Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 153/03×

Entscheidung 15 Os 153/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os153/03

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Veselin N***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall und 15 StGB und weiteren strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2003, GZ 124 Hv 91/03s-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Veselin N***** der Verbrechen (zu A./) des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall und 15 StGB und (zu B./) des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB sowie der Vergehen (zu C./) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu D./) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien

A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde benutzte und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

römisch eins./ verleitet, und zwar am 8. Mai 2003 unter Verwendung der Kreditkarte der Verena F***** den Roman M***** zu einer Taxifahrt im Wert von 50 Euro,

römisch zwei./ zu verleiten versucht, und zwar am 26. Mai 2003 Verfügungsberechtigte der Casinos Austria durch Vorlage der Kreditkarte des Martin S***** zur Ausfolgung von 80 Euro; B./ am 17. Mai 2003 versucht, Dr. Wolfgang P***** Bargeld in der Höhe von 400 Euro mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und gewerbsmäßig wegzunehmen, indem er mit dessen Kreditkarte in drei Angriffen das Geld bei einem Bankomaten zu beheben versuchte; C./ am 26. Mai 2003 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde, indem er die Kreditkarte des Dr. Wolfgang P***** zerbrach und in einem Stuhl versteckte;

D./ am 12. März 2001 den total gefälschten jugoslawischen Führerschein Nr. CB02557606 durch Vorlage beim Verkehrsamt Wien zum Nachweis einer Lenkerberechtigung des Angeklagten, welche er auf einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen wollte, gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Abs Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Zeuge M***** hätte bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass der (mit einer gestohlenen Kreditkarte) bezahlende Fahrgast zu A./I./ "längere Haare" gehabt habe, ist aktenwidrig (S 87); die Personenbeschreibung dieses Zeugen (S 77) wurde im Urteil vielmehr richtig wiedergegeben (US 9). Einer Erörterung der Aussage des Zeugen über eine Begleitperson des Täters und deren Haartracht bedurfte es mangels Bedeutung für die Frage der Identifizierung des Angeklagten ebenso wenig wie der – zu einem anderen Zeitpunkt aufgenommenen und daher hinsichtlich der Haarlänge zur Tatzeit nicht aussagekräftigen – Polizeifotos.

Mit ihrem Vorbringen zur subjektiven Tatseite zu D./ versucht die Beschwerde in Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung der Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, ohne jedoch einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Denn das Schöffengericht hat ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse hinreichend dargetan, wie es zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangt ist und warum es die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig verworfen hat (US 10).

Die Rechtsrüge zu B./ (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der bloßen Behauptung, dass "ohne den erforderlichen Bankomatcode" bzw "ohne das Wissen des richtigen Codes" eine Abhebung bei einem Bankomaten "unter keinen Umständen möglich" sei, zum einen jeglicher inhaltlichen Argumentation entbehrt, zum anderen die Urteilsannahmen vernachlässigt, denen zufolge dem Angeklagten der Code zuvor mitgeteilt worden war (US 8), worauf er sogar einen bestimmten Geldbetrag, nämlich 400 Euro, zu lukrieren suchte (US 7), was aber notorisch voraussetzt, dass er zuvor einen (nämlich den richtigen) Code eingegeben hat vergleiche insb S 79).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E71656 15Os153.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00153.03.1204.000

Dokumentnummer

JJT_20031204_OGH0002_0150OS00153_0300000_000