Dagegen wendet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Ein nichtigkeitsbegründender Widerspruch (Z 5 dritter Fall) liegt vor, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder den in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht, die Aussagen somit nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht in Einklang zu bringen sind (RIS-Justiz RS0119089).Ein nichtigkeitsbegründender Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) liegt vor, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder den in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht, die Aussagen somit nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen nicht in Einklang zu bringen sind (RIS-Justiz RS0119089).
Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe dem Mitangeklagten E***** Suchtgift zur Verteilung übergeben (US 8), steht zu dessen Schuldspruch wegen Beitrags zur Einfuhr dieses Suchtgifts (I./) nicht in einem solchen Widerspruch, zumal sich die Beitragshandlung des Zweitangeklagten nach den Urteilsfeststellungen darauf beschränkte, sich vor Beginn der Schmuggelfahrt bereit zu erklären, „Kokain und Heroin im großen Maßstab zu übernehmen und weiterzuverteilen“ (US 7).Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe dem Mitangeklagten E***** Suchtgift zur Verteilung übergeben (US 8), steht zu dessen Schuldspruch wegen Beitrags zur Einfuhr dieses Suchtgifts (römisch eins./) nicht in einem solchen Widerspruch, zumal sich die Beitragshandlung des Zweitangeklagten nach den Urteilsfeststellungen darauf beschränkte, sich vor Beginn der Schmuggelfahrt bereit zu erklären, „Kokain und Heroin im großen Maßstab zu übernehmen und weiterzuverteilen“ (US 7).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) weiters vorbringt, in der Anklageschrift (ON 64) sei noch davon ausgegangen worden, er (der Rechtsmittelwerber) hätte das Suchtgift transportiert, und davon ausgehend argumentiert, es gebe keinen Hinweis darauf und es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er dem Zweitangeklagten das Suchtgift hätte übergeben sollen, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) weiters vorbringt, in der Anklageschrift (ON 64) sei noch davon ausgegangen worden, er (der Rechtsmittelwerber) hätte das Suchtgift transportiert, und davon ausgehend argumentiert, es gebe keinen Hinweis darauf und es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass er dem Zweitangeklagten das Suchtgift hätte übergeben sollen, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem die Tatsachenrüge die belastenden Angaben des Zweitangeklagten als völlig unglaubwürdig bezeichnet, dessen (allfällige) Aussagemotivation hinterfragt und die Argumentation der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift kritisiert, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung rügt, weil es das Erstgericht unterlassen hätte, die Fingerabdrücke auf den Bodypacks zu untersuchen, legt sie nicht dar, wodurch der (anwaltlich vertretene) Angeklagte gehindert gewesen wäre, in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (RIS-Justiz RS0115823).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verweist auf die zu II./1./ vorgebrachte Argumentation der Mängel- und Tatsachenrüge (vgl aber RIS-Justiz RS0115902) und folgert daraus, der Angeklagte hätte lediglich im Umfang von II./2./ (unter Entfall der Qualifikation des Abs 4 Z 3) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verurteilt werden dürfen. Sie geht dabei aber nicht – wie dies bei der Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Beschwerdeführer dem Zweitangeklagten die zu II./1./ angeführten Suchtgiftquanten zum Zweck der Verteilung überließ (US 8).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verweist auf die zu römisch zwei./1./ vorgebrachte Argumentation der Mängel- und Tatsachenrüge vergleiche aber RIS-Justiz RS0115902) und folgert daraus, der Angeklagte hätte lediglich im Umfang von römisch zwei./2./ (unter Entfall der Qualifikation des Absatz 4, Ziffer 3,) nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG verurteilt werden dürfen. Sie geht dabei aber nicht – wie dies bei der Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Beschwerdeführer dem Zweitangeklagten die zu römisch zwei./1./ angeführten Suchtgiftquanten zum Zweck der Verteilung überließ (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.