Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (unter anderem), daß um diese innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (§ 364 Abs. 1 Z 2 StPO). In der Rechtsmittelschrift (ON 60) wird als Tag der Zustellung der Urteilsausfertigung ausdrücklich der 5.Mai 1993 angeführt (S 83; der im Akt erliegende Rückschein trägt allerdings das Datum 6.Mai 1993); die Rechtsmittelschrift ist mit 1.Juni 1993 datiert (S 81), an welchem Tag, spätestens aber am darauffolgenden (dem Tag der Postaufgabe) sie ersichtlich auch geschrieben und damit vom Verteidiger unterschrieben wurde. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger des Angeklagten anläßlich der Unterfertigung der Rechtsmittelschrift (am 1. oder 2. Juni 1993) davon Kenntnis erlangt haben mußte, daß im vorliegenden Verfahren die Rechtsmittelausführungsfrist mangels der Voraussetzungen des § 285 Abs. 3 StPO und demnach mangels eines Hinweises im Urteil gemäß § 270 Abs. 3 StPO nicht 4 Wochen, sondern bloß 14 Tage beträgt, zumal Gegenteiliges auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet wird und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür aktenkundig ist, daß der Verteidiger die Rechtsmittelschrift (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes) ungelesen unterfertigt habe. Damit ist das Hindernis, auf das § 364 Abs. 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelausführungsfrist unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Verteidigers weggefallen, sodaß spätestens am 2. Juni 1993 die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde vielmehr erst am 29.Juli 1993 zur Post gegeben, weshalb er verspätet ist (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 66 a zu § 364). Schon aus diesem Grund mußte daher die begehrte Wiedereinsetzung, ohne daß auf das weitere Antragsvorbringen einzugehen war, verweigert werden.Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist (unter anderem), daß um diese innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses, das zur Fristversäumung geführt hat, angesucht wird (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). In der Rechtsmittelschrift (ON 60) wird als Tag der Zustellung der Urteilsausfertigung ausdrücklich der 5.Mai 1993 angeführt (S 83; der im Akt erliegende Rückschein trägt allerdings das Datum 6.Mai 1993); die Rechtsmittelschrift ist mit 1.Juni 1993 datiert (S 81), an welchem Tag, spätestens aber am darauffolgenden (dem Tag der Postaufgabe) sie ersichtlich auch geschrieben und damit vom Verteidiger unterschrieben wurde. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger des Angeklagten anläßlich der Unterfertigung der Rechtsmittelschrift (am 1. oder 2. Juni 1993) davon Kenntnis erlangt haben mußte, daß im vorliegenden Verfahren die Rechtsmittelausführungsfrist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 285, Absatz 3, StPO und demnach mangels eines Hinweises im Urteil gemäß Paragraph 270, Absatz 3, StPO nicht 4 Wochen, sondern bloß 14 Tage beträgt, zumal Gegenteiliges auch im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet wird und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür aktenkundig ist, daß der Verteidiger die Rechtsmittelschrift (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes) ungelesen unterfertigt habe. Damit ist das Hindernis, auf das Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelausführungsfrist unterlaufene Fehlleistung in der Kanzlei des Verteidigers weggefallen, sodaß spätestens am 2. Juni 1993 die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat. Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde vielmehr erst am 29.Juli 1993 zur Post gegeben, weshalb er verspätet ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 66 a zu Paragraph 364,). Schon aus diesem Grund mußte daher die begehrte Wiedereinsetzung, ohne daß auf das weitere Antragsvorbringen einzugehen war, verweigert werden.
Über den Angeklagten wurde nur eine einzige Strafe verhängt, gegen welche sich die von ihm rechtzeitig angemeldete Berufung (ON 57; s. auch ON 58) richtet; einer Berufungsausführung bedurfte es daher nicht (vgl. Foregger-Serini StPO5 Anm. II zu § 294). Demnach wird über die rechtswirksam erhobene Berufung - unbeschadet der verspäteten Ausführung - der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über den Angeklagten wurde nur eine einzige Strafe verhängt, gegen welche sich die von ihm rechtzeitig angemeldete Berufung (ON 57; s. auch ON 58) richtet; einer Berufungsausführung bedurfte es daher nicht vergleiche Foregger-Serini StPO5 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 294,). Demnach wird über die rechtswirksam erhobene Berufung - unbeschadet der verspäteten Ausführung - der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.