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Entscheidung 15 Os 152/03×

Entscheidung 15 Os 152/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os152/03

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2003, GZ 124 Hv 99/03t-53, nach Anhörung der Generalprokuratur, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Robert B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 18. bis 21. Mai 2003 in Wien teils alleine, teils im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem gleichzeitig verurteilten Mario Z***** als Mittäter in rund 27 im Urteil näher angeführten Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld von 1.230 Euro, Verfügungsberechtigten der Firma Europay mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert B***** ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben die Tatrichter ihren Schuldspruch nicht nur auf das Geständnis des Angeklagten und seines Mittäters, sonders insbesondere auch auf die in den Anzeigen enthaltenen Polizeierhebungen und dabei wieder im Besonderen auf die bei den einzelnen Geldausgabeautomaten automatisch angefertigten Bilder gestützt. Diese Begründung entspricht den Grundsätzen logischen Denkens und den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Der Beschwerdeführer behauptet lediglich pauschal, das Erstgericht habe undeutliche, unvollständige, mit sich selbst im Widerspruch stehende und damit offenbar nur unzureichende Gründe für die Verurteilung angegeben. Weiters vertritt er ohne Begründung die Ansicht, aus den aufgenommenen Bildern ergebe sich nicht eindeutig, wer die Tat begangen habe. Damit bezeichnet er aber nicht deutlich und bestimmt Umstände aus den Akten, welche einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen.

Eine Begründungsmangel iSd Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt demnach nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E71655 15Os152.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00152.03.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20031204_OGH0002_0150OS00152_0300000_000