Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise im Recht.
Vorweg ist jedoch anzumerken, daß der Angeklagte eingangs seiner Rechtsmittelschrift zwar unter anderem erklärt, gegen "das Urteil" die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen (294), und abschließend den Antrag stellt, "das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen" (296), die Nichtigkeitsbeschwerde somit gegen den gesamten Schuldspruch gerichtet ist. Zu den Schuldspruchsfakten I.3., 4. und II. bleibt der Beschwerde- führer jedoch sowohl bei Anmeldung der Nichtigkeits- beschwerde (260) als auch in ihrer Ausführung eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände schuldig, welche die angerufenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Vorweg ist jedoch anzumerken, daß der Angeklagte eingangs seiner Rechtsmittelschrift zwar unter anderem erklärt, gegen "das Urteil" die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen (294), und abschließend den Antrag stellt, "das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen" (296), die Nichtigkeitsbeschwerde somit gegen den gesamten Schuldspruch gerichtet ist. Zu den Schuldspruchsfakten römisch eins.3., 4. und römisch zwei. bleibt der Beschwerde- führer jedoch sowohl bei Anmeldung der Nichtigkeits- beschwerde (260) als auch in ihrer Ausführung eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände schuldig, welche die angerufenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Zutreffend ist hingegen der wider den Schuldspruch wegen Verbrechens der Vergewaltigung laut I.1. des Urteilssatzes erhobene, nominell auf Z 5a, der Sache nach allerdings auf Z 5 gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Urteilsfeststellungen über die Gewaltanwendung des Angeklagten (US 5 erster Absatz) allein auf die sicherheitsbehördlichen Angaben des Christian B***** (99 f) gegründet, dabei aber die - keine Gewaltanwendung gegen das unmündige Unzuchtsopfer beeinhaltende - Verantwortung des Angeklagten (234 f) und die damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Tatzeugen Patrick W***** vor Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Floridsdorf (111) unberücksichtigt gelassen.Zutreffend ist hingegen der wider den Schuldspruch wegen Verbrechens der Vergewaltigung laut römisch eins.1. des Urteilssatzes erhobene, nominell auf Ziffer 5 a,, der Sache nach allerdings auf Ziffer 5, gestützte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe die Urteilsfeststellungen über die Gewaltanwendung des Angeklagten (US 5 erster Absatz) allein auf die sicherheitsbehördlichen Angaben des Christian B***** (99 f) gegründet, dabei aber die - keine Gewaltanwendung gegen das unmündige Unzuchtsopfer beeinhaltende - Verantwortung des Angeklagten (234 f) und die damit im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Tatzeugen Patrick W***** vor Beamten des Bezirkspolizeikommissariates Floridsdorf (111) unberücksichtigt gelassen.
In der Tat findet sich in den Entscheidungsgründen speziell zur konstatierten Gewaltanwendung des Angeklagten gegen den unmündigen B***** nur der pauschale, auf alle vom Angeklagten grundsätzlich in Abrede gestellten Schuldspruchsfakten bezogene Hinweis, diese leugnende Verantwortung werde durch die Angaben der unmündigen Zeugen als Schutzbehauptung widerlegt und die Schuld des Angeklagten sei nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens erwiesen (US 6 und 8 oben).
Solcherart ist die erstgerichtliche Begründung aber unvollständig geblieben, weil sie den Konstatierungen widersprechende, von der Beschwerde konkret aufgezeigte wesentliche Verfahrensergebnisse unerwähnt läßt. Der Zeuge Patrick W***** wird im Urteil nicht einmal namentlich genannt. Unter den gegebenen Umständen wäre jedoch eine sachbezogene Erörterung dessen Polizeiangaben ebenso erforderlich gewesen wie eine Auseinandersetzung mit den sicherheitsbehördlichen Depositionen des Christian B*****, der sich in der Hauptverhandlung nach Vorhalt des § 152 "Abs 3" (ersichtlich gemeint: Z 3) StPO der Zeugenaussage entschlagen hat, und mit der bezughabenden Verantwortung des Beschwerdeführers.Solcherart ist die erstgerichtliche Begründung aber unvollständig geblieben, weil sie den Konstatierungen widersprechende, von der Beschwerde konkret aufgezeigte wesentliche Verfahrensergebnisse unerwähnt läßt. Der Zeuge Patrick W***** wird im Urteil nicht einmal namentlich genannt. Unter den gegebenen Umständen wäre jedoch eine sachbezogene Erörterung dessen Polizeiangaben ebenso erforderlich gewesen wie eine Auseinandersetzung mit den sicherheitsbehördlichen Depositionen des Christian B*****, der sich in der Hauptverhandlung nach Vorhalt des Paragraph 152, "Abs 3" (ersichtlich gemeint: Ziffer 3,) StPO der Zeugenaussage entschlagen hat, und mit der bezughabenden Verantwortung des Beschwerdeführers.
Mit Recht releviert der Rechtsmittelwerber aber auch zum Schuldspruchsfaktum I.2. einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Z 5) zwischen Entscheidungsgründen (US 5 zweiter Absatz), wonach der Angeklagte B***** "bei den Schultern nahm und ihn wieder zum Gebüsch führte", und Urteilsspruch (US 3), demzufolge der Angeklagte ihn hinter ein Gebüsch "zerrte".Mit Recht releviert der Rechtsmittelwerber aber auch zum Schuldspruchsfaktum römisch eins.2. einen nichtigkeitsbegründenden Widerspruch (Ziffer 5,) zwischen Entscheidungsgründen (US 5 zweiter Absatz), wonach der Angeklagte B***** "bei den Schultern nahm und ihn wieder zum Gebüsch führte", und Urteilsspruch (US 3), demzufolge der Angeklagte ihn hinter ein Gebüsch "zerrte".
Abgesehen davon, daß der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein "Zerren" zu entnehmen sind, die auf eine derartige spezifische Form der Gewaltanwendung schließen lassen, ist ein schlichtes "Nehmen bei den Schultern und Führen zu einem Gebüsch" ohne nähere Begleitumstände für sich allein - wie von der Subsumtionsrüge bemängelt wird - noch kein verläßliches Indiz für das Deliktsmerkmal der Gewalt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 201 Abs 2 StGB. Überdies wäre es qualitativ von einem "Zerren" weit entfernt.Abgesehen davon, daß der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein "Zerren" zu entnehmen sind, die auf eine derartige spezifische Form der Gewaltanwendung schließen lassen, ist ein schlichtes "Nehmen bei den Schultern und Führen zu einem Gebüsch" ohne nähere Begleitumstände für sich allein - wie von der Subsumtionsrüge bemängelt wird - noch kein verläßliches Indiz für das Deliktsmerkmal der Gewalt zur Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB. Überdies wäre es qualitativ von einem "Zerren" weit entfernt.
Die aufgezeigten formellen Begründungsmängel nötigen - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des bekämpften Schuldspruchteils I.1. und 2., soweit bei Begehung der ihm zugrunde liegenden Handlungen vom Angeklagten "Gewalt" angewendet worden sein soll, ferner des Strafausspruchs sowie des damit konnexen Widerrufsbeschlusses und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung (§ 285e StPO). Unberührt bleibt demnach der Schuldspruch laut I.3 und 4 sowie II. des Urteilssatzes.Die aufgezeigten formellen Begründungsmängel nötigen - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zur Aufhebung des bekämpften Schuldspruchteils römisch eins.1. und 2., soweit bei Begehung der ihm zugrunde liegenden Handlungen vom Angeklagten "Gewalt" angewendet worden sein soll, ferner des Strafausspruchs sowie des damit konnexen Widerrufsbeschlusses und zur Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung (Paragraph 285 e, StPO). Unberührt bleibt demnach der Schuldspruch laut römisch eins.3 und 4 sowie römisch zwei. des Urteilssatzes.
In Konsequenz dessen war der Angeklagte mit seiner zudem erhobenen Berufung und Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.