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Entscheidung 15 Os 152/02×

Entscheidung 15 Os 152/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os152/02

Entscheidungsdatum

09.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Gerhard Walter M***** sowie über die Berufung des Ernst S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 9. August 2002, GZ 35 Hv 126/02w-149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Gerhard Walter M***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurden Ernst S***** des teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Gerhard Walter M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) vierter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat Gerhard Walter M***** in Salzburg und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich Kokain, in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) durch Übergabe folgender Quanten an Christoph G***** in Verkehr gesetzt, und zwar

  1. Ziffer eins
    im Dezember 2001 10 Gramm,
  2. Ziffer 2
    im Dezember 2002 (richtig - vergleiche US 8:) 2001 30 Gramm,
  3. Ziffer 3
    im Dezember 2001, Anfang Jänner 2002 50 Gramm,
  4. Ziffer 4
    am 18. Jänner 2002 80 Gramm und
  5. Ziffer 5
    am 5. Februar 2002 10 Gramm.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard Walter M***** ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen nicht unvollständig. Das Erstgericht hat den Schuldspruch insbesondere auf die Angaben des Mitangeklagten Christoph G*****, teilweise auch auf die Aussage der Zeugin Claudia W***** sowie auf die Tatsache gestützt, dass in einem Bierkrug in der Wohnung des Walter M***** ein Briefchen mit Kokain sowie Kokainspuren an einer Schüssel gefunden wurden. Auf Grund dieser Beweise in ihrer Gesamtheit erachteten die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Angeklagten M***** als widerlegt.

Wenn nun der Beschwerdeführer einzelne Teile des Beweisverfahrens gesondert herausgreift und diese einer isolierten Betrachtung unterzieht, so übersieht er dabei, dass das Erstgericht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO die Entscheidungsgründe in gedrängter Form darzustellen hat und dabei nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Detail einer Aussage oder eines anderen Beweises auseinanderzusetzen. Vielmehr hat es darzutun, von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Dieser Verpflichtung sind die Tatrichter in ausreichendem Maß nachgekommen. Eine Unvollständigkeit im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt daher nicht vor. Die Beschwerde versucht vielmehr aus einzelnen Details von insgesamt belastenden Angaben andere Schlüsse abzuleiten als der Schöffensenat. Damit unternimmt sie aber nur den Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässig ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** war daher als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Ernst S***** und Gerhard M***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68045 15Os152.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00152.02.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20030109_OGH0002_0150OS00152_0200000_000