Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Aufnahme einer auf das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB gerichteten Eventualfrage in das Fragenschema mit der Behauptung, insbesondere in der Hauptverhandlung sei hervorgekommen, "dass es unmittelbar vor der gegenständlichen Tat zu einer Auseinandersetzung des Angeklagten mit Frau A***** gekommen war, bei der es darum ging, dass Frau A***** am nächsten Tag ins Spital musste, da sie übermorgen operiert werden sollte, sie aber davor Angst hatte und weggehen wollte, wobei der Angeklagte befürchtete, dass sie sich wieder besaufen werde und der Operationstermin nicht eingehalten werden könnte". Da sich sonst kein konkretes Motiv abgezeichnet habe, sei diese Eventualfrage jedenfalls erforderlich gewesen.Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Aufnahme einer auf das Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB gerichteten Eventualfrage in das Fragenschema mit der Behauptung, insbesondere in der Hauptverhandlung sei hervorgekommen, "dass es unmittelbar vor der gegenständlichen Tat zu einer Auseinandersetzung des Angeklagten mit Frau A***** gekommen war, bei der es darum ging, dass Frau A***** am nächsten Tag ins Spital musste, da sie übermorgen operiert werden sollte, sie aber davor Angst hatte und weggehen wollte, wobei der Angeklagte befürchtete, dass sie sich wieder besaufen werde und der Operationstermin nicht eingehalten werden könnte". Da sich sonst kein konkretes Motiv abgezeichnet habe, sei diese Eventualfrage jedenfalls erforderlich gewesen.
Die Fragestellungsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht einmal behauptet, der Beschwerdeführer sei durch die der Tat vorangegangene Auseinandersetzung (in der Hauptverhandlung bezeichnete er diese als "Diskussion" - S 123, 127/II) in eine "allgemein begreifliche heftige" Gemütsbewegung geraten und er habe sich deshalb dazu hinreißen lassen, seine Lebensgefährtin zu töten.
Mit den Einwänden in der Tatsachenrüge (Z 10a) - der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung der fahrlässigen Tötung schuldig bekannt, zumal er eine Notwehrsituation angenommen habe und es im Zuge einer fahrlässigen Notwehrüberschreitung zur Tötung der Edeltraud A***** gekommen sei, wofür das Beweisverfahren allerdings kein konkretes Motiv erbracht habe; die Zeugin W***** habe bestätigt, dass der Angeklagte seine Lebensgefährtin sehr geliebt, sie nach deren Tod abgeküsst, an sich gerissen und sich von ihr verabschiedet habe; die Gutachten des gerichtspsychiatrischen und gerichtsmedizinischen Sachverständigen könnten die Version des Angeklagten nicht widerlegen; die fälschlicherweise als Abwehrverletzung angenommene und als frisch bezeichnete Wunde am Zeigefinger der Getöteten könne auch schon früher entstanden sein - werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Das gesamte Vorbringen stellt sich vielmehr bloß als Versuch dar, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die ausschließlich den Geschworenen übertragene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.Mit den Einwänden in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) - der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung der fahrlässigen Tötung schuldig bekannt, zumal er eine Notwehrsituation angenommen habe und es im Zuge einer fahrlässigen Notwehrüberschreitung zur Tötung der Edeltraud A***** gekommen sei, wofür das Beweisverfahren allerdings kein konkretes Motiv erbracht habe; die Zeugin W***** habe bestätigt, dass der Angeklagte seine Lebensgefährtin sehr geliebt, sie nach deren Tod abgeküsst, an sich gerissen und sich von ihr verabschiedet habe; die Gutachten des gerichtspsychiatrischen und gerichtsmedizinischen Sachverständigen könnten die Version des Angeklagten nicht widerlegen; die fälschlicherweise als Abwehrverletzung angenommene und als frisch bezeichnete Wunde am Zeigefinger der Getöteten könne auch schon früher entstanden sein - werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Das gesamte Vorbringen stellt sich vielmehr bloß als Versuch dar, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die ausschließlich den Geschworenen übertragene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß §§ 285d, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraphen 285 d, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).