Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß eine Aktenwidrigkeit nur dann gegeben ist, wenn - was die Beschwerde gar nicht reklamiert - der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben wird, erachtete das Schöffengericht die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, von Georg G***** wären bestimmte Fakturennummern "reserviert" worden, um dann später offenbar Schwarzverkäufe zu decken, die in erster Linie an Kunden gingen, deren Name mit "-vili" enden, formal mängelfrei begründet deshalb als zur Gänze widerlegt, weil zum einen keine mit "-vili" endenden Kundennamen gefunden werden konnten, und zum anderen aus den Manipulationen für G***** nur ein Nachteil in ertrags- und verkehrssteuerlicher Hinsicht entstanden sein könnte (US 12).
Daß der Zeuge Georg G***** hin und wieder, wenn er wußte, daß sich ein Kunde schnell entschließt, für diesen eine Nummer reservieren ließ, ist von den Tatrichtern nie in Zweifel gezogen worden.
Unzutreffend ist letztlich der Vorwurf einer Widersprüchlichkeit in der Feststellung, Motivation für die Diebstähle sei die schlechte finanzielle Situation des Beschwerdeführers gewesen, die sich auch aus der festgestellten Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Zeugen G***** ergeben hätte. Denn es ist mit den Gesetzen logischen Denkens durchaus vereinbar, daß jemand in mißlicher finanzieller Situation einen Diebstahl begeht und zu einem späteren Zeitpunkt (teilweise) Schadensgutmachung leistet, die nach Aufnahme eines Kredites hiefür erfolgte. Darüber hinaus hat das Erstgericht die schlechte finanzielle Situation des Nichtigkeitswerbers keineswegs aus einer teilweisen Schadensgutmachung erschlossen, sondern diese lediglich als ein Motiv für die Aufnahme eines Kredites bei der Z***** angeführt (US 14).
Nach sorgfältiger Prüfung des in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Vorbringens in Verbindung mit dem Akteninhalt findet der Oberste Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Der Sache nach laufen die Beschwerdeausführungen auf eine (unzulässige) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.Nach sorgfältiger Prüfung des in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ins Treffen geführten Vorbringens in Verbindung mit dem Akteninhalt findet der Oberste Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Der Sache nach laufen die Beschwerdeausführungen auf eine (unzulässige) Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie den Boden der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen verläßt. Indem sie moniert, dem Urteil ermangle es an Feststellungen, ob Waren aus dem Warenlager entwendet wurden, übergeht sie die Konstatierung, daß der Angeklagte "die entsprechenden Warenmengen" (gemeint im Wert von 746.949,80 S) "mit Bereicherungsvorsatz aus dem Lager" entnommen und offensichtlich privat weiterverkauft hat (US 7 unten).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie den Boden der erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen verläßt. Indem sie moniert, dem Urteil ermangle es an Feststellungen, ob Waren aus dem Warenlager entwendet wurden, übergeht sie die Konstatierung, daß der Angeklagte "die entsprechenden Warenmengen" (gemeint im Wert von 746.949,80 S) "mit Bereicherungsvorsatz aus dem Lager" entnommen und offensichtlich privat weiterverkauft hat (US 7 unten).
Zum Faktum 2:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer im Herbst des Jahres 1987 als selbständiger Handelsvertreter der Firma Franz De Paul M***** aus einer Verkaufskollektion im Wert von
1 Mio S Waren verkauft, und zwar teils ohne Barzahlung (... "auf Grund eines Lieferscheins fakturiert" ... - US 10), teils mit
direktem Barinkasso beim Kunden. Von dem bar kassierten Verkaufserlös behielt er 103.083 S für sich und übersendete an die Firma lediglich die diesbezüglichen Lieferscheine, nicht aber das erwähnte Bargeld.
Der Nichtigkeitswerber vermeint, der Ausspruch des Gerichtes, er habe per Post an seine Firma lediglich die Lieferscheine, nicht aber das Bargeld geschickt, sei widersprüchlich, weil durch jene Briefsendungen, die nur Lieferscheine enthielten, nicht auf Bargeldeinnahmen geschlossen werden könne, die er sich angeblich zugeeignet habe; Lieferscheine hätten grundsätzlich den Zweck, daß der Warenempfänger die Ware eben nur gegen Lieferschein erhält, eine Zahlung aber erst später erfolge. Diese Argumentation geht deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht in bezug auf die bemängelte Urteilspassage als "Lieferschein" ersichtlich jene Unterlagen bezeichnete, die den Verkauf von Ware gegen Barzahlung zum Gegenstand hatten (siehe oben).
Entgegen der Behauptung in der Nichtigkeitsbeschwerde fand die Aussage des Zeugen E***** im angefochtenen Urteil eine ausreichende und denkmögliche Würdigung. Seine Angaben, Waren, die nicht sofort bezahlt wurden, seien in Rechnung gestellt worden, fanden - wie bereits dargelegt - im Urteil ohnedies ihren Niederschlag.
Dem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO zuwider ergeben sich auch in bezug auf das Faktum 2 aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.Dem Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO zuwider ergeben sich auch in bezug auf das Faktum 2 aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) zum Faktum 2 wird gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Faktum 2 wird gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Sofern der Angeklagte Feststellungen dahin vermißt, ob der Veruntreuungsschaden Lieferungen betraf, die mit Lieferschein abgerechnet oder bar bezahlt wurden, ist er auf die Wiedergabe der eingangs erwähnten Urteilsfeststellungen, die vorliegend von ihm übergangen werden, zu verweisen.
Mit der Behauptung schließlich, es fehle jede Feststellung, welche von ihm übernommenen Bargelder nicht weitergeleitet wurden, übergeht er die Konstatierung, daß anläßlich einer Anfang 1988 durchgeführten Inventur ein Fehlbestand von 108.642 S festgestellt wurde, wovon auf den Beschwerdeführer auf Grund der von ihm vorgelegten Barverkaufsaufzeichnungen 103.083 S als nicht abgeführter Barverkaufserlös entfielen (US 10). Die Schlußfolgerung hinwieder, der Beschwerdeführer habe sich diesen Erlös zugeeignet, ist - dem insoweit der Sache nach einen Begründungsmangel (Z 5) reklamierenden (weiteren) Beschwerdevorbringen zuwider - denkrichtig und lebensnah.Mit der Behauptung schließlich, es fehle jede Feststellung, welche von ihm übernommenen Bargelder nicht weitergeleitet wurden, übergeht er die Konstatierung, daß anläßlich einer Anfang 1988 durchgeführten Inventur ein Fehlbestand von 108.642 S festgestellt wurde, wovon auf den Beschwerdeführer auf Grund der von ihm vorgelegten Barverkaufsaufzeichnungen 103.083 S als nicht abgeführter Barverkaufserlös entfielen (US 10). Die Schlußfolgerung hinwieder, der Beschwerdeführer habe sich diesen Erlös zugeeignet, ist - dem insoweit der Sache nach einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) reklamierenden (weiteren) Beschwerdevorbringen zuwider - denkrichtig und lebensnah.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).