Aus diesem Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß das Ersturteil zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit einer von ihr inhaltlich nicht gerügten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z 9 lit. b) behaftet ist:Aus diesem Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß das Ersturteil zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit einer von ihr inhaltlich nicht gerügten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Ziffer 9, Litera b,) behaftet ist:
Gemäß § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist für die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 und Abs. 2 StGB drei Jahre. Nach den Urteilsannahmen fiel die Tatzeit der Urkunden-Herstellung (§ 223 Abs. 1 StGB) auf einen nicht festgestellten Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 1983. Damit wäre aber die Strafbarkeit dieser Tat unter der (bei Nichteruierbarkeit des genauen Tatzeitpunktes zugunsten der Nichtigkeitswerberin zu unterstellenden) Annahme, daß sie die beiden falschen Rechnungen noch vor dem 8.Juli 1984 hergestellt hat, jedenfalls verjährt, weil das vorliegende Strafverfahren gegen sie erst durch die Einleitung der Voruntersuchung am 8.Juli 1987 (S 3 b verso) gerichtsanhängig wurde.Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die Verjährungsfrist für die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins und Absatz 2, StGB drei Jahre. Nach den Urteilsannahmen fiel die Tatzeit der Urkunden-Herstellung (Paragraph 223, Absatz eins, StGB) auf einen nicht festgestellten Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 1983. Damit wäre aber die Strafbarkeit dieser Tat unter der (bei Nichteruierbarkeit des genauen Tatzeitpunktes zugunsten der Nichtigkeitswerberin zu unterstellenden) Annahme, daß sie die beiden falschen Rechnungen noch vor dem 8.Juli 1984 hergestellt hat, jedenfalls verjährt, weil das vorliegende Strafverfahren gegen sie erst durch die Einleitung der Voruntersuchung am 8.Juli 1987 (S 3 b verso) gerichtsanhängig wurde.
Angesichts der Feststellung (US 4/5), daß die Rechtsmittelwerberin die beiden vom Schuldspruch erfaßten Rechnungen durch deren Vorlage zu Beweiszwecken auch tatsächlich gebraucht hat (§ 223 Abs. 2 StGB), erweist sich freilich die vom Schöffengericht vorgenommene Unterstellung des gesamten inkriminierten Tatverhaltens unter § 223 Abs. 1 StGB als verfehlt, weil derjenige, welcher mit dem dort umschriebenen erweiterten Vorsatz eine falsche Urkunde herstellt (oder eine echte Urkunde verfälscht) und davon in der Folge im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache Gebrauch macht, nur das Vergehen nach § 223 Abs. 2 StGB zu verantworten hat; das Vergehen nach § 223 Abs. 1 StGB wird nämlich diesfalls durch jenes nach § 223 Abs. 2 StGB verdrängt und durch die Bestrafung des Täters wegen des zuletzt genannten Deliktes mitabgegolten (vgl. SSt. 48/60 uva). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist sohin nach Lage des Falles von entscheidender Bedeutung, wann die Angeklagte von den hier in Rede stehenden Urkunden Gebrauch gemacht hat. Hierüber lassen die Entscheidungsgründe aber gleichfalls jegliche Feststellung vermissen: sollte sie die falschen Rechnungen nicht nach dem 8.Juli 1984 gebraucht haben, wäre nach dem zuvor Gesagten die Strafbarkeit der Urkundenfälschung (nach Abs. 1 gleichwie nach Abs. 2 des § 223 StGB) verjährt.Angesichts der Feststellung (US 4/5), daß die Rechtsmittelwerberin die beiden vom Schuldspruch erfaßten Rechnungen durch deren Vorlage zu Beweiszwecken auch tatsächlich gebraucht hat (Paragraph 223, Absatz 2, StGB), erweist sich freilich die vom Schöffengericht vorgenommene Unterstellung des gesamten inkriminierten Tatverhaltens unter Paragraph 223, Absatz eins, StGB als verfehlt, weil derjenige, welcher mit dem dort umschriebenen erweiterten Vorsatz eine falsche Urkunde herstellt (oder eine echte Urkunde verfälscht) und davon in der Folge im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache Gebrauch macht, nur das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu verantworten hat; das Vergehen nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB wird nämlich diesfalls durch jenes nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB verdrängt und durch die Bestrafung des Täters wegen des zuletzt genannten Deliktes mitabgegolten vergleiche SSt. 48/60 uva). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist sohin nach Lage des Falles von entscheidender Bedeutung, wann die Angeklagte von den hier in Rede stehenden Urkunden Gebrauch gemacht hat. Hierüber lassen die Entscheidungsgründe aber gleichfalls jegliche Feststellung vermissen: sollte sie die falschen Rechnungen nicht nach dem 8.Juli 1984 gebraucht haben, wäre nach dem zuvor Gesagten die Strafbarkeit der Urkundenfälschung (nach Absatz eins, gleichwie nach Absatz 2, des Paragraph 223, StGB) verjährt.
Im fortgesetzten Verfahren erscheint zur möglichst genauen Ermittlung der Tatzeit zumindest eine neuerliche Vernehmung des MinRat Mag. Johannes H*** (allenfalls auch des MinRat Dr. Herbert S***) als Zeugen unumgänglich, wobei durch Einsichtnahme in die bezughabenden Originalakten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vor allem in Ansehung sämtlicher vorliegend für den chronologischen Tatablauf relevanten Anhaltspunkte (Einlaufvermerke, Datierungen von Bearbeitungsvorgängen etc) die Grundlage für entsprechende Feststellungen zu schaffen sein wird. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der derzeitigen, nach dem Vorgesagten unvollständigen Aktenlage aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 22.November 1984 (erliegend im Beilagenkonvolut zu ON 3), daß die Leihwagenrechnungen über den Betrag von 35.678,92 S zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens dem genannten Bundesministerium bereits vorgelegt waren; Hinweise auf den Tatzeitpunkt könnten auch aus der Gesprächsnotiz des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 28. Februar 1985, GZ 2042/1/44/85 (erliegend im Beilagenkonvolut zu ON 5) gewonnen werden, nach der die Beschwerdeführerin die in ihrem an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gerichteten Brief vom 10.Dezember 1984 beigeschlossen gewesenen Rechnungen zum Zweck der Prüfung und nach Anerkennung zur Übernahme in die Buchhaltung an W. P*** übergeben hat. Dabei wird auch auf die Anlage 7/16 zum Sachverständigengutachten ON 40 Bedacht zu nehmen sein, wonach die aktuellen Belege im November 1984 von der Nichtigkeitswerberin dem genannten Ministerium übergeben worden sein sollen. Der dem Urteil darnach anhaftende Feststellungsmangel war gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen aufzugreifen; da er eine abschließende Beurteilung der Verjährungsfrage nicht zuläßt und eine - mit der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) begehrte - Anwendung des § 42 StGB im Hinblick auf die (durch die Intensität des Täterwillens manifestierte) keineswegs geringfügige Schuld (Abs. 1 Z 1) nach dem bisher festgestellten Tatsachensubstrat der bekämpften Entscheidung nicht in Betracht kommt, war letztere im Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den (infolge Rechtskraft des Teilfreispruches) nunmehr zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückzuverweisen (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO).Im fortgesetzten Verfahren erscheint zur möglichst genauen Ermittlung der Tatzeit zumindest eine neuerliche Vernehmung des MinRat Mag. Johannes H*** (allenfalls auch des MinRat Dr. Herbert S***) als Zeugen unumgänglich, wobei durch Einsichtnahme in die bezughabenden Originalakten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vor allem in Ansehung sämtlicher vorliegend für den chronologischen Tatablauf relevanten Anhaltspunkte (Einlaufvermerke, Datierungen von Bearbeitungsvorgängen etc) die Grundlage für entsprechende Feststellungen zu schaffen sein wird. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der derzeitigen, nach dem Vorgesagten unvollständigen Aktenlage aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 22.November 1984 (erliegend im Beilagenkonvolut zu ON 3), daß die Leihwagenrechnungen über den Betrag von 35.678,92 S zum Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens dem genannten Bundesministerium bereits vorgelegt waren; Hinweise auf den Tatzeitpunkt könnten auch aus der Gesprächsnotiz des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport vom 28. Februar 1985, GZ 2042/1/44/85 (erliegend im Beilagenkonvolut zu ON 5) gewonnen werden, nach der die Beschwerdeführerin die in ihrem an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst gerichteten Brief vom 10.Dezember 1984 beigeschlossen gewesenen Rechnungen zum Zweck der Prüfung und nach Anerkennung zur Übernahme in die Buchhaltung an W. P*** übergeben hat. Dabei wird auch auf die Anlage 7/16 zum Sachverständigengutachten ON 40 Bedacht zu nehmen sein, wonach die aktuellen Belege im November 1984 von der Nichtigkeitswerberin dem genannten Ministerium übergeben worden sein sollen. Der dem Urteil darnach anhaftende Feststellungsmangel war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen aufzugreifen; da er eine abschließende Beurteilung der Verjährungsfrage nicht zuläßt und eine - mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) begehrte - Anwendung des Paragraph 42, StGB im Hinblick auf die (durch die Intensität des Täterwillens manifestierte) keineswegs geringfügige Schuld (Absatz eins, Ziffer eins,) nach dem bisher festgestellten Tatsachensubstrat der bekämpften Entscheidung nicht in Betracht kommt, war letztere im Schuldspruch und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den (infolge Rechtskraft des Teilfreispruches) nunmehr zuständigen Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückzuverweisen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und mit ihrer Berufung war die Rechtsmittelwerberin darauf zu verweisen.