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Entscheidung 15 Os 154/08y×

Entscheidung 15 Os 154/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os154/08y

Entscheidungsdatum

13.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nastase S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Nastase und Florin S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 17. Juli 2008, GZ 151 Hv 58/08v-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Nastase und Florin S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche sowie den Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Nastase S***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB (römisch eins.A. und B.) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei.A.) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch drei.B.), Florin S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (römisch eins.A.2.a - d) und des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt. Danach haben

römisch eins. fremde bewegliche Sachen in einem hinsichtlich Nastase S***** und Petrica H***** 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbrechen in Transportmittel, „indem jeweils die rechte bzw linke vordere Seitenscheibe der Fahrzeuge eingeschlagen wurde, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

A. weggenommen, und zwar

1. in der Nacht vom 20. auf den 21. Jänner 2008 Nastase S***** als unmittelbarer Täter und Petrica H***** als Beitragstäter, indem er jeweils Aufpasserdienste leistete

a) dem Mike G***** ein Navigationsgerät der Marke TomTom im Wert von 600 Euro, eine braune Ledergeldbörse im Wert von 20 Euro sowie 65 Euro Bargeld;

b) dem Dusko P***** ein Navigationsgerät mit Ladekabel im Wert von 150 Euro;

c) dem Mihajlo M***** ein Navigationsgerät der Marke Garmin im Wert von 700 Euro, eine schwarze Kunststoffbrieftasche im Wert von 20 Euro sowie 50 Euro Bargeld;

d) dem Markus G***** ein Navigationsgerät der Marke Navigon im Wert von 200 Euro;

2. in der Nacht des 1. März 2008 Nastase S***** als unmittelbarer Täter, Petrica H***** und Florin S***** als Beitragstäter, indem Petrica H***** jeweils Aufpasserdienste leistete und Florian S***** den Erst- und den Zweitangeklagten mit dem Auto zum Tatort führte,

a) dem Patrick S***** ein Navigationsgerät der Marke Garmin im Wert von 600 Euro, Werkzeug im Gesamtwert von 300 Euro sowie einen Digitalfotoapparat der Marke Casio im Wert von 300 Euro;

b) dem Markus K***** ein Navigationsgerät der Marke TomTom im Wert von 200 Euro, eine Sonnenbrille der Marke S'Oliver, ein Mobiltelefon der Marke Nokia 9210 sowie eine CD im Gesamtwert von ca 700 Euro;

c) der Brigitte L***** ein Navigationsgerät der Marke Garmin im Wert von 250 Euro;

d) dem Kurt F***** ein Navigationsgerät der Marke Garmin im Wert von 300 Euro;

B. Nastase S***** als unmittelbarer Täter und Petrica H***** als Beitragstäter, indem er jeweils Aufpasserdienste leistete, Navigationsgeräte wegzunehmen versucht, wobei sie in den jeweiligen Fahrzeugen keine solchen vorfanden, und zwar

1. in der Nacht vom 20. auf den 21. Jänner 2008

  1. Litera a
    der Novica L*****
  2. Litera b
    der Dragisa T*****
  3. Litera c
    dem Marco N*****
  4. Litera d
    dem Stoyan I*****;
                  2.              in der Nacht des 1. März 2008
  5. Litera a
    dem Matthias Z*****
  6. Litera b
    Verfügungsberechtigten der Firma U***** GmbH;
  7. Litera c
    der Natalie I*****;
  8. Litera d
    dem Andreas K*****;
    römisch zwei. Florin S***** zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten Nastase S***** dabei unterstützt die zu Punkt römisch eins.A.1.a) - d) näher beschriebenen Navigationsgeräte im Gesamtwert von 1.650 Euro, sohin Sachen, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender oder übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, zu verwerten, indem er Nastase S***** zu den jeweiligen Käufern führte;
    römisch drei. Nastase S***** als unmittelbarer Täter und Petrica H***** als Beitragstäter in der Nacht vom 20. auf den 21. Jänner 2008
    A. Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
    1. durch die zu Punkt römisch eins.A.1.a) beschriebene Tat einen Reisepass, einen Führerschein, einen Zulassungsschein und eine Sozialversicherungskarte, jeweils ausgestellt für Mike G*****;
    2. durch die zu Punkt römisch eins.A.1.c) beschriebene Tat einen Zulassungsschein, ausgestellt für Mihajlo M*****;
    3. durch die zu Punkt römisch eins.B.1.c) beschriebene Tat einen internationalen Führerschein sowie einen Zulassungsschein jeweils ausgestellt für Marco N*****;
    B. unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar nach der zu Punkt römisch eins.A.1.a) beschriebenen Tat zwei Bankomatkarten der B***** AG, jeweils ausgestellt für Mike G*****."

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die von Nastase S***** auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, von Florin S***** auf Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Sie gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Nastase S*****:

Entgegen dem Beschwerdeeinwand wurde die gewerbsmäßige Tendenz des Angeklagten nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern - logisch und empirisch mängelfrei - aus der „wiederholten Tatbegehung an zwei verschiedenen Tatzeitpunkten" und dem Umstand des Weiterverkaufs (zumindest eines Teils) der Diebsbeute abgeleitet (US 23). Als Scheinbegründung wertet der Beschwerdeführer die Erwägung des Erstgerichts, es habe „kein Zweifel" daran bestanden, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert der Gesamtbeute bezogen habe. Diese Kritik übersieht jedoch, dass die Tatrichter diese Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auch auf die geplante Begehung mehrerer Einbrüche gegründet haben (US 16 in Verbindung mit US 26).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bringt zur Faktengruppe römisch drei. vor, der Umstand, dass der Angeklagte Dokumente „mitgenommen" und zwei Bankomatkarten „eingesteckt" habe, bedeute noch nicht, dass er auch mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz vergleiche aber dessen dezidierte Konstatierung; US 21) gehandelt habe. Damit übergeht sie einerseits die weitere Urteilsannahme, wonach der Erstangeklagte diese Dokumente an sich brachte und sodann wegwarf (US 26) und benennt andererseits - soweit ein Feststellungsmangel reklamiert werden sollte - kein Sachverhaltssubstrat, das weitere, vom Angeklagten angestrebte Konstatierungen ermöglicht hätte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Florin S*****:

Die gewerbsmäßige Willensausrichtung des Drittangeklagten wurde von den Tatrichtern aus dem Umstand, dass er die Verhehlung der Diebsbeute besorgte und von vornherein in den Tatplan eingeweiht war, abgeleitet (US 23) und socherart nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Dass sich aus der Aussage des Zeugen David M***** auch andere Schlüsse ziehen lassen, stellt den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450). Insofern war auch die gesonderte Erörterung der Depositionen dieses Zeugen, wonach er keinerlei Beobachtungen gemacht habe, dass öfters Navigationsgeräte angeboten worden sind und er auch keinen Verdacht hatte, das gekaufte Navigationsgerät könnte gestohlen sein (S 43/II), nicht notwendig.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) releviert, eine getilgte Vorstrafe sei bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet worden, übersieht jedoch, dass die von ihr gemeinte, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. März 2004 verhängte (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe mittlerweile zwar endgültig nachgesehen wurde, die Verurteilung jedoch noch keinesfalls getilgt ist vergleiche Strafregisterauskunft ON 56). Soweit in diesem Zusammenhang der ordentliche Lebenswandel des Angeklagten als Milderungsgrund reklamiert wird, liegt allenfalls ein Berufungsgrund vor. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E89363 15Os154.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00154.08Y.1113.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081113_OGH0002_0150OS00154_08Y0000_000