Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Julia E*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Julia E*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 6. Juli 2018 gestellten Antrags auf mündliche Erörterung des – zur Frage des (möglichen) Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Julia E***** in Auftrag gegebenen (ON 46, ON 64 S 1) – psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 64) zum Beweis dafür, dass „Julia E***** am 26. Oktober 2017 durch die dem Angeklagten vorgeworfene Tat durch eine posttraumatische Belastungsstörung schwer am Körper verletzt wurde, sowie zum Beweis dafür, dass auch die nachtatliche Kontaktaufnahme des Opfers zum Angeklagten ein Ausfluss der posttraumatischen Belastungsstörung ist“ (ON 90 S 44).
Dieser Antrag konnte ohne Verletzung der Rechte der Privatbeteiligten abgewiesen werden, ließ er doch nicht erkennen, weshalb die Erörterung des Gutachtens zur Klärung des Vergewaltigungsvorwurfs geeignet sein sollte (RIS-Justiz RS0099841; RS0099353).
Auch soweit der Antrag auf die „nachtatliche Kontaktaufnahme“ der Zeugin mit dem Angeklagten gerichtet war, ließ er keine Eignung erkennen, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).Auch soweit der Antrag auf die „nachtatliche Kontaktaufnahme“ der Zeugin mit dem Angeklagten gerichtet war, ließ er keine Eignung erkennen, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (der Staatsanwaltschaft) ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (der Staatsanwaltschaft) ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.