Der inhaltlich nur gegen die Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG (im Faktum I. 3.) gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*** kommt keine Berechtigung zu.Der inhaltlich nur gegen die Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG (im Faktum römisch eins. 3.) gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*** kommt keine Berechtigung zu.
Denn die Urteilsannahme (US 9), daß die damit relevierten 8 kg Cannabisharz "von einer durchschnittlichen Qualität mit einem THC-Gehalt von 9 %" waren (vgl. hiezu Foregger-Litzka SGG2 § 12 Erl. IV aE), bedurfte entgegen der mit der Mängelrüge vertretenen Auffassung nach Lage des Falles zu einer logisch und empirisch unbedenklichen Ableitung aus Verfahrensergebnissen deswegen keiner speziellen Begründung im Weg von Konstatierungen über "ganz konkrete sonstige begleitende Umstände, die die Qualitätsfeststellungen des Materials erlauben", weil sowohl der Beschwerdeführer sich uneingeschränkt im Sinn der Anklage schuldig bekannte (S 360, 364 a/III) als auch der abgesondert verfolgte Helmut Z*** nur in bezug auf eine vorausgegangene andere Haschisch-Einfuhr von einer teilweise schlechter Qualität sprach (S 18 in ON 48 und S 4/5, 7/8 in ON 48 a iVm S 365 a, 368/III) und der übrigen Aktenlage gleichfalls keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß das in Rede stehende Suchtgift, von dem nichts mehr sichergestellt werden konnte, etwa von minderer Qualität gewesen sein könnte:Denn die Urteilsannahme (US 9), daß die damit relevierten 8 kg Cannabisharz "von einer durchschnittlichen Qualität mit einem THC-Gehalt von 9 %" waren vergleiche hiezu Foregger-Litzka SGG2 Paragraph 12, Erl. römisch vier aE), bedurfte entgegen der mit der Mängelrüge vertretenen Auffassung nach Lage des Falles zu einer logisch und empirisch unbedenklichen Ableitung aus Verfahrensergebnissen deswegen keiner speziellen Begründung im Weg von Konstatierungen über "ganz konkrete sonstige begleitende Umstände, die die Qualitätsfeststellungen des Materials erlauben", weil sowohl der Beschwerdeführer sich uneingeschränkt im Sinn der Anklage schuldig bekannte (S 360, 364 a/III) als auch der abgesondert verfolgte Helmut Z*** nur in bezug auf eine vorausgegangene andere Haschisch-Einfuhr von einer teilweise schlechter Qualität sprach (S 18 in ON 48 und S 4/5, 7/8 in ON 48 a in Verbindung mit S 365 a, 368/III) und der übrigen Aktenlage gleichfalls keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß das in Rede stehende Suchtgift, von dem nichts mehr sichergestellt werden konnte, etwa von minderer Qualität gewesen sein könnte:
daraus in Verbindung mit der Höhe des beim Weiterverkauf erzielten Preises vermochte das Schöffengericht sehr wohl eine mit den Denkgesetzen gleichwie mit allgemeiner Lebens- und Gerichtserfahrung im Einklang stehende Schlußfolgerung auf eine Durchschnitts-Qualität des hier tatgegenständlichen Haschisch zu ziehen.
Zu Unrecht remonstriert der Angeklagte aber auch gegen jene Feststellung, wonach er zumindest damit rechnete, daß das ihm mit 8 kg bekannt gewesene Quantum angekauften Cannabisharzes "das 25-fache der großen Menge" ausmachte, und sich damit abfand (US 8); übergeht er doch dabei die der bekämpften Konstatierung vorangestellte Gleichsetzung seines Wissens von der "Größe" einer Suchtgiftmenge mit dem Bewußtsein ihrer Eignung, "im Fall der Weitergabe in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen": eben diese Prämisse begründet den vom Beschwerdeführer (demnach zu Unrecht) vermißten "logischen Zusammenhang" zwischen seiner Kenntnis vom Quantum des in concreto angekauften Cannabisharzes und seinem bedingten Vorsatz, daß jenes zumindest das Fünfundzwanzigfache einer solcherart "großen", also zu einer derartigen Gemeingefährdung geeigneten Suchtgiftmenge ausmache.
Auch der darnach für die bemängelte Feststellung zur subjektiven Taseite der Qualifikation nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG (vgl. JUS 1988/42/26, ÖJZ-LSK 1986/84 ua) maßgebende Schluß aus den Erfahrungen des Angeklagten als "mehrjähriger Haschisch-Konsument" auf sein Wissen vom annähernden Ausmaß einer zur qualifizierenden Gemeingefährdung erforderlichen Cannabisharz-Menge jedoch steht, der Beschwerdeauffassung abermals zuwider, mit den Grundsätzen der Logik und mit forensischer Erfahrung durchaus im Einklang; mit der Gegenbehauptung, er habe von diesen Größen- und Mengenverhältnissen und -beziehungen "keine Ahnung" gehabt und sich demzufolge "auch nicht billigend mit einem gewissen Mengenmerkmal abfinden" können, ficht der Beschwerdeführer insoweit nur im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.Auch der darnach für die bemängelte Feststellung zur subjektiven Taseite der Qualifikation nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG vergleiche JUS 1988/42/26, ÖJZ-LSK 1986/84 ua) maßgebende Schluß aus den Erfahrungen des Angeklagten als "mehrjähriger Haschisch-Konsument" auf sein Wissen vom annähernden Ausmaß einer zur qualifizierenden Gemeingefährdung erforderlichen Cannabisharz-Menge jedoch steht, der Beschwerdeauffassung abermals zuwider, mit den Grundsätzen der Logik und mit forensischer Erfahrung durchaus im Einklang; mit der Gegenbehauptung, er habe von diesen Größen- und Mengenverhältnissen und -beziehungen "keine Ahnung" gehabt und sich demzufolge "auch nicht billigend mit einem gewissen Mengenmerkmal abfinden" können, ficht der Beschwerdeführer insoweit nur im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Soweit er aber bemängelt, daß er überhaupt nie gefragt worden sei, ob er "einen Begriff habe, was eine große Menge sei und in welcher Relation sie zu 8 kg Haschisch stünde", macht er in Wahrheit einen Verfahrensmangel (Z 4) geltend; dazu ist er indessen nicht legitimiert, weil er in erster Instanz eine derartige Fragestellung gar nicht begehrt hat.Soweit er aber bemängelt, daß er überhaupt nie gefragt worden sei, ob er "einen Begriff habe, was eine große Menge sei und in welcher Relation sie zu 8 kg Haschisch stünde", macht er in Wahrheit einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) geltend; dazu ist er indessen nicht legitimiert, weil er in erster Instanz eine derartige Fragestellung gar nicht begehrt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten ist demgemäß das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten ist demgemäß das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285, i StPO).