Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 153/25a×

Entscheidung 15 Os 153/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os153/25a

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraphen 15, 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. November 2025, GZ 31 Hv 110/25h-40.1, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraphen 15, 205, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Erstgericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung.

[2]              Unmittelbar nach der Urteilsverkündung (und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts) am 21. November 2025 erklärte der (damals in der Justizanstalt W* in Haft befindliche) Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, „Strafberufung“ sowie „Beschwerde gegen den Widerruf“ anzumelden (ON 40, 12).

[3]         Am 25. November 2025 vergleiche hiezu auch die Mitteilung der Anstaltsleiterin vom 12. Februar 2026) übergab der Angeklagte einem Wachebeamten der Justizanstalt W* eine mit 24. November 2025 datierte Eingabe zur Weiterleitung an das Erstgericht, in welcher er um „Widerruf mit Nichtigkeit“ ersuchte (ON 42). Dieses Schreiben sei nach der am 28. November 2025 beim Erstgericht eingebrachten Stellungnahme seines Verteidigers als Anmeldung (auch) der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das am 21. November 2025 verkündete Urteil zu verstehen (ON 43, 2).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden, welches das Urteil gefällt hat. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der schriftlichen Rechtsmittelanmeldung von Gefangenen ist die Übergabe an einen Wachebeamten der Justizanstalt oder das Einlangen in der Anstaltsdirektion maßgeblich vergleiche RIS-Justiz RS0106085 [T5]).

[5]         Da der Angeklagte innerhalb der am 24. November 2025 endenden Frist nicht erklärt hat, das Urteil (auch) wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten, erweist sich seine (zu ON 45.1 dennoch ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO als unzulässig (RIS-Justiz RS0099992). Sie war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[6]         Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00153.25A.0225.000

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00153_25A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung