Entgegen der in der Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach jedoch Z 5) vertretenen Ansicht werden mit dem Einwand, das Erstgericht begründe den Schuldspruch "A 4" (ersichtlich gemeint: A 2. = Anklagepunkt A I 2 der ON 68) trotz der leugenden Verantwortung ausschließlich damit, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, "in die Trafik hineingegangen zu sein" (US 16), keine erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Zum einen hat sich der Angeklagte - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2000 (wie vom Verteidiger in seiner Gegenäußerung zur Anklage angekündigt, S 102/IV) ausdrücklich schuldig bekannt, am Trafikeinbruch "beteiligt" gewesen zu sein (S 124/IV), was auch der Mitangeklagte Uljevic bestätigt (S 107 unten/IV); zum anderen erhält die isoliert zitierte Begründungspassage im gebotenen Zusammenhang mit den bezughabenden Feststellungen (US 13 f) sowie im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen ihren vollen Sinngehalt, der nicht weiter erörterungsbedürftig war (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO).Entgegen der in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,, der Sache nach jedoch Ziffer 5,) vertretenen Ansicht werden mit dem Einwand, das Erstgericht begründe den Schuldspruch "A 4" (ersichtlich gemeint: A 2. = Anklagepunkt A römisch eins 2 der ON 68) trotz der leugenden Verantwortung ausschließlich damit, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, "in die Trafik hineingegangen zu sein" (US 16), keine erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Zum einen hat sich der Angeklagte - der Beschwerde zuwider - in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2000 (wie vom Verteidiger in seiner Gegenäußerung zur Anklage angekündigt, S 102/IV) ausdrücklich schuldig bekannt, am Trafikeinbruch "beteiligt" gewesen zu sein (S 124/IV), was auch der Mitangeklagte Uljevic bestätigt (S 107 unten/IV); zum anderen erhält die isoliert zitierte Begründungspassage im gebotenen Zusammenhang mit den bezughabenden Feststellungen (US 13 f) sowie im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen ihren vollen Sinngehalt, der nicht weiter erörterungsbedürftig war vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Die im Wesentlichen gleichlautende Kritik zum Schuldspruch B 3. (unbefugter Gebrauch des PKW Renault Megane Scenic) greift überhaupt nur einen Aspekt aus der ausführlichen und denkmöglichen Begründung der Tatrichter heraus (vgl US 17 ff). Indem alle weiteren beweiswürdigenden Erwägungen unberücksichtigt bleiben, werden auch insoweit auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken oder formale Begründungsfehler dargetan.Die im Wesentlichen gleichlautende Kritik zum Schuldspruch B 3. (unbefugter Gebrauch des PKW Renault Megane Scenic) greift überhaupt nur einen Aspekt aus der ausführlichen und denkmöglichen Begründung der Tatrichter heraus vergleiche US 17 ff). Indem alle weiteren beweiswürdigenden Erwägungen unberücksichtigt bleiben, werden auch insoweit auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken oder formale Begründungsfehler dargetan.
In den Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) gibt der Beschwerdeführer schon eingangs die wesentlichen Kriterien für die erstgerichtliche Annahme, er habe die Einbruchsdiebstähle "gewerbsmäßig" verübt (US 9, 14), nur unvollständig wieder (vgl US 19: Faktenhäufung; Tatortverlagerung von Tirol nach Oberösterreich; Einverständnis mit den anderen Bandenmitgliedern, nur aus fortlaufend gemeinsam verübten Einbruchsdiebstählen Geld zu verdienen; trotz fehlender Aussicht auf Arbeit in Österreich kehrte er nicht nach Jugoslawien zurück). Darüberhinaus argumentiert er, der bloße Umstand einer "Faktenhäufung" rechtfertige für sich alleine genommen noch keinesfalls die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Vielmehr sei ein weiteres wesentlichen Kriterium, die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung eine "fortlaufende" Einnahme zu verschaffen. Gerade zu diesem wesentlichen Tatbestandsmerkmal fehlten aber Feststellungen.In den Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gibt der Beschwerdeführer schon eingangs die wesentlichen Kriterien für die erstgerichtliche Annahme, er habe die Einbruchsdiebstähle "gewerbsmäßig" verübt (US 9, 14), nur unvollständig wieder vergleiche US 19: Faktenhäufung; Tatortverlagerung von Tirol nach Oberösterreich; Einverständnis mit den anderen Bandenmitgliedern, nur aus fortlaufend gemeinsam verübten Einbruchsdiebstählen Geld zu verdienen; trotz fehlender Aussicht auf Arbeit in Österreich kehrte er nicht nach Jugoslawien zurück). Darüberhinaus argumentiert er, der bloße Umstand einer "Faktenhäufung" rechtfertige für sich alleine genommen noch keinesfalls die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Vielmehr sei ein weiteres wesentlichen Kriterium, die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung eine "fortlaufende" Einnahme zu verschaffen. Gerade zu diesem wesentlichen Tatbestandsmerkmal fehlten aber Feststellungen.
Solcherart wird der geltend gemachte materielle Anfechtungspunkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerde nicht nur die Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit übergeht (US 9), sondern auch jegliche Konkretisierung unterlässt, welche zusätzlichen Konstatierungen erforderlich gewesen wären und welche spezifischen Verfahrensergebnisse die ihrer Meinung nach verabsäumten Feststellungen indizieren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 7, 18 f 32, 34a; Z 10 E 9a ff). Soweit damit der Sache nach ein Begründungsmangel (Z 5) geltend gemacht wird, ist der Nichtigkeitswerber darauf zu verweisen, dass die dazu im letzten Absatz S 273/4 der Beschwerdeschrift bloß in Form eines Klammerzitats aufgestellte Behauptung (dem Beschwerdeführer sei für seine "laufende Arbeit ein einmaliger Betrag von ca DM 2.500 in Aussicht gestellt worden, von dem er dann tatsächlich lediglich 3.000 S erhalten hat") aus der Verwantwortung des Mitangeklagten Oliver U***** in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2000 stammt (S 127/IV). Demgegenüber deponierte I***** vor den Sicherheitsbehörden, es sei vereinbart gewesen, dass ihm S***** "für den Trafikeinbruch" 4.000 DM gebe, tatsächlich habe er aber nur 3.000 S erhalten (S 349/III), und "für den Boutique-Einbruch" habe er ihm 2.500 bis 3.000 DM geben wollen (S 143/I).Solcherart wird der geltend gemachte materielle Anfechtungspunkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerde nicht nur die Urteilsannahmen zur Gewerbsmäßigkeit übergeht (US 9), sondern auch jegliche Konkretisierung unterlässt, welche zusätzlichen Konstatierungen erforderlich gewesen wären und welche spezifischen Verfahrensergebnisse die ihrer Meinung nach verabsäumten Feststellungen indizieren (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 7, 18 f 32, 34a; Ziffer 10, E 9a ff). Soweit damit der Sache nach ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend gemacht wird, ist der Nichtigkeitswerber darauf zu verweisen, dass die dazu im letzten Absatz S 273/4 der Beschwerdeschrift bloß in Form eines Klammerzitats aufgestellte Behauptung (dem Beschwerdeführer sei für seine "laufende Arbeit ein einmaliger Betrag von ca DM 2.500 in Aussicht gestellt worden, von dem er dann tatsächlich lediglich 3.000 S erhalten hat") aus der Verwantwortung des Mitangeklagten Oliver U***** in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2000 stammt (S 127/IV). Demgegenüber deponierte I***** vor den Sicherheitsbehörden, es sei vereinbart gewesen, dass ihm S***** "für den Trafikeinbruch" 4.000 DM gebe, tatsächlich habe er aber nur 3.000 S erhalten (S 349/III), und "für den Boutique-Einbruch" habe er ihm 2.500 bis 3.000 DM geben wollen (S 143/I).
Schließlich wird mit dem weiteren Einwand, die tatrichterliche Argumentation, wonach es für den Angeklagten I***** naheliegender gewesen wäre, so rasch als möglich wieder in seiner Heimat zurückzukehren, um dort wieder in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten, könne nicht überzeugen, weder der herangezogene materielle, noch einer der "vorsichtshalber" geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO dem Gesetz gemäß ausgeführt, sondern bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung ein Teilaspekt der schöffengerichtlichen Erwägungen in Frage gestellt.Schließlich wird mit dem weiteren Einwand, die tatrichterliche Argumentation, wonach es für den Angeklagten I***** naheliegender gewesen wäre, so rasch als möglich wieder in seiner Heimat zurückzukehren, um dort wieder in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten, könne nicht überzeugen, weder der herangezogene materielle, noch einer der "vorsichtshalber" geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dem Gesetz gemäß ausgeführt, sondern bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung ein Teilaspekt der schöffengerichtlichen Erwägungen in Frage gestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach gemäß § 285i StPO in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz.Die Entscheidung über die Berufungen fällt demnach gemäß Paragraph 285 i, StPO in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz.