Inwieweit zu den Fakten A 1 und 2 Beweismittel unvollständig ausgeschöpft worden sein sollen, läßt sich der in diesem Punkt unsubstantiierten Beschwerde nicht entnehmen.Soweit sie zum Schuldspruchfaktum A 1. mit spekulativen und hypothetischen Überlegungen gegen den festgestellten Tathergang, ferner gegen das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Ass.Prof. Dr.R***** sowie gegen das Verhalten des Zeugen K***** bei dieser Tat remonstriert und daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Spruchspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken trachtet, verfällt sie abermals in den prozeßordnungswidrigen Fehler, die von den Erkenntnisrichtern auf der Basis der gesamten Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks nach den Regeln der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen menschlichen Erfahrung gelöste und plausibel begründete Schuldfrage zu kritisieren vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1 ff). Inwieweit zu den Fakten A 1 und 2 Beweismittel unvollständig ausgeschöpft worden sein sollen, läßt sich der in diesem Punkt unsubstantiierten Beschwerde nicht entnehmen.
Dem hinwieder gegen das Schuldspruchsfaktum A 3. erhobenen Vorwurf, das Erstgericht hätte entsprechend der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit die einschreitenden Beamten als Zeugen laden und einvernehmen müssen, genügt es zu erwidern, daß es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden wäre, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung ihnen die Ergreifung einer Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden wäre. Da ein derartiger Antrag aber dem Inhalt des (ungerügt gebliebenen) Hauptverhandlungsprotokolls nicht zu entnehmen ist, bleibt dieser erst in der Beschwerde (und damit prozessual verspätet) relevierte Umstand unbeachtlich.Dem hinwieder gegen das Schuldspruchsfaktum A 3. erhobenen Vorwurf, das Erstgericht hätte entsprechend der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit die einschreitenden Beamten als Zeugen laden und einvernehmen müssen, genügt es zu erwidern, daß es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden wäre, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung ihnen die Ergreifung einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) offengestanden wäre. Da ein derartiger Antrag aber dem Inhalt des (ungerügt gebliebenen) Hauptverhandlungsprotokolls nicht zu entnehmen ist, bleibt dieser erst in der Beschwerde (und damit prozessual verspätet) relevierte Umstand unbeachtlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, die ein Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt. Der Nichtigkeitswerber greift - im Rahmen der Rechtsrüge prozeßordnungswidrig seine Verantwortung als unwiderlegt deklarierend - zur Stützung seiner Verteidigungsvariante, demzufolge er beim gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des Johann K***** am 16.Jänner 1996 (D und E) durch "übergesetzlichen Notstand" gerechtfertigt gewesen sei, bloß eine Wortgruppe ("weil ich gewaltsam in die Wohnung eingedrungen bin"), isoliert aus der erstgerichtlichen Begründung (US 10) heraus. Er übergeht dabei die weitere (in ihrem Zusammenhang zu sehende) Passage, wonach das Schöffengericht dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt hat, "zumal das Verhalten des Angeklagten nach seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung alles eher als fürsorglich war und der Angeklagte auch gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall das Einschlagen der Wohnungstüre zugegeben hat [AS 71 oben], ohne einen angeblichen Notstand auch nur zu erwähnen". Demnach ist auf die weiteren, erneut bloß die Beweiswürdigung in Zweifel ziehenden Beschwerdeausführungen zum "16.1.1996" mit Hinweisen auf eine "bolivalente Alkohol- und Drogensucht", eine "Wesensveränderung in der Folge des Alkohol- und Drogenmißbrauchs" der Angelika H***** sowie auf die als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten keine Rücksicht zu nehmen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, die ein Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt. Der Nichtigkeitswerber greift - im Rahmen der Rechtsrüge prozeßordnungswidrig seine Verantwortung als unwiderlegt deklarierend - zur Stützung seiner Verteidigungsvariante, demzufolge er beim gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des Johann K***** am 16.Jänner 1996 (D und E) durch "übergesetzlichen Notstand" gerechtfertigt gewesen sei, bloß eine Wortgruppe ("weil ich gewaltsam in die Wohnung eingedrungen bin"), isoliert aus der erstgerichtlichen Begründung (US 10) heraus. Er übergeht dabei die weitere (in ihrem Zusammenhang zu sehende) Passage, wonach das Schöffengericht dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt hat, "zumal das Verhalten des Angeklagten nach seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung alles eher als fürsorglich war und der Angeklagte auch gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall das Einschlagen der Wohnungstüre zugegeben hat [AS 71 oben], ohne einen angeblichen Notstand auch nur zu erwähnen". Demnach ist auf die weiteren, erneut bloß die Beweiswürdigung in Zweifel ziehenden Beschwerdeausführungen zum "16.1.1996" mit Hinweisen auf eine "bolivalente Alkohol- und Drogensucht", eine "Wesensveränderung in der Folge des Alkohol- und Drogenmißbrauchs" der Angelika H***** sowie auf die als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten keine Rücksicht zu nehmen.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).