Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst S***** der Verbrechen (I.) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie (II.) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst S***** der Verbrechen (römisch eins.) des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB sowie (römisch zwei.) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Graz
I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teilsweise unter Benützung einer falschen Urkunde nachgenannte Personen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtbetrag von zumindest 1,103.576,60 S am Vermögen schädigten bzw in einem Fall schädigen sollten, und zwar:römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teilsweise unter Benützung einer falschen Urkunde nachgenannte Personen zu Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die diese in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtbetrag von zumindest 1,103.576,60 S am Vermögen schädigten bzw in einem Fall schädigen sollten, und zwar:
A Johannes S***** zur Übergabe mehrerer Darlehensbeträge von insgesamt 100.000 S durch die Vorgabe, mit diesen Beträgen Spielautomaten erwerben zu wollen, nämlich
1. von September 1997 bis Mitte Februar 1998 in zahlreichen Teilbeträgen vor allem durch Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit,
2. am 5. November 1997 durch Täuschung über die Identität des Darlehensnehmers, indem er Johannes S***** eine von ihm selbst hergestellte, auf "Fritz T*****" als Schuldner lautende und mit dessen Namenszug unterfertigte "Verpfändungserklärung", mithin eine falsche Urkunde vorlegte, sowie durch Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit;
B Heimo S***** durch die Vorgabe, mit nachangeführten Beträgen ein Spielautomatenverleihunternehmen zu erwerben, ihn mit 50 % am Gewinn zu beteiligen und Spielautomaten anzukaufen, zur Hingabe von drei Darlehen, nämlich
1. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte 1996 und 24. Jänner 1997 in Höhe von 200.000 S,
2. zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte 1996 und 14. Jänner 1997 in Höhe von 126.000 S,
3. am 4. April 1998 in Höhe von 350.000 S;
C Ing. Helmut P***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 1998/Jänner 1999 durch listige Vorgabe, ein gewinnbringendes Geschäft abschließen zu können und hiefür Geld zu benötigen, zur Hingabe eines Darlehens von 100.000 S zu verleiten versucht, wobei es nur deshalb nicht zur Vollendung der Tat kam, weil Ing. Helmut P***** ein zur Geldübergabe vereinbartes Treffen nicht einhielt;
D Siegfried S***** zwischen 27. Mai 1996 und 20. April 1998 in zahlreichen Angriffen zur Ausfolgung von Treibstoff, zur mietweisen Überlassung von Kraftfahrzeugen und zur Hingabe von Darlehen im Gesamtbetrag von 187.576,60 S, wobei er den Genannten über seine Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit täuschte;
E Josef K***** zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im August 1995 zur Hingabe eines Darlehens in Höhe von 40.000 S durch die Vorgabe, das Geld binnen drei Monaten zurückzuzahlen;
II. ein ihm anvertrautes Gut sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem errömisch zwei. ein ihm anvertrautes Gut sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er
A am 6. Juli 1998 ein von Heimo S***** im PKW des Angeklagten verwartes Billiardzubehör im Wert von zumindest 10.000 S und 42.000 S Bargeld nicht zurückgab, sondern für sich behielt,
B zwischen 1992 und März 1996 als mit dem Inkasso durch Entleeren von Spielautomaten, der Erstellung der Abrechnung der Einspielergebnisse und dem Service der Automaten durch Friedrich T***** betraut, aus den Spielautomaten entnommene Geldbeträge in Höhe von jedenfalls 500.000
S nicht ablieferte, sondern für eigene Zwecke verbrauchte.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.