Der Kostenausspruch des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzutragen.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den nach Paragraphen 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Ist ein solches Rechtsmittel vom Privatankläger oder vom Privatbeteiligten ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzutragen.
Diese Bestimmung ist - da das Mediengesetz mit Ausnahme des § 19 Abs 7 leg cit für das Berufungsverfahren keine Sonderbestimmungen enthält - nach § 14 Abs 3 MedienG auch im Verfahren über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens) bei der Entscheidung über die Berufung sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmung ist - da das Mediengesetz mit Ausnahme des Paragraph 19, Absatz 7, leg cit für das Berufungsverfahren keine Sonderbestimmungen enthält - nach Paragraph 14, Absatz 3, MedienG auch im Verfahren über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens) bei der Entscheidung über die Berufung sinngemäß anzuwenden.
Das bedeutet, dass derjenige, der - entsprechend §§ 389 und 390 StPO - nach § 19 Abs 1 MedienG (nämlich als Antragsgegner), Abs 2 leg cit (als Antragsgegner oder als Antragsteller, aber nur zum Teil) oder Abs 3 leg cit (als Antragsteller) zum Kostenersatz verpflichtet worden ist, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, und zwar bei Kostenteilung nach Abs 2 leg cit zum dort festgelegten Teil. Grundsätzlich ist nämlich der endgültige Ausgang des Verfahrens maßgeblich dafür, wem (auch) die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.Das bedeutet, dass derjenige, der - entsprechend Paragraphen 389 und 390 StPO - nach Paragraph 19, Absatz eins, MedienG (nämlich als Antragsgegner), Absatz 2, leg cit (als Antragsgegner oder als Antragsteller, aber nur zum Teil) oder Absatz 3, leg cit (als Antragsteller) zum Kostenersatz verpflichtet worden ist, auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, und zwar bei Kostenteilung nach Absatz 2, leg cit zum dort festgelegten Teil. Grundsätzlich ist nämlich der endgültige Ausgang des Verfahrens maßgeblich dafür, wem (auch) die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.
Im Fall eines gänzlich erfolglosen Rechtsmittels des Gegners des Kostenersatzpflichtigen gilt allerdings - auch im Verfahren nach §§ 14, 18 MedienG - die Sonderregelung des § 390a Abs 1 erster Satz StPO: Die auf ein solches Rechtsmittel entfallenden Kosten fallen immer dem erfolglosen Rechtsmittelwerber zur Last, und zwar dem die Stellung des Angeklagten innehabenden Antragsgegner und dem schon nach dem Ergebnis in der Hauptsache ersatzpflichtigen, die Rolle des Privatanklägers bekleidenden Antragsteller gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO, dem in der Hauptsache - zufolge gänzlichen Obsiegens - nicht ersatzpflichtigen Antragsteller, der etwa die Höhe der zugesprochenen Geldbuße erfolglos bekämpft hat, hingegen nach § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl RIS-Justiz RS0108345, RS0105882; siehe auch den Motivenbericht zu dem am 1. Oktober 1925 in Kraft getretenen Bundesgesetz, BGBl Nr 233, abgedruckt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1925, 91 f).Im Fall eines gänzlich erfolglosen Rechtsmittels des Gegners des Kostenersatzpflichtigen gilt allerdings - auch im Verfahren nach Paragraphen 14, 18, MedienG - die Sonderregelung des Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO: Die auf ein solches Rechtsmittel entfallenden Kosten fallen immer dem erfolglosen Rechtsmittelwerber zur Last, und zwar dem die Stellung des Angeklagten innehabenden Antragsgegner und dem schon nach dem Ergebnis in der Hauptsache ersatzpflichtigen, die Rolle des Privatanklägers bekleidenden Antragsteller gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO, dem in der Hauptsache - zufolge gänzlichen Obsiegens - nicht ersatzpflichtigen Antragsteller, der etwa die Höhe der zugesprochenen Geldbuße erfolglos bekämpft hat, hingegen nach Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO vergleiche RIS-Justiz RS0108345, RS0105882; siehe auch den Motivenbericht zu dem am 1. Oktober 1925 in Kraft getretenen Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt , Nr 233, abgedruckt im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung 1925, 91 f).
Haben - wie hier - beide Parteien in erster Instanz zum Teil obsiegt und jeweils erfolglos Berufung erhoben, so haben sie entsprechend der nach § 19 Abs 2 MedienG ausgesprochenen Kostenteilung auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind jeweils die durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten. Dabei hat mangels auch nur teilweiser Ersatzpflicht des jeweiligen Gegners gemäß § 390a Abs 1 erster Satz StPO nicht bloß der Antragsteller die auf seine Berufung entfallenden Kosten zu tragen, sondern auch die Antragsgegnerin allein für die auf ihre erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten aufzukommen.Haben - wie hier - beide Parteien in erster Instanz zum Teil obsiegt und jeweils erfolglos Berufung erhoben, so haben sie entsprechend der nach Paragraph 19, Absatz 2, MedienG ausgesprochenen Kostenteilung auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind jeweils die durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten. Dabei hat mangels auch nur teilweiser Ersatzpflicht des jeweiligen Gegners gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO nicht bloß der Antragsteller die auf seine Berufung entfallenden Kosten zu tragen, sondern auch die Antragsgegnerin allein für die auf ihre erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten aufzukommen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf die gänzlich erfolglose Berufung der Antragsgegnerin die vom Berufungsgericht vorgenommene, auf „§§ 19 Abs 7, 14 Abs 3 MedienG, §§ 389 Abs 1, 390a Abs 1 StPO“ gestützte Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung zweier Drittel „der Kosten der Antragsgegnerin“ ebenso zu Unrecht erfolgte wie die diesbezügliche Beschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin auf ein Drittel.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass im Hinblick auf die gänzlich erfolglose Berufung der Antragsgegnerin die vom Berufungsgericht vorgenommene, auf „§§ 19 Absatz 7, 14, Absatz 3, MedienG, Paragraphen 389, Absatz eins, 390 a, Absatz eins, StPO“ gestützte Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung zweier Drittel „der Kosten der Antragsgegnerin“ ebenso zu Unrecht erfolgte wie die diesbezügliche Beschränkung der Kostenersatzpflicht der Antragsgegnerin auf ein Drittel.
Da sich die Gesetzesverletzung in Gesamtschau nicht zum Nachteil der die Rechte des Angeklagten innehabenden Antragsgegnerin ausgewirkt hat, hatte es bei der Feststellung derselben zu bleiben (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).Da sich die Gesetzesverletzung in Gesamtschau nicht zum Nachteil der die Rechte des Angeklagten innehabenden Antragsgegnerin ausgewirkt hat, hatte es bei der Feststellung derselben zu bleiben (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).