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Entscheidung 15 Os 151/99×

Entscheidung 15 Os 151/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os151/99

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. August 1999, GZ 30c römisch fünf r 3151/99-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 10. April 1999 in Wien Edeltraud A***** durch Versetzen eines wuchtigen Messerstichs in das Herz vorsätzlich getötet hat.

Die Geschworenen bejahten die anklagekonforme Hauptfrage nach Mord und ließen demnach folgerichtig die Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körperverletzung und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang unbeantwortet. Zusatzfragen nach Notwehr, Notwehrexzess und Zurechnungsunfähigkeit wurden verneint und demgemäß zwei Eventualfragen unbeantwortet gelassen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte zu Unrecht mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben der Aufnahme einer auf das Verbrechen des Totschlags nach Paragraph 76, StGB gerichteten Eventualfrage in das Fragenschema mit der Behauptung, insbesondere in der Hauptverhandlung sei hervorgekommen, "dass es unmittelbar vor der gegenständlichen Tat zu einer Auseinandersetzung des Angeklagten mit Frau A***** gekommen war, bei der es darum ging, dass Frau A***** am nächsten Tag ins Spital musste, da sie übermorgen operiert werden sollte, sie aber davor Angst hatte und weggehen wollte, wobei der Angeklagte befürchtete, dass sie sich wieder besaufen werde und der Operationstermin nicht eingehalten werden könnte". Da sich sonst kein konkretes Motiv abgezeichnet habe, sei diese Eventualfrage jedenfalls erforderlich gewesen.

Die Fragestellungsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht einmal behauptet, der Beschwerdeführer sei durch die der Tat vorangegangene Auseinandersetzung (in der Hauptverhandlung bezeichnete er diese als "Diskussion" - S 123, 127/II) in eine "allgemein begreifliche heftige" Gemütsbewegung geraten und er habe sich deshalb dazu hinreißen lassen, seine Lebensgefährtin zu töten.

Mit den Einwänden in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) - der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung der fahrlässigen Tötung schuldig bekannt, zumal er eine Notwehrsituation angenommen habe und es im Zuge einer fahrlässigen Notwehrüberschreitung zur Tötung der Edeltraud A***** gekommen sei, wofür das Beweisverfahren allerdings kein konkretes Motiv erbracht habe; die Zeugin W***** habe bestätigt, dass der Angeklagte seine Lebensgefährtin sehr geliebt, sie nach deren Tod abgeküsst, an sich gerissen und sich von ihr verabschiedet habe; die Gutachten des gerichtspsychiatrischen und gerichtsmedizinischen Sachverständigen könnten die Version des Angeklagten nicht widerlegen; die fälschlicherweise als Abwehrverletzung angenommene und als frisch bezeichnete Wunde am Zeigefinger der Getöteten könne auch schon früher entstanden sein - werden auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Das gesamte Vorbringen stellt sich vielmehr bloß als Versuch dar, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die ausschließlich den Geschworenen übertragene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraphen 285 d, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Anmerkung

E56092 15D01519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00151.99.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19991125_OGH0002_0150OS00151_9900000_000