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Entscheidung 15 Os 152/99×

Entscheidung 15 Os 152/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os152/99 (15Os153/99)

Entscheidungsdatum

04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Novemer 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard F***** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Mai 1999, AZ 22 Bs 71/99 (ON 34 des Vr-Aktes), und seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. Mai 1999, AZ 22 Bs 71/99 (ON 33 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Nichtigkeitsbeschwerde/außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Gerhard F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. Oktober 1998, GZ 15 E römisch fünf r 1170/97-20, wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe und einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil vom 25. Mai 1999, AZ 22 Bs 71/99, bestätigte das Oberlandesgericht Wien den Schuldspruch und gab nur der Berufung des Angeklagten wegen Strafe teilweise Folge. In einem am selben Tag gefassten Beschluss wies es die Anträge des Gerhard F***** auf Ablehnung des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. Bertram B***** und auf Einstellung des gegen den Antragsteller wegen Paragraph 288, Absatz eins,, Absatz 2, StGB zu 15 E römisch fünf r 1170/97 des Landesgerichtes St. Pölten anhängigen Strafverfahrens zurück.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die als "Nichtigkeitsbeschwerde/außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Da die Strafprozessordnung - abgesehen von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmen - gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel einräumt, waren die Nichtigkeitsbeschwerde und der als Beschwerde zu wertende "außerordentliche Revisionsrekurs" sofort als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eines Verbesserungsverfahrens zur Unterfertigung des Schriftsatzes durch einen Verteidiger bedurfte.

Anmerkung

E55762 15D01529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00152.99.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19991104_OGH0002_0150OS00152_9900000_000