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Entscheidung 15 Os 152/11h×

Entscheidung 15 Os 152/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os152/11h

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Potmesil als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Ernst Karl P***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen Paragraphen 14, Absatz eins, 18, Absatz eins, MedienG, AZ 92 Hv 20/10z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2010, AZ 18 Bs 180/10t, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, sowie des Vertreters des Antragstellers Dr. Rami zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers Ernst Karl P***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen Paragraphen 14, Absatz eins, 18, Absatz eins, MedienG verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. September 2010, AZ 18 Bs 180/10t (ON 22), Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MedienG.

Text

Gründe:

 In der Medienrechtssache des Antragstellers Ernst Karl P***** gegen die Antragsgegnerin M***** GmbH wegen Paragraphen 14, Absatz eins, 18, Absatz eins, MedienG trug das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 17. März 2010, GZ 92 Hv 20/10z-8, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung einer im Urteilsspruch wiedergegebenen Gegendarstellung auf (römisch eins./), wies das Mehrbegehren ebenso wie den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße ab (römisch zwei./ und römisch drei./) und verpflichtete gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MedienG den Antragsteller, der Antragsgegnerin zwei Drittel ihrer - ziffernmäßig festgelegten - Kosten, die Antragsgegnerin demgegenüber, dem Antragsteller ein Drittel seiner - ziffernmäßig festgelegten - Kosten zu ersetzen.

Mit Urteil vom 6. September 2010, AZ 18 Bs 180/10t (ON 22), gab das Oberlandesgericht Wien den Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht Folge. Gemäß „§§ 19 Absatz 7, 14, Absatz 3, MedienG, Paragraphen 389, Absatz eins, 390 a, Absatz eins, StPO“ verpflichtete es den Antragsteller, der Antragsgegnerin zwei Drittel deren Kosten zu ersetzen, und die Antragsgegnerin dazu, dem Antragsteller ein Drittel dessen Kosten zu ersetzen. Unter einem sprach es aus, dass der Antragsteller die durch seine gänzlich erfolglos gebliebene Berufung entstandenen Kosten selbst zu tragen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Kostenausspruch des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den nach Paragraphen 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzutragen.

Diese Bestimmung ist - da das Mediengesetz mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 7, leg cit für das Berufungsverfahren keine Sonderbestimmungen enthält - nach Paragraph 14, Absatz 3, MedienG auch im Verfahren über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens) bei der Entscheidung über die Berufung sinngemäß anzuwenden.

Das bedeutet, dass derjenige, der - entsprechend Paragraphen 389 und 390 StPO - nach Paragraph 19, Absatz eins, MedienG (nämlich als Antragsgegner), Absatz 2, leg cit (als Antragsgegner oder als Antragsteller, aber nur zum Teil) oder Absatz 3, leg cit (als Antragsteller) zum Kostenersatz verpflichtet worden ist, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, und zwar bei Kostenteilung nach Absatz 2, leg cit zum dort festgelegten Teil. Grundsätzlich ist nämlich der endgültige Ausgang des Verfahrens maßgeblich dafür, wem (auch) die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.

Im Fall eines gänzlich erfolglosen Rechtsmittels des Gegners des Kostenersatzpflichtigen gilt allerdings - auch im Verfahren nach Paragraphen 14, 18, MedienG - die Sonderregelung des Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO: Die auf ein solches Rechtsmittel entfallenden Kosten fallen immer dem erfolglosen Rechtsmittelwerber zur Last, und zwar dem die Stellung des Angeklagten innehabenden Antragsgegner und dem schon nach dem Ergebnis in der Hauptsache ersatzpflichtigen, die Rolle des Privatanklägers bekleidenden Antragsteller gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO, dem in der Hauptsache - zufolge gänzlichen Obsiegens - nicht ersatzpflichtigen Antragsteller, der etwa die Höhe der zugesprochenen Geldbuße erfolglos bekämpft hat, hingegen nach Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO vergleiche RIS-Justiz RS0108345, RS0105882; siehe auch den Motivenbericht zu dem am 1. Oktober 1925 in Kraft getretenen Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt , Nr 233, abgedruckt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1925, 91 f).

Haben - wie hier - beide Parteien in erster Instanz zum Teil obsiegt und jeweils erfolglos Berufung erhoben, so haben sie entsprechend der nach Paragraph 19, Absatz 2, MedienG ausgesprochenen Kostenteilung auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind jeweils die durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten. Dabei hat mangels auch nur teilweiser Ersatzpflicht des jeweiligen Gegners gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO nicht bloß der Antragsteller die auf seine Berufung entfallenden Kosten zu tragen, sondern auch die Antragsgegnerin allein für die auf ihre erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten aufzukommen.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf die gänzlich erfolglose Berufung der Antragsgegnerin die vom Berufungsgericht vorgenommene, auf „§§ 19 Absatz 7, 14, Absatz 3, MedienG, Paragraphen 389, Absatz eins, 390 a, Absatz eins, StPO“ gestützte Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung zweier Drittel „der Kosten der Antragsgegnerin“ ebenso zu Unrecht erfolgte wie die diesbezügliche Beschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin auf ein Drittel.

Da sich die Gesetzesverletzung in Gesamtschau nicht zum Nachteil der die Rechte des Angeklagten innehabenden Antragsgegnerin ausgewirkt hat, hatte es bei der Feststellung derselben zu bleiben (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00152.11H.1214.000

Im RIS seit

03.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20111214_OGH0002_0150OS00152_11H0000_000

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