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Entscheidung 15 Os 151/09h×

Entscheidung 15 Os 151/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os151/09h

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter I***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter I***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 4. August 2009, GZ 406 Hv 5/09a-29, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Peter I***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht und auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Angeklagten Bianca C***** enthält, wurde Peter I***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Mai 2009 in Wien Verfügungsberechtigten der B***** AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 4.816,26 Euro Bargeld sowie Gutscheine im Wert von 35 Euro mit dem Vorsatz, sich und Bianca C***** durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er eine geladene Gaspistole gegen die Angestellte Herta W***** richtete und ihr gegenüber äusserte: „Moch die Kassa auf, sonst schiaß i!" und in weiterer Folge selbst die Kassenlade aus der Verankerung riss und an sich nahm, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Ziffer 6,) reklamiert die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 11, StGB, weil sich der Erstangeklagte in der Hauptverhandlung dahin verantwortet habe, zur Tatzeit unter Entzugserscheinungen aufgrund seiner Substitol-Abhängigkeit gelitten zu haben, dies sei in „teilweise Schwächeanfällen, Schweißausbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten" wie auch in körperlichen Schmerzen zum Ausdruck gekommen (S 19 in ON 28). Damit zeigt die Beschwerde jedoch - ungeachtet ihrer Behauptung der Gleichwertigkeit dieses als seelische Störung zu qualifizierenden Zustands mit den weiteren in Paragraph 11, StGB explizit genannten Zuständen - noch kein Tatsachensubstrat auf, das - im Fall seiner Bejahung durch die Geschworenen - für sich allein geeignet wäre, den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit iSd Paragraph 11, StGB zu begründen, wären doch hiefür darüber hinaus auch (aus den Verfahrensergebnissen ableitbare) Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Angeklagte aufgrund einer solchen Beeinträchtigung konkret unfähig gewesen wäre, das Unrecht der angeklagten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Solche zeigt aber die Beschwerde nicht auf; in diese Richtung hat sich im Übrigen nicht einmal der Angeklagte selbst verantwortet. Mit der Behauptung, anstelle des Geschworenengerichts wäre das Schöffengericht zur Entscheidung zuständig gewesen, wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 111). Im Übrigen erfolgte die Verhandlung und Urteilsfällung am 4. August 2009 in Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der das Geschworenengericht anrufenden Anklage trotz der zwischenzeitigen Gesetzesänderung (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2009/52) zu Recht vor diesem vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 115; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Paragraph 213, Rz 42). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92838 15Os151.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00151.09H.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091216_OGH0002_0150OS00151_09H0000_000