Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 4, 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Zum Schuldspruchspunkt 2./ schlägt die Mängelrüge (nominell Z 5 letzter Fall) fehl, weil sie mit dem Vorbringen, tatsächlich wäre der G***** Bank GmbH anstelle des konstatierten Betrags von 22.590 Euro lediglich ein Schaden von 8.656,05 Euro entstanden, keine entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsache anspricht.Zum Schuldspruchspunkt 2./ schlägt die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, letzter Fall) fehl, weil sie mit dem Vorbringen, tatsächlich wäre der G***** Bank GmbH anstelle des konstatierten Betrags von 22.590 Euro lediglich ein Schaden von 8.656,05 Euro entstanden, keine entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Tatsache anspricht.
Auch mit dem zu Schuldspruchpunkt 1./ unter dem Titel der Aktenwidrigkeit (der Sache nach Unvollständigkeit, Z 5 zweiter Fall) erhobenen Einwand, aus der - vom Erstgericht übergangenen - Aussage des Zeugen Harald Re***** vor der Polizei und der - ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen - bezughabenden Rechnung der M***** GmbH ***** (ON 38) ergebe sich ein Tatzeitpunkt 26. Mai 2008 anstelle des mit 1. Mai 2008 angenommenen (US 1, 4), spricht die Rüge - ist doch der Tatzeitpunkt weder für die Erfüllung des Tatbestands noch im vorliegenden Fall zur Individualisierung der Tat rechtlich von Bedeutung - keine entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0098557; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 14) und verfehlt so den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.Auch mit dem zu Schuldspruchpunkt 1./ unter dem Titel der Aktenwidrigkeit (der Sache nach Unvollständigkeit, Ziffer 5, zweiter Fall) erhobenen Einwand, aus der - vom Erstgericht übergangenen - Aussage des Zeugen Harald Re***** vor der Polizei und der - ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen - bezughabenden Rechnung der M***** GmbH ***** (ON 38) ergebe sich ein Tatzeitpunkt 26. Mai 2008 anstelle des mit 1. Mai 2008 angenommenen (US 1, 4), spricht die Rüge - ist doch der Tatzeitpunkt weder für die Erfüllung des Tatbestands noch im vorliegenden Fall zur Individualisierung der Tat rechtlich von Bedeutung - keine entscheidende Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0098557; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 14) und verfehlt so den gesetzlichen Bezugspunkt der Anfechtung.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen. Im Recht ist hingegen die Sanktionsrüge (Z 11) mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das - in den Entscheidungsgründen festgestellte (US 3 f) - rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Passau vom 25. Juni 2008, AZ 10 Ds 216 Js 18245/03 (vgl US 3, 4), mit dem der Angeklagte ua wegen Urkundenfälschung zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe verhängen müssen, weil die der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Anwendung des - nach § 31 Abs 2 StGB auch für ausländische Vorverurteilungen geltenden - Abs 1 leg cit bewirkt Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0108409).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen. Im Recht ist hingegen die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB auf das - in den Entscheidungsgründen festgestellte (US 3 f) - rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Passau vom 25. Juni 2008, AZ 10 Ds 216 Js 18245/03 vergleiche US 3, 4), mit dem der Angeklagte ua wegen Urkundenfälschung zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, Bedacht nehmen und eine Zusatzstrafe verhängen müssen, weil die der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon in diesem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Die im vorliegenden Fall unterbliebene Anwendung des - nach Paragraph 31, Absatz 2, StGB auch für ausländische Vorverurteilungen geltenden - Absatz eins, leg cit bewirkt Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0108409).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit (teilweise) Folge zu geben, das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch aufzuheben und unter Bedachtnahme auf die angeführte Vorverurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB die Strafe in Form einer Zusatzstrafe neu zu bemessen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher insoweit (teilweise) Folge zu geben, das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Strafausspruch aufzuheben und unter Bedachtnahme auf die angeführte Vorverurteilung gemäß Paragraphen 31, 40, StGB die Strafe in Form einer Zusatzstrafe neu zu bemessen.
Demzufolge erübrigt sich ein Eingehen auf die (der Sache nach aus Z 11 erster Fall iVm Z 4 [vgl RIS-Justiz RS0118581]) gerügte Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Beischaffung einer - zwischenzeitig auf Veranlassung des Vorsitzenden zum Akt gelangten (ON 67) - Ausfertigung des bezughabenden Urteils des Amtsgerichts Passau.Demzufolge erübrigt sich ein Eingehen auf die (der Sache nach aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 4, [vgl RIS-Justiz RS0118581]) gerügte Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Beischaffung einer - zwischenzeitig auf Veranlassung des Vorsitzenden zum Akt gelangten (ON 67) - Ausfertigung des bezughabenden Urteils des Amtsgerichts Passau.
Gleiches gilt für das Vorbringen in der am 14. Oktober 2009, sohin einen Tag nach Einlangen der gegenständlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, elektronisch übermittelten, von dem zwischenzeitig bevollmächtigten Verteidiger verfassten (weiteren) Rechtsmittelausführung (ON 69); diesfalls, weil das Gesetz ausdrücklich nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (§ 285 Abs 1 StPO; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6).Gleiches gilt für das Vorbringen in der am 14. Oktober 2009, sohin einen Tag nach Einlangen der gegenständlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, elektronisch übermittelten, von dem zwischenzeitig bevollmächtigten Verteidiger verfassten (weiteren) Rechtsmittelausführung (ON 69); diesfalls, weil das Gesetz ausdrücklich nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6).
Bei der Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (der vom Schuldspruch durch das Amtsgericht Passau vom 25. Juni 2008 umfassten Urkundenfälschung), die Tatwiederholung und mehrfache Qualifikation sowie die Höhe des die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB erheblich übersteigenden Schadens als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen die bis auf Schuldspruch 2./ geständige Verantwortung und der bisher ordentliche Lebenswandel. Bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 148 zweiter Fall StGB) war unter Bedachtnahme auf die genannte Verurteilung eine Zusatzstrafe von 16 Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend.Bei der Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen (der vom Schuldspruch durch das Amtsgericht Passau vom 25. Juni 2008 umfassten Urkundenfälschung), die Tatwiederholung und mehrfache Qualifikation sowie die Höhe des die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB erheblich übersteigenden Schadens als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen die bis auf Schuldspruch 2./ geständige Verantwortung und der bisher ordentliche Lebenswandel. Bei einer Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 148, zweiter Fall StGB) war unter Bedachtnahme auf die genannte Verurteilung eine Zusatzstrafe von 16 Monaten schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend.
Angesichts der doch erheblichen Delinquenz innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums und der sich daraus manifestierenden hohen kriminellen Energie kam aus spezialpräventiven Gründen weder eine bedingte noch eine teilbedingte Strafnachsicht in Betracht. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.