Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Veselin N***** der Verbrechen (zu A./) des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall und 15 StGB und (zu B./) des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB sowie der Vergehen (zu C./) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (zu D./) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Veselin N***** der Verbrechen (zu A./) des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall und 15 StGB und (zu B./) des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB sowie der Vergehen (zu C./) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu D./) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien
A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung eine falsche Urkunde benutzte und in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
I./ verleitet, und zwar am 8. Mai 2003 unter Verwendung der Kreditkarte der Verena F***** den Roman M***** zu einer Taxifahrt im Wert von 50 Euro,römisch eins./ verleitet, und zwar am 8. Mai 2003 unter Verwendung der Kreditkarte der Verena F***** den Roman M***** zu einer Taxifahrt im Wert von 50 Euro,
II./ zu verleiten versucht, und zwar am 26. Mai 2003 Verfügungsberechtigte der Casinos Austria durch Vorlage der Kreditkarte des Martin S***** zur Ausfolgung von 80 Euro; B./ am 17. Mai 2003 versucht, Dr. Wolfgang P***** Bargeld in der Höhe von 400 Euro mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und gewerbsmäßig wegzunehmen, indem er mit dessen Kreditkarte in drei Angriffen das Geld bei einem Bankomaten zu beheben versuchte; C./ am 26. Mai 2003 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde, indem er die Kreditkarte des Dr. Wolfgang P***** zerbrach und in einem Stuhl versteckte;römisch zwei./ zu verleiten versucht, und zwar am 26. Mai 2003 Verfügungsberechtigte der Casinos Austria durch Vorlage der Kreditkarte des Martin S***** zur Ausfolgung von 80 Euro; B./ am 17. Mai 2003 versucht, Dr. Wolfgang P***** Bargeld in der Höhe von 400 Euro mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und gewerbsmäßig wegzunehmen, indem er mit dessen Kreditkarte in drei Angriffen das Geld bei einem Bankomaten zu beheben versuchte; C./ am 26. Mai 2003 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde, indem er die Kreditkarte des Dr. Wolfgang P***** zerbrach und in einem Stuhl versteckte;
D./ am 12. März 2001 den total gefälschten jugoslawischen Führerschein Nr. CB02557606 durch Vorlage beim Verkehrsamt Wien zum Nachweis einer Lenkerberechtigung des Angeklagten, welche er auf einen österreichischen Führerschein umschreiben lassen wollte, gebraucht.