Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Z 6) reklamiert die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB, weil sich der Erstangeklagte in der Hauptverhandlung dahin verantwortet habe, zur Tatzeit unter Entzugserscheinungen aufgrund seiner Substitol-Abhängigkeit gelitten zu haben, dies sei in „teilweise Schwächeanfällen, Schweißausbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten" wie auch in körperlichen Schmerzen zum Ausdruck gekommen (S 19 in ON 28). Damit zeigt die Beschwerde jedoch - ungeachtet ihrer Behauptung der Gleichwertigkeit dieses als seelische Störung zu qualifizierenden Zustands mit den weiteren in § 11 StGB explizit genannten Zuständen - noch kein Tatsachensubstrat auf, das - im Fall seiner Bejahung durch die Geschworenen - für sich allein geeignet wäre, den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB zu begründen, wären doch hiefür darüber hinaus auch (aus den Verfahrensergebnissen ableitbare) Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Angeklagte aufgrund einer solchen Beeinträchtigung konkret unfähig gewesen wäre, das Unrecht der angeklagten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Solche zeigt aber die Beschwerde nicht auf; in diese Richtung hat sich im Übrigen nicht einmal der Angeklagte selbst verantwortet. Mit der Behauptung, anstelle des Geschworenengerichts wäre das Schöffengericht zur Entscheidung zuständig gewesen, wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111). Im Übrigen erfolgte die Verhandlung und Urteilsfällung am 4. August 2009 in Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der das Geschworenengericht anrufenden Anklage trotz der zwischenzeitigen Gesetzesänderung (§ 31 Abs 2 Z 1 StPO idF BGBl I 2009/52) zu Recht vor diesem (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 115; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 213 Rz 42). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Ziffer 6,) reklamiert die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB, weil sich der Erstangeklagte in der Hauptverhandlung dahin verantwortet habe, zur Tatzeit unter Entzugserscheinungen aufgrund seiner Substitol-Abhängigkeit gelitten zu haben, dies sei in „teilweise Schwächeanfällen, Schweißausbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten" wie auch in körperlichen Schmerzen zum Ausdruck gekommen (S 19 in ON 28). Damit zeigt die Beschwerde jedoch - ungeachtet ihrer Behauptung der Gleichwertigkeit dieses als seelische Störung zu qualifizierenden Zustands mit den weiteren in Paragraph 11, StGB explizit genannten Zuständen - noch kein Tatsachensubstrat auf, das - im Fall seiner Bejahung durch die Geschworenen - für sich allein geeignet wäre, den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB zu begründen, wären doch hiefür darüber hinaus auch (aus den Verfahrensergebnissen ableitbare) Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Angeklagte aufgrund einer solchen Beeinträchtigung konkret unfähig gewesen wäre, das Unrecht der angeklagten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Solche zeigt aber die Beschwerde nicht auf; in diese Richtung hat sich im Übrigen nicht einmal der Angeklagte selbst verantwortet. Mit der Behauptung, anstelle des Geschworenengerichts wäre das Schöffengericht zur Entscheidung zuständig gewesen, wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111). Im Übrigen erfolgte die Verhandlung und Urteilsfällung am 4. August 2009 in Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der das Geschworenengericht anrufenden Anklage trotz der zwischenzeitigen Gesetzesänderung (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2009/52) zu Recht vor diesem vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 115; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 213, Rz 42). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.