[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583). [4] Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).
[5] Mit den Hinweisen auf die Verantwortung der Betroffenen vor der Polizei, sie habe mit dem Messer nur auf die „Ernsthaftigkeit der Situation“ hinweisen wollen, und die Angaben des als Zeugen vernommenen Ehegatten der Betroffenen, Gewaltfreiheit gehöre zu ihren Grundprinzipien, er denke nicht, dass sie ihre Drohungen umsetzen würde, gelingt es nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat, ist für den Tatbestand der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB ohne Belang (RIS-Justiz RS0092392 [T5, T9]). [5] Mit den Hinweisen auf die Verantwortung der Betroffenen vor der Polizei, sie habe mit dem Messer nur auf die „Ernsthaftigkeit der Situation“ hinweisen wollen, und die Angaben des als Zeugen vernommenen Ehegatten der Betroffenen, Gewaltfreiheit gehöre zu ihren Grundprinzipien, er denke nicht, dass sie ihre Drohungen umsetzen würde, gelingt es nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat, ist für den Tatbestand der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB ohne Belang (RIS-Justiz RS0092392 [T5, T9]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).