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Entscheidung 15 Os 153/01×

Entscheidung 15 Os 153/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os153/01

Entscheidungsdatum

25.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB, AZ 17 römisch fünf r 802/97 Hv 17/98 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6. September 2001, GZ 20 Bs 333/01-4 (= ON 685 des Vr-Aktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gernot L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg, mit dem es einen weiteren Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Milderung gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB des gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB nicht bedingt nachgesehenen Strafteils von 8 Monaten Freiheitsstrafe abgewiesen hatte (ON 681), nicht Folge.

Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde (ON 5 des Bs-Aktes), die der Gerichtshof zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraphen 15, 16, StPO; 15 Os 44/00, 15 Os 175/00 uam).

Anmerkung

E63942 15D01531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00153.01.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20011025_OGH0002_0150OS00153_0100000_000